ich weiss nicht, ob die Frage besser hierher oder nach Rechtsfragen gehört, ich probiere es mal hier. Im Rahmen einer Diskussion über Gesellschaftsformen kamen wir auf folgende Frage:
Wäre es möglich, dass eine GmbH & Co KG ihren eigenen Komplementär kauft? Also die KG kauft die GmbH.
ich weiss nicht, ob die Frage besser hierher oder nach
Rechtsfragen gehört, ich probiere es mal hier.
Finde ich okay.
Wäre es möglich, dass eine GmbH & Co KG ihren eigenen
Komplementär kauft? Also die KG kauft die GmbH.
Also ich lese hier nur mit, um mich etwas weiterzubilden, aber spontan wüsste ich nicht was dagegen sprechen sollte. Auch die Bezeichnung müsste IMHO nicht geändert werden.
Ich glaube sogar, dass es völlig normal ist, dass die GmbH bereits bei Gründung der KG gehört, also gar nicht mehr gekauft werden muss.
Wäre es möglich, dass eine GmbH & Co KG ihren eigenen
Komplementär kauft? Also die KG kauft die GmbH.
das ist ein bißchen schwierig, weil bei einer GmbH & Co. KG die GmbH der einzige Vollhafter ist. Es müßte also erst einmal ein weiterer Vollhafter her, bevor dieser Kauf möglich wäre bzw. es wäre mindestens zeitgleich ein Rechtsformwechsel notwendig.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob ein Kauf der GmbH, die ja meist den gleichen Leuten gehört, wie die KG, nicht den Tatbestand der Einlagenrückgewähr darstellt. Das würde ich schon so sehen.
Im übrigen ist mir der skizzierte Fall noch nicht begegnet, was nicht heißen soll, daß es ihn nicht gibt, aber zumindest ein Indiz dafür ist. Viel häufiger ist übrigens der Fall, daß die GmbH die KG übenimmt. Dies ist die übliche Technik, wenn es um Übernahmen geht, weil sie, so wird das von unseren Leuten jedenfalls gerne behauptet, steuersparend ist.
Die Aussage, daß es normal ist, daß die GmbH schon bei Gründung der KG gehört, ist - nebenbei bemerkt - totaler Quatsch.
Gruß,
Christian
P.S.
Irgendwie bleibt aber das dumpfe Gefühl, daß der Erwerb ganz grundsätzlich nicht möglich ist, wobei mir aber eine vernüftige Begründung nicht einfällt. Irgendwie fällt mir dazu immer wieder § 33 GmbHG ein.
Wäre es möglich, dass eine GmbH & Co KG ihren eigenen
Komplementär kauft? Also die KG kauft die GmbH.
Hi Michael,
dann würde ja die beherrschte Geselschaft die beherrschende Geselschaft kaufen, fällt mir dazu als erstes ein.
Aber: die KG hat bereits das Vermögen der GmbH als Kapital- und Sicherheiteneinlage im Betriebsvermögen.
Wessen Vermögen soll jetzt den Wert der GmbH bezahlen? sie sich selbst?
wie EXC schon sagte:
Möglich ist eine Verschmelzung von KG und GmbH wobei ein neuer Vollhafter zuvor die GmbH aus der Haftung lösen muss. Sinvoll?
Vielleicht sagst du mal ein bißchen was zum Ziel dieser Aktion, und wer/was die GmbH ist, bzw. besitzt, daß sie käuflich von der KG übernommen werden soll.
Wäre es möglich, dass eine GmbH & Co KG ihren eigenen
Komplementär kauft? Also die KG kauft die GmbH.
das ist ein bißchen schwierig, weil bei einer GmbH & Co. KG
die GmbH der einzige Vollhafter ist. Es müßte also erst einmal
ein weiterer Vollhafter her, bevor dieser Kauf möglich wäre
bzw. es wäre mindestens zeitgleich ein Rechtsformwechsel
notwendig.
woraus geht das hervor (Gesetz)? Die GmbH bleibt ja Vollhafter, nur der einzige Gesellschfter der GmbH wäre dann die KG, deren Komplementär die GmbH wäre.
