nur damit ich das - hoffentlich- richtig verstanden habe.
Angenommen A kauft von B einen GmbH-Anteil. Es wird notariell beurkundet und angenommen A und B beschließen, dass A die zu zahlende Summe für die Anteile an B in mehreren Raten zahlt.
A verfügt über die Anteile und damit über die diese Stimmen bei einer Gesellschafterversammlung ab Eintragung ins Handelsregister, unabhängig davon, ob er die Summe an B schon bezahlt hat, richtig ?
Richtig ist, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem Gesschäftsanteil an die Inhaberschaft, also die erfolgte Abtretung, und nicht daran geknüpft ist, ob auch ein vereinbarter Kaufpreis gezahlt wurde.
Dies hängt jedoch nicht von einer Eintragung ins Handelsregister ab, da die Inhaberschaft von Geschäftsanteilen, also die Gesellschafter der GmbH, nicht in dieses eingetragen werden.
Gruß
Dea
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Richtig ist, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem
Gesschäftsanteil an die Inhaberschaft, also die erfolgte
Abtretung, und nicht daran geknüpft ist, ob auch ein
vereinbarter Kaufpreis gezahlt wurde.
Dies hängt jedoch nicht von einer Eintragung ins
Handelsregister ab, da die Inhaberschaft von
Geschäftsanteilen, also die Gesellschafter der GmbH, nicht in
dieses eingetragen werden.
Hallo,
erstmal vielen Dank. Warum muß man dann an das Handeslregister eine Gesellschafterliste einreichen, wenn es nicht eingetragen wird ?
man muss auch die Satzung etc. dort einreichen. Welchen Hintergrund es genau hat, weiß ich auch nicht. Dritte können die Dokumente dort anfordern, das Register kann die Richtigkeit anderer Anmeldungen prüfen (zB. Geschäftsführerrechte bei Vertretung müssen mit der Satzung übereinstimmen, etc.). Dennoch werden die Gesellschafter nicht eingetragen so dass hieran auch keine Stimmrechtsausübung geknüpft werden kann.
Gruß
Dea
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