Ich veranstalte ein Fussballtippspiel, bei dem jeder Teilnehmer DM 10,00 einsetzt. Die Gesamtsumme aller Teilnehmer wird am Ende der EM auf die besten (als Gewinn) verteilt. Ich mache also keinen Gewinn dabei. Ich denke soweit kann man also nicht von Glücksspiel reden (oder?). Ich habe allerdings auch vor eine Homepage zu gestalten, die über das Spiel berichtet und auf der man sich auch anmelden kann. Ist das ein Problem? Oder bleibe ich von 284/285 StGB verschont? Brauch schnelle Antwort.
Vielen Dank an alle die mir helfen.
Matthias
Glücksspiele im Sinne der §§284, 285 StGB sind, so der Bundesgerichtshof, alle Spiele, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt wird, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluß der Beteiligten entzogener Ursachen. Erforderlich ist außerdem ein Einsatz, durch den die Aussicht auf einen vom Zufall abhängigen Vorteil (den Gewinn) erworben wird.
Kein Glücksspiel dagegen ist die reine Wette, weil sie im Gegensatz zum Glücksspiel nicht aus Unterhaltungs- oder Gewinnsucht, sondern zur Erledigung eines Meinungsstreits betrieben wird.
Trotz ihres Namens sind daher Sportwetten - auch solche auf den Ausgang von Fußballspielen - nicht Wetten, sondern Glücksspiele jedenfalls dann, wenn im Falle des Erfolgs ein nicht nur völlig unerheblicher Gewinn ausgeschüttet werden soll. Wenn hier tatsächlich eine unbegrenzte Anzahl von Mitspielern sich gegen DM 10,00 Einsatz beteiligt und die Gesamtheit der Einsätze dem Sieger ausbezahlt wird, dürfte von einem nur unerheblichen Gewinn wohl keine Rede mehr sein.
Strafbar ist das Glücksspiel allerdings nur dann, wenn es - 1. - öffentlich und - 2. - ohne behördliche Erlaubnis betrieben wird.
Öffentlichkeit ist sogar bei einem von vornherein begrenzten Personenkreis gegeben, wenn die Beteiligten nicht durch Beziehungen miteinander verbunden sind. Erst recht öffentlich ist das Glücksspiel, wenn über das Internet die Möglichkeit eröffnet ist, an dem Spiel teilzunehmen.
Für die behördliche Erlaubnis ist in der Regel das jeweilige Landesrecht maßgeblich, das von Bundesland zu Bundesland verschieden sein kann.
Unerheblich ist dagegen, ob der Veranstalter aus dem Glücksspiel für sich einen Gewinn erstrebt oder nicht.
Ich rate daher zu folgendem:
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Auf die Homepage sollte verzichtet werden. Will man an ihr gleichwohl festhalten, so muß aber in jedem Fall die Möglichkeit zur Online-Beteiligung entfallen. In die Beschreibung sollte außerdem vorsorglich zumindest der - deutlich sichtbare - Hinweis aufgenommen werden, daß der Teilnehmerkreis geschlossen ist und weitere Mitspieler nicht aufgenommen werden.
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Intern sollte das Glücksspiel nicht über den Bekannten-, Freundes- oder Kollegenkreis hinaus ausgedehnt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für diese ausführliche Auskunft. Wenn ich den Teilnehmerkreis auf höchstens 50 Personen beschränke und nicht nur den 1.plazierten Gewinnen lasse (so dass der höchste Gewinn ca 100DM beträgt), ist das dann ok? Eine direkte Teilnahme über die HP ist nicht möglich, lediglich ein Teilnahmeformular steht zum download bereit. Natürlich kommen die meisten Teilnehmer aus dem Bekanntenkreis.
Vielen Dank nochmal.
Ich befürchte, daß auch diese Beschränkungen nicht ausreichen werden. Für die Öffentlichkeit des Glücksspiels ist in erster Linie nicht die zahlenmäßige, sondern die persönliche Begrenzung maßgeblich. Öffentlichkeit liegt nämlich immer schon dann vor, wenn das Spiel im Prinzip beliebigen Dritten zugänglich ist. Das ist hier der Fall, wie vor allem das per Internet für jedermann verfügbare Teilnahmeformular zeigt. Weder die Tatsache, daß der Teilnehmerkreis mengenmäßig auf 50 Personen beschränkt ist, noch der Umstand, daß im Ergebnis letztlich überwiegend Ihre Bekannten die Teilnehmer ausmachen werden, können daran etwas ändern.
Daß die Beschränkung der Gewinnsumme auf DM 100,00 dem Spiel den Charakter eines Glücksspiels nimmt, bezweifle ich. Eine zuverlässige Auskunft kann ich in diesem Punkt aber leider nicht geben.
Mit freundlichen Grüßen