Tag leute. Hab gerade mit meiner Zeitarbeitsfirma telefoniert, und ich habe nachgefragt, ob ich 3 tage von x bis x auf Überstunden, also Gleitzeit, abfeiern kann.
Daraufhin wurde ich darauf hingewiesen, das die Gleitzeit nur einen Zweck erfüllt, das wenn die Entleiherfirma mich zzt. nicht beschäftigen kann ( Maschiene defekt, o.Ä.)oder für den beschäftigungsfreien Zeitraum zwischen den Feiertagen. Nur der Urlaub würde zur freien Einteilung des Arbeitnehmers dienen.
Irgendwie kommt mir das spanisch vor. Ich wusste in dem Moment nicht wirklich was ich sagen sollte. Ich kann doch meine geleisteten Stunden abfeiern wie ich möchte ( wenn es im Entleiherbetrieb kein Problem ist) , oder?
Im Tarifvertrag BZA gibt es unter §4.5 Absatz b eine klare Regelung:
Der Mitarbeiter kann verlangen, während der Einsatzzeit beim Kunden je 35 Plusstunden einen Arbeitstag aus dem Zeitkonto in Freizeit zu erhalten. Dieser Anspruch kann nur einnmal je Kalendermonat für max. zwei Arbeitstage geltend gemacht werden. Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Woche.
das Zeitkonto kann für die von dir genannten Fälle (Maschinenausfall usw) genutzt werden. Doch auch du kannst dir die AZK Stunden als Freistunden zu nutzen machen. Frag nochmal nach und betone auch dass du nicht alle stunden nutzen möchtest.
Also, für den Normalfall (d.h. du bist NICHT bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt) hast du Recht. Deine Stunden, die du mehr gearbeitet hast, stehen dir zur freien Verfügung.
Leider weiß ich nicht, bei welcher Zeitarbeitsfrima du angestellt bist, denn neben den tarifvertraglichen Regelungen gelten auch noch die aus dem Arbeitsvertrag.
So weit ich weiß, ist es nicht verboten, Ihnen den Freizeitausgeliech zu gewähren. Es wird nur ungern gemacht, weil sie in einsatzfreien Zeiten dann ins Minus auf ihrem Zeitkonto fallen. Diese Minusstunden müssen sie nacharbeiten und, wenn das nicht geht, muss die Zeitarbeitsfirma ihnen das bezahlen und erwirtschaftet einen Verlust.
Es wird normalerweise darauf geachtet, dass sie möglichst viele Stunden auf dem Konto haben, damit ihr Arbeitsplatz gesichert ist. Bei einsatzfreien Zeiten hat so die Zeitarbeitfirma einen größeren Puffer um ihnen einen neuen Einsatz zu suchen. Bei einem geringen Zeitkonto können sie dsavon ausgehen, dass man sie kündigen wird, wenn der Einsatz endet und das absehbar ist. Begründung siehe oben.
Ich habe nochmal in den Tarifvertrag gesehen und prinzipiell steht nichts dagegen, ihnen die Stunden anzurechnen. Prinzipiell ist aber immer der Urlaub vorzuziehen. Fragen Sie Ihren Disponenten doch mal, wo das steht. Wenn er auf den Arbeitsvertrag verweist, sehen Sie da nochmal nach, ob etwas anderes vereinbart wurde.
Das stimmt nicht-Du hast dafür Überstunden gemacht-also darfst Du diese auch „abfeiern“. Schau Dir den Tarifvertrag der Zeitarbeitsfirma an. Dort ist dies näher beschrieben.
Das ist natürlich Quatsch. Es gibt allerdings je nach Tarifvertrag eine Unterkante, wieviel Überstunden mindestens auf dem Sundenkonto angesammelt werden müssen. Wenn sie diese Quote überschritten haben, können sie über diese „überzähligen“ Stunden selbstverständlich selbst verfügen. Natürlich müssen Sie das „Abfeieren“ von Überstunden früh genug beantragen. Von heute auf morgen geht das nur in Abstimmung mit dem Einsatzbetrieb.
grundsätzlich hast Du Recht! In Absprache mit dem Entleihbetrieb sollte es möglich sein, einige auf dem Zeitkonto angesammelte Stunden abzufeiern. Allerdings hat juristisch der Entleihbetrieb keine Handhabe… soll heißen, es kommt ein wenig darauf an, wie Du die Frage nach freier Zeit bei Deinem Entleiher stellst. Ist es tatsächlich so, dass Du nicht benötigt wirst? (Warum sollte ein Entleihbetrieb einen Mitarbeiter anfragen wenn er nicht benötigt wird???)Dein Disponent sollte (in Deiner Gegenwart) mit dem Meister sprechen und fragen, ob das ok ist, wenn Du frei machst.
Ansonsten setzt Freizeit das betriebliche ok. voraus.
Grundsätzlich ist es egal, wenn Sie drei freie Tage brauchen, ob das aus dem Gleitzeitkonto oder vom Urlaubskonte nehmen. In den ersten sechs Monaten ist allerdings (rechtlich) kein Urlaub möglich.
'Gleitzeit ist natürlich vorrangig für Brückentaqge, Behördenbesuche, oder zu sonstigen Überbrückungen vorgesehen-
Am besten Sie schauen mal in Ihren Tarifvertrag. Den muss Ihnen Ihr ARbeitgeber aushändigen, bzw. der muss im Büro ausgehängt sein. Lesen Sie da mal nach.
Sollte das nicht klappen, gibt es beim iGZ siehe www.ig-zeitarbeit.de das ist der größte Arbeitgeberverband, eine Schiedsstelle, bei der Sie sich beschwerden, bzw. erkundigen können.
also die Zeit wenn der Entleiher keine Arbeit hat ist komplett von der Zeitarbeitsfirma zu tragen. Natürlich versucht die Zeitarbeitsfirma den Mitarbeiter soweit zu bringen, daß er in der Einsatzfreien Zeit seine Überstunden und Urlaub nimmt - dies ist nicht rechtens.
Das Abfeiern der erarbeiteten Überstunden oder Mehrarbeitsstunden liegt im Interesse des Mitarbeiters, natürlich im Hinblick auf das Betriebsinteresse. Doch wenn die Einsatzfirma nichts dagegen hat. Sprechen Sie nochmal mit Ihrem Zeitarbeitsunternehmen, wenn die nicht zustimmen, sollten Sie trotzdem nicht einfach frei nehmen, sondern auch nochmal mit Ihrer Einsatzfirma sprechen. Im Endefekt hat mal als Arbeitnehmer nur noch die Klage als letztes Mittel.
Hallo, Ich kenne in diesen Zusammenhang keine Gleitzeit. Ich kenne nur Arbeitszeitkonto.
Bei Deinem Problem kommt es auf den Tarifvertrag an. Hier der Text aus dem BZA Tarifvertrag:
§ 4.5
b) Der Mitarbeiter kann verlangen, während
der Einsatzzeit beim Kunden je 35 Plusstunden einen Arbeitstag aus dem Zeitkonto in Freizeit zu erhalten. Dieser Anspruch kann nur einmal je Kalendermonat
für max. zwei Arbeitstage geltend gemacht werden.
Voraussetzung für diesen Anspruch ist die Einhaltung einer Ankündigungsfrist von einer Woche. Der Arbeitgeber ist berechtigt, dem Freizeitverlangen
aus dringenden betrieblichen Gründen zu widersprechen. Als dringender betrieblicher Grund in diesem
Sinne gilt die Ablehnung des Kundenbetriebes, soweit kein Ersatzmitarbeiter zur Verfügung steht.
VG/w