Hallo,
Ich bin durch werbung auf die Seite www.snipster.de gekommen,
ein „Auktionshaus“, welches Werbung mit besonders günstigen Preisen
macht. Ich wollte natürlich wissen wie es sein kann, dass man z.b.
einen Laptop statt für 1800 für 40 Euro bekommen kann.
Nunja, die Antwort war schnell gefunden, man kann immer nur in
1-Cent-Schritten bieten und man muss sich „Bietguthaben“ kaufen,
ein Gebot kostet zwischen 25 und 50 Cent, je nachdem wie viele man
kauft.
Gewonnen ist eine „Auktion“, wenn keiner mehr höher bietet, wobei
dies eher im Sinne von „Ich bin pleite“ gemeint zu sein scheint.
Und dann dachte ich mir "Geniale Geschäftsidee, ich kaufe den
Laptop für 1800 Euro, verkaufe ihn für 40 Euro und nehme dank
der „Gebote“ nochmals mehrere tausend Euro ein.
Irgendwie frage ich mich ob hier eine Art Glücksspiel im
rechtlichen Sinne vorliegt. Denn dann würde der Gewinn dank
astronomischer Steuern wesentlich niedriger ausfallen.
Nun ist laut Wikipedia die Definition von Glücksspiel die,
dass „Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen – und nicht vom Geschick oder den Entscheidungen der Spieler“.
Und dies ist in diesem Fall meiner Ansicht nach gegeben: Wenn
„Gewinn“ die Differenz von Einsatz und Auszahlung ist, so ist es ja beim Roulette warscheinlicher zu gewinnen.
Ich hoffe die Frage ist so zulässig.
Gruss Sven, der sich ärgert weil er diese Idee schon vor Jahren hatte, doch dachte es sei illegal, weil es zu schön klingt um legal
zu sein.
Hallo Diggi,
eine notwendige Voraussetzung für Glücksspiel ist, wie Sie richtig schreiben, dass der Spielausgang vollständig oder zumindest überwiegend vom Zufall abhängig ist.
In welchem Maße der Ausgang einer Auktion bei Online-Auktionshäusern wie ebay etc. vom Zufall abhängig ist, dürfte schwierig einzuschätzen sein. Ein wenig Glück braucht man gewiss. Ein wenig Geschick wahrscheinlich auch. Dies macht eine sehr differenzierte Beurteilung bei der Bewertung, ob zumindest eine überwiegende Zufallsabhängigkeit gegeben ist, notwendig.
Eine zweite, ganz wesentliche Voraussetzung dafür, dass ein Glücksspiel vorliegt, ist allerdings auch die Höhe des entgeltlichen Einsatzes für ein „Spiel“. Solange der entgeltliche Einsatz für die Teilnahme an einer Verlosung bzw. einer Veranstaltung unterhalb einer so genannten Erheblichkeitsschwelle liegt, handelt es sich nicht um Glücksspiel. Bisher gibt es über die Höhe dieser Unerheblichkeitsgrenze noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Frühere Urteile sahen die Erheblichkeitsschwelle zwischen 5 Cent und umgerechnet über 2 Euro. Typischerweise werden 50 Cent noch als „unerheblicher entgeltlicher Einsatz“ bewertet.
Fazit: Die Beurteilung, ob eine Veranstaltung als Glücksspiel einzustufen ist oder nicht, hängt maßgeblich von diesen beiden Faktoren ab und muss im Einzelfall differenziert untersucht werden. Nur wenn beide Voraussetzungen gegeben sind, d.h. die überwiegende Zufallsabhängigkeit des Spielausgangs und der erhebliche entgeltliche Einsatz bei der Teilnahem, handelt es sich um Glücksspiel.