Gleitzeitänderung ohne Absprache mit Betriebsrat

Hallo zusammen,

ich hätte mal eine Frage. Ich arbeite in einem Unternehmen mit ca. 180 Mitarbeitern. Betriebsrat ist vorhanden.

Für unsere kaufmännischen Angestellten, zählt eine Gleitzeitregelung von 7 Uhr - 9 Uhr in der Früh und ab 15 Uhr kann man gehen.

Gestern wurde von unserem Werksleiter veranlasst, dass der Vertrieb zukünfigt bis 18 Uhr besetzt sein muss.

Unser Betriebsrat befindet sich derzeit im Urlaub und wurde dementsprechend nicht darüber informiert.

Geht das so einfach? Wie sieht es mit Mitbestimmungsrecht vom Betriebsrat aus? Im Vertrieb arbeiten lediglich 6 Personen. Wie sieht es mit dem Gleichberechtigungsgesetz aus? Vielen Dank für eure hilfreichen Antworten.

Hallo,
Der Betriebsrat muss hier auf jeden Fall einbezogen werden. Laut BetrVG Paragraph 87 Nr 2 und 3 hat der Betriebsrat nicht nur ein Informationsrecht, wenn es um die Lage der Arbeitszeit geht, sondern ein gesetzliches Mitbestimmungsrecht. Deshalb sollten Sie sich unbedingt an den Betriebsrat wenden, sobald dieser wieder erreichbar ist.

Das Gleichbehandlungsgesetz sehe ich hier nicht betroffen, denn grundsaetzlich kann das Unternehmen natuerlich die Arbeitszeit nach Bedarf festlegen, und es sollen ja nicht bestimmte Personengruppen die Randstunden abdecken.

Viele Grüße
Tinastar

Hallo Kollegen, eine Änderung der Gleitzeitregelung ohne Betriebsrat ist nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz nicht möglich,allenfalls nur bei Notfällen im Betrieb wie zb. bei Brand usw.Mit Freundlichen Grüßen -Betriebsrat

Diese Veränderung geht nicht ohne Zustimmung des Betriebsrates. Der hat da ein Mitbestimmungsrecht. Auch wenn der BR in Urlaub ist, muß er dazu angehört werden. Aber bei 180 Mitarbeitern besteht der Betriebsrat doch nicht nur aus einer Person. D.h. es gibt ein Gremium, und irgendein Betriebsratsmitglied wird da sein. Wenn der Vorsitzende nicht da ist, richtet man die Anfrage an den Stellvertreter.

Hallo Tinastar,

Vielen Dank für die Antwort. Ich verstehe nur nicht weshalb das Gleichberechtigungsgesetz nicht betroffen ist. Schließlich soll die neue Regelung lediglich für 6 Arbeinehmer gelten.

Viele Grüße

Hallo,

es ist der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter im Urlaub. Unser 3. Betriebsrat ist noch recht jung und wurde von unserem Werksleiter einfach weggeschickt…

Diese neue Regelung soll laut unserem Werksleiter sofort in Kraft treten. Wir haben uns die letzten zwei Tage einfach mal nicht daran gehalten. Müssen wir mit Konsequenzen rechnen? Ich denke nicht da der BR nicht zugestimmt hat oder?

Danke und viele Grüße

Einfach ignorieren geht nicht. Ich würde die Anweisung befolgen, aber deutlich darauf hinweisen (schriftlich), daß Sie das unter Vorbehalt tun und der Betriebsrat zu involvieren ist. Dem Betriebsrat sollten Sie eine Kopie dieses Schreibens geben.

Eine Änderung des Gleitzeitrahmens betrifft das MBR des Betriebsrats und ist auf jeden Fall vorher mit diesem zu besprechen. Von „heute auf morgen“ darf der Vorgesetzte dies nicht ändern (ausser alle Abteilungsmitglieder stimmen ihm zu). Vor allem, da die Abteilung aus wenigen Leuten besteht, ist fraglich, wer derjenge sein wird, der länger zu bleiben hat. M.E. wäre dies en Thema für eine einstweilige Verfügung.

Besprecht mit dem Chef, dass er abwartet, bis der BR wieder anwesend ist. Ist er nicht einverstanden, wendet Euch an Euer Gewerkschaftbüro zur Information was Ihr jetzt tun könnt.

Viel Erfolg!

