GmbH & Co Kg: Kommanditisten Haftung nach Austritt

Hallo alle,
laut HGB haften die Kommanditisten einer GmbH&Co KG bis 5 Jahre nach ihrem Austritt (für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten).

Wenn ein Kommanditist zwar vertraglich beigetreten ist, aber nicht ins Handelsregister eingetragen war und dann gleich wieder austritt, haftet er dann ab dem Austritt nicht mehr?
(Ich weiss, dass er vorher mit seinem gesamten Vermögen gehaftet hat, aber was ist nach dem Austritt?)

Danke…

Wenn ein Kommanditist zwar vertraglich beigetreten ist, aber
nicht ins Handelsregister eingetragen war und dann gleich
wieder austritt, haftet er dann ab dem Austritt nicht mehr?

die stellung als kommanditist ist eine konstitutiv eintragungsrelevante tatsache. erfolgt keine eintragung, ist man auch nicht kommanditist.
eine haftung kommt nur aus rechtsscheinsgesichtspunkten in betracht, also wenn der rechtsschein der kommanditistenstellung (z.b. briefkopf) gesetzt wurde. aber auch dann haftet der schein-kommanditist -wie der echte kommanditist- nur in höhe seiner (noch nicht erbrachten) einlage.

eine haftung kommt natürlich auch in betacht, wenn eine art freistellungsvereinbarung mit der kg, dem komplementär oder anderen kommanditisten geschlossen wurde, aber wer macht sowas…

(Ich weiss, dass er vorher mit seinem gesamten Vermögen
gehaftet hat, aber was ist nach dem Austritt?)

er haftet ggü. dritten mit seinem gesamten vermögen, aber nur bis zur höhe der noch nicht erbrachten einlage. sonst gäbe es keinen unterschied zum komplementär…

Bei der vollumfänglichen Haftung beziehe ich mich auf § 176 HGB.

Wie kommt es dass Sie da anderer Meinung sind (gibt es einen § den ich übersehen habe? Vermutlich…)

Danke.

Bei der vollumfänglichen Haftung beziehe ich mich auf § 176
HGB.

Wie kommt es dass Sie da anderer Meinung sind (gibt es einen
§ den ich übersehen habe? Vermutlich…)

es geht doch hier nicht darum, dass eine KG, die als solche noch nicht eingetragen ist, ihre tätigkeit vorher aufnimmt ?

nach eintragung der kg haften die kommanditisten gem. § 171 hgb