Warum ändert sich dann dir Rechtsform?
Weiterhin stellt sich die Frage, ob ein Kauf der GmbH, die ja
meist den gleichen Leuten gehört, wie die KG, nicht den
Tatbestand der Einlagenrückgewähr darstellt. Das würde ich
schon so sehen.
Das ist ein interessanter Hinweis. Danke!
P.S.
Irgendwie bleibt aber das dumpfe Gefühl, daß der Erwerb ganz
grundsätzlich nicht möglich ist, wobei mir aber eine
vernüftige Begründung nicht einfällt. Irgendwie fällt mir dazu
immer wieder § 33 GmbHG ein.
Sowas bräuchte es dann eher im KGG, wenn es sowas gibt. Oder?
Aber: die KG hat bereits das Vermögen der GmbH als Kapital-
und Sicherheiteneinlage im Betriebsvermögen.
nee, das ist ja genau anders herum: Die GmbH ist die Mutter der GmbH & Co. KG und ob ein Beteiligungswert bilanziert wird, hängt davon ab, ob die GmbH eine Einlage geleistet hat, was seltener der Fall ist als man vielleicht meinen sollte.
Wäre es möglich, dass eine GmbH & Co KG ihren eigenen
Komplementär kauft? Also die KG kauft die GmbH.
das ist ein bißchen schwierig, weil bei einer GmbH & Co. KG
die GmbH der einzige Vollhafter ist. Es müßte also erst einmal
ein weiterer Vollhafter her, bevor dieser Kauf möglich wäre
bzw. es wäre mindestens zeitgleich ein Rechtsformwechsel
notwendig.
woraus geht das hervor (Gesetz)? Die GmbH bleibt ja
Vollhafter, nur der einzige Gesellschfter der GmbH wäre dann
die KG, deren Komplementär die GmbH wäre.
auf den Gedanken, daß die GmbH weiterbestehen soll, bin ich ehrlcih gesagt gar nicht gekommen. Die dann entstehende Situation ist nun wirklich absurd
Bei der Konstruktion haftet dann also die Tochter für die Mutter… Mal abgesehen davon, daß üblicherweise Töchter zum gleichen Augenblick pleite sind wie die Muttergesellschaft: Das ist nun wirklich ein klarer Fall von Einlagenrückgewähr. Schon einen Kreditvertrag zu konstruieren, bei der die Tochter für einen Kredit an die Mutter mithaftet, ist schon tricky, aber gleich die Eigenschaft als Komplementät? Neee…
P.S.
Irgendwie bleibt aber das dumpfe Gefühl, daß der Erwerb ganz
grundsätzlich nicht möglich ist, wobei mir aber eine
vernüftige Begründung nicht einfällt. Irgendwie fällt mir dazu
immer wieder § 33 GmbHG ein.
Sowas bräuchte es dann eher im KGG, wenn es sowas gibt. Oder?
Die Kommanditgesellschaft ist ab § 161 im Handelsgesetzbuch geregelt. Dort wird u.a. auf die Bestimmungen zum Thema eigenkapitalersetzende Darlehen auf das GmbHG verwiesen, die allerdings im engen Bezug zum Thema Einlagenrückgewähr stehen.
Um das Thema aus einer anderen richtung anzugehen: Wenn die GmbH bei der GmbH & Co. KG keine Einlage hält, sind die Gesellschafter der GmbH praktisch immer (ich kenne keine Ausnahme) die Kommanditisten der GmbH & Co. KG. D.h. die Gesellschaft, an der die Kommanditisten beteiligt sind, kauft den gleichen Leuten die geschäftsführende GmbH ab. Das klingt irgendwie auch nicht koscher.
Noch viel besser: Die GmbH ist ja nun mal für GmbH & Co. KG als einzige zur Geschäftsführung berechtigt. Das hieße dann, daß die Gesellschaft A, die die Geschäftsführung der Gesellschaft B führen soll, eben dieser Gesellschaft B gehört. Das klingt irgendwie auch nicht besonders vernünftig.
Gegen welche Bestimmungen nun das wieder verstieße, müßte ich mal eruieren.