Hallo Maison,
Nach dem BetrVG Paragraph 87 Nr. 2 und 3 ist die Arbeitszeitänderung zustimmungspflichtig. Der AG muss vor der Einführung die Zustimmung einholen. Die Planung des AGs liegt bestimmt schon etwas zurück, sodass das schon vor dem Urlaub des BR hätte besprochen werden können.
Du schreibst, dass die Arbeitszeit von 7 Uhr - 9 Uhr in der Früh startet und ab 15 Uhr kann man gehen. Wenn ich jetzt annehme, dass Du um 9 Uhr den Dienst beginnst und 8 Stunden arbeiten musst, dann kannst Du, ohne die Pausen zu berücksichtigen erst um 17 Uhr gehen. Wenn ich jetzt eine ¾ Stunde Pause dazu rechne, ist Dienstschluss erst um 17:45 Uhr. Es geht also um eine Verschiebung um 15 Minuten.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht verletzt. Eine Abteilung des Betriebs soll ein anderes Arbeitszeitmodell bekommen. Die Arbeitszeit wird auch weiter 8 Std. betragen. Stell Dir vor, der Betrieb hätte eine Abteilung die Nachtschicht hat, willst Du auch, zwecks der Gleichbehandlung Nachtschicht machen?

Mit freundlichen Grüßen
Ricko

Hallo,

eine derartige Änderung ist einseitig durch den Werkleiter ohne zustimmung des BR rechtswidrig.
Trotzdem sollte der jeweilige AN nicht ohne weiteres diese Anweisung mißachten, sondern das Gespräch mit und die Rückendeckung des BR suchen, sobald dieser informiert und arbeitsfähig ist.
Normalerweise sollte ein BR auch in Urlaubszeiten seine Arbeitsfähigkeit sicher stellen. Dafür gibt es einen stellv. Vorsitzenden und ersetzende Mitglieder.
Der BR hat jedenfalls Mittel und Wege, zB durch beantragung einer einstweiligen Verfügung, diesen Werkleiter wieder auf den Pfad der (Mitbestimmungs-)Tugend zu führen, wenn es im Guten nicht kurzfristig klappen sollte.

Was in diesem Zusdammenhang das „Gleichberechtigungsgesetz“ soll (vermutlich ist das AGG gemeint), bleibt schleierhaft, wenn diese Änderung für alle AN dieser Abteilung gilt.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Maison,

das fällt unter das zwingende Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG.
Ergänzend im Kommentar heißt es: -ordnet der Arbeitgeber einseitig Maßnahmen an, sind diese rechtswidrig und müssen von den Arbeitnehmern nicht befolgt werden-!.
Allerdings muss ich hier Kritik üben, sollte es wirklich stimmen, dass der gesamte Betriebsrat im Urlaub ist. Ihr habt 7 BR-Mitglieder, d. h. es ist oder wäre eine sehr schlechte Organisation, dass kein Ansprechpartner für den Arbeitgeber da ist. Andererseits ist das keine Entschuldigung für den Arbeitgeber den Betriebsrat zu übergehen.
wannsee

Hallo Maison,

Ich verstehe nur nicht weshalb das Gleichberechtigungsgesetz nicht betroffen ist. Schließlich soll die neue Regelung lediglich für 6 Arbeinehmer gelten.

Ja, aber das ist meines Erachtens doch die gesamte Vertriebsabteilung? Wenn die Firma sich entscheidet, dass der Vertrieb länger erreichbar sein muss, weil z. B. die Kunden das erwarten, dann verändert sie die entsprechende Regelung für die betroffene Abteilung.

Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) käme nur zum Einsatz, wenn die Firma sagt: Die Gleitzeit ändert sich nur für 2 der 6 Mitarbeiter, ohne dies sachlich plausibel zu begründen.

Sieh’ es mal umgekehrt: Wenn bei euch in der Produktion ein Team einen Monat lang länger arbeiten muss, weil ihr z. B. eine Maschine wartet, dann gilt das ja auch nur für die Techniker; niemand würde zu euch Vertrieblern kommen und sagen: Mach mal 'ne Stunde extra.

Das Gleiche gilt umgekehrt: Wenn der Vertrieb länger verfügbar sein soll, kann man ja schlecht dem Techniker sagen: Mach mal abends noch eine Stunde Vertrieb, damit das Büro besetzt ist.

Deshalb ist die Gruppe, die von der Gleitzeitänderung betroffen ist, aus sachlichen Gründen nur der Vertrieb. Wenn ihr Vertriebler dort alle in die Pflicht genommen werdet, kann man nicht von Diskriminierung im Sinne des AGG sprechen.

Viele Grüße
tinastar

aus dringenden Gründen schon, jedoch ist bei einer generellen Änderung ist die Zustimmung des BR erforderlich.

