Mir wurde gesagt, dass man als (alleiniger) Geschäftsführer einer GmbH, an der man als Gesellschafter auch Anteile hält (hier 10%), in jedem Fall von der GmbH angestellt werden muss.
Trotz intensiver Recherche kann ich leider den entsprechenden Gesetzestext nicht finden, der dies vorschreibt.
Für einen Hinweis schon im Voraus vielen Dank.
Uli
die frage einer solchen pflicht (wie sie zumindest im GmbH nicht vorhanden ist; § 6 I gmbhg regelt nur das organschaftliche verhältnis) stellt sich meines erachtens nicht.
nimmt der geschäftsführer seine arbeit auf, wird spätestens in diesem moment ein konkludenter anstellungsvertrag (§§ 611, 675 bgb) geschlossen, der keiner besonderen form bedarf.
die damit zusammenhängenden probleme kannst du dir vorstellen.
p.s. die fälle der „faktischen geschäftsführung“ betreffen eine andere konstellation, dass ein anstellungsvertrag besteht, dieser aber unwirksam ist.
Danke für Deine Antwort. Doch für mich komisch, da zwei Steuerberater unabhängig voneinander - und ohne nachzuschlagen - gesagt haben, ein Anstellungsvertrag sei bei einem GGF zwingend erforderlich. Kann es also sein, dass nicht das GmbHG (da hab ich nämlich auch nichts gefunden), sondern eher die Sozialversicherungsvorschriften den Vertrag erfordern?
Uli
Doch für mich komisch, da zwei
Steuerberater unabhängig voneinander - und ohne nachzuschlagen
- gesagt haben, ein Anstellungsvertrag sei bei einem GGF
zwingend erforderlich. Kann es also sein, dass nicht das GmbHG
(da hab ich nämlich auch nichts gefunden), sondern eher die
Sozialversicherungsvorschriften den Vertrag erfordern?
einen vertrag gibt es doch ?!
abgesehen davon sind die rechtskenntnisse von steuerberater regelmäßig sehr begrenzt.
es geht bei der aussage offensichtlich nicht darum, ob der schriftliche abschluss eines anstellungsvertrags wirksamkeitsvoraussetzung für die stellung/anstellung des geschäftsführers ist (ist er nicht, sofern kein befristeter arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll), sondern um die steuerliche anerkennung der tätigkeit als geschäftsführer.
man will durch die schriftform bereits streitigkeiten mit dem finanzamt (schätzung der vergütung/angemessenheit/geltendmachung von werbungskosten) begegnen.
Danke für Deinen Hinweis.
Vielleicht habe ich meine Frage nicht genau genug formuliert.
Es hieß, ein externer GF, d.h. der GF ist nicht gleichzeitig auch Gesllschafter der GmbH, kann als Selbständiger/Freier auf Honorarbasis als GF arbeiten. Sobald der GF aber selbst Gesellschafter ist, muss er angestellt und sozialversichert werden.
Die Vorschrift dazu suche ich - und finde sie einfach nicht. Das Interesse der GmbH spielt dabei keine Rolle.
Irgendeine Idee, wo so etwas geregelt sein könnte?
Vielen Dank!
Uli
Hoi.
Das ist, so pauschal, echter Quatsch. Gerade bei Ges.-GF. ist immer zu prüfen, ob nicht eine beherrschende Stellung vorliegt. Wenn z.B. der Ges.-GF. die Mehrheit der Anteile oder eine Sperrminorität hat, ist er in der Regel versicherungsfrei.
Im Beispiel geht es ja um 10%, da würde ich eher von einem (faktischen) abhängigen Beschäftigungsverhältnis sprechen.
Ciao
Garrett