Hallo Maison,

  1. bei 180 Mitarbeitern habt Ihr sieben Betriebsratsmitglieder + Ersatzmitglieder. Sind die wirklich alle gleichzeitig in Urlaub??? Ein BR ist in diesem Fall immer noch beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
  2. Üblicherweise hat man bei Gleitzeit eine Betriebsvereinbarung, in der auch Ausnahmen geregelt sind, z.B. wer was wann ändern darf. Was steht darin? BVen werden zwischen Betriebsrat und Geschäftsleitung geschlossen. Ob ein Werkleiter etwas ändern darf, muss auch festgehalten sein, sonst hat er Pech gehabt, es sei denn, er ist von der Geschäftsleitung ausdrücklich dazu ermächtigt, in ihrem Namen zu handeln. Dies steht dann aber in einer Protokollnotiz am Ende der BV. Ich kenne BVen, die regeln, dass z.B. Bereiche mit Kundenkontakt während der Geschäftszeiten mit einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern durchgehend besetzt sein müssen. Hier werden dann Pläne gemacht, wer wann arbeitet. Gleitzeit kann in der Regel auch immer nur dann in Anspruch genommen werfden, wenn die betrieblichen Belange es zulassen. In zu begründenden Ausnahmefällen muss die GL bzw. deren Beauftragte/r Änderungen rechtzeitig beantragen. Dies ist dann wieder Mitbestimmungspflichtig und immer nur vorübergehend.
  3. Deine Frage ist etwas zu allgemein, mir fehlt da der Zusammenhang. Hast Du Dir die BV jemals wirklich richtig durchgelesen? Sie ist Bestandteil auch Deines Arbeitsvertrages.

Gruß Fredo

um helfen zu können benötige ich den genauen wortlaut der vereinbarung über die GZ und der Änderung.
LG

Guten Tag,
ich gehe davon aus, dass DEUTSCHES Recht anzuwenden ist.
Danach gilt:
Nein, das geht nicht so einfach.
Die Lage der täglichen Arbeitszeit ist zwingend mitbestimmungspflichtig ( § 87 Abs. 1 Nr. 1 und/oder 2 BetrVG), d.h., alle Anordnungen, die der Arbeitgeber in diesem Bereich trifft, sind ohne BR-Mitbestimmung unwirksam, es besteht keine Rechtspflicht der AN, sie zu befolgen.
Grüße
Eifelwanderer

Hallo Maison,
Veränderungen der Arbeitszeit unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrates. Ein einseitiges anordnen der AG ist unzulässig.
Anm.: Wie können alle Br´s freihaben, Die Beschlussfähigkeit des BR´s muss auch in der Urlaubszeit gewährleistet sein. Thematisiere das mit deiner Interessenvertretung!

Ohne Beteiligung des Betriebsrates ist eine solche Änderung nicht möglich. ($87 BetrVG http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html)
Eine unterschiedliche Behandlung von verschiedenen Firmenteilen (Produktion, Büro, …) ist durchaus zulässig.

Ich arbeite in einem Unternehmen mit
ca. 180 Mitarbeitern. Betriebsrat ist vorhanden.

Für unsere kaufmännischen Angestellten, zählt eine
Gleitzeitregelung von 7 Uhr - 9 Uhr in der Früh und ab 15 Uhr
kann man gehen.

Gestern wurde von unserem Werksleiter veranlasst, dass der
Vertrieb zukünfigt bis 18 Uhr besetzt sein muss.

Unser Betriebsrat befindet sich derzeit im Urlaub und wurde
dementsprechend nicht darüber informiert.

Geht das so einfach? Wie sieht es mit Mitbestimmungsrecht vom
Betriebsrat aus? Im Vertrieb arbeiten lediglich 6 Personen.
Wie sieht es mit dem Gleichberechtigungsgesetz aus?

Hallo maison,

entschuldigen Sie die späte Antwort. Urlaubsbedingt und aufgrund der hohen Anfragen, hatte ich Ihre Anfrage „überlesen“.
Doch nun zur Antwort (falls nicht schon bereits geklärt).
Ein Betriebsrat kann nur dann kurzfristig ausgehebelt werden, wenn dringende betriebliche Gründe eine sofortige Entscheidung (wie hier im Urlaubsfalle) notwendig machen.
Es ist jetzt die Frage ob es eine dringende betriebliche Notwendigkeit für diesen „Schritt“ gab oder noch gibt? Und ob es sich um eine vorrübergehende Maßnahme gehandelt hat.
Diese Fragen würde ich dringendst nach dem Urlaub des Betriebsrates abklären lassen (für künftige Fälle!).
Schon auch aus dem Grund daß der Arbeitgeber sieht, daß Mitarbeiter achtsam sind und auch mal Maßnahmen „hinterfragen“. Nicht alles was vom Arbeitgeber kommt macht gewissermaßen (wie wir wssen) immer Sinn!

Bitte lassen Sie mich wissen, was aus der Angelegenheit geworden ist. Vielen Dank.

MFG Octo-Juro