GmbH-GF Haftung für Umsatzsteuer bei InsO?

hallo liebe leute,

heute habe ich mal ein problem der gmbh-geschäftsführer haftung. und das es nicht zu langweilig wird, handelt es sich um haftung im bereich der umsatzsteuer.

wie fange ich an? also, eine gmbh mit volleingezahlter stammeinlage hat mit einem logistikunternehmen einen subbievertrag. die gmbh mietet vom logistiker lkw, bezieht sprit und reperaturen von ihr und bekommt aufträge zugewiesen…

am ende des monats wird immer abgerechnet: du hast mir für XXX rechnungen geschrieben, deine lkw haben YYY gekostet und nahc aufrechnung bekommste ZZZ …

vom betrag wurden dann löhne und gehälter und nebenkosten bezahlt.

das diese konstruktion beinhart vom auftraggeber abhaengt ist offensichtlich.

nun kommt der auftraggeber in schwulitäten und überweist 2 monate die differenzbeträge nicht. der GF der gmbh handelt besonnen und bedacht, zahlt nettolöhne nur soweit aus, wie er lohnsteuern zahlen kann und verteilt die restliche penunse quotal unter den anderen gläubigern, wodurch er keine gläubigerbevorteilung begeht. dies passiert im märz/april 2000.

ende juni zeichnet sich ab, das der auftraggeber nicht mehr kann, da hier starke abhaengigkeit besteht und die gmbh schon zahlungsschwierigkeiten hat, wird insolvenz im juli 2000 beantragt.

das insolvenzverfahren wird anfang august 2000 eröffnet.

so, nun zum steuerlichen:

die gmbh hatte genehmigung zur versteuerung nach vereinnahmten entgelten gem. § 20 UStG erhalten (im osten), wodurch sie in den monaten märz - juni 2000 fast nur rotbeträge beim FA anmeldetet. die vorsteuern aus den rechnungen des auftraggebers waren abzugsfähig, die umsatzsteuern waren abe rnur in dem anteil fällig, wie auch debitoren ausgeglichen wurden.

das vom FA erhaltene geld wurde natuerlich auch quotal unter den gläubigern aufgeteilt…

nach eröffnung des InSo-verfahrens korrigierte das FA die vorsteuerbeträge nach A 223 UStR und setzte mit bescheid im august 2001 (!!!) eine nachzahlung von ca. 50.000 EUR fest. mittlerweile sind auch schon 25.000 EUR säumniszuschläge
angefallen…

und nun möchte das FA den GF gerne in die haftung nehmen…

anhaltspunkt, bereits entstandene steueransprueche wurden nicht in gleicher quote bedient wie andere ansprüche. da der GF hier wohl kaum vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, sollte er wohl kaum für anteilige ust haften, oder?

kann man dem GF zu last legen, das er vermasselt hat ford/verb. steuerlich gleich zu behandeln… immerhin hat er sich zweifelsfrei korrekt verhalten als er die gläubiger bediehnt hat. wie schwer wiegt der fehler, vorsteuern gezogen zu haben, obwohl mit begleichung/verrechnung nicht zu rechnen war?

wie seht ihr den fall?

auf antworten gespannt wartend

der showbee

Hallo!

Haftungszeitraum ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Pflichtverletzung bestand. Er endet mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (=Zahlungsunfähigkeit).

Steuerliche Verpflichtungen sind die Anmeldung von Umsatzsteuer (Umsätze=>USt - VoSt) und die Entrichtung der Steuern aus den Mitteln der GmbH. (Wo nichts ist, kann nichts bezahlt werden.) Hierbei ist darauf zu achten, dass alle Gläubiger im gleichen Maße bedient werden.
Die Vorsteuer ist gemäß §15 Abs.1 UStG bei Leistung und Rechnung abziehbar. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist daher zunächst richtig.
Der Vorsteuerabzug ist nach §17(2)Nr.1 UStG bei nachträglicher Änderung der Bemessungsgrundlage zu korrigieren. Dies ist bei Uneinbringlichkeit des Entgelts des Leistenden der Fall, also bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (GmbH), spätestens bei dessen Beantragung eines Insolvenzverfahrens.
Entscheidend ist daher m. E. der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der GmbH, denn bis dahin hätte sich die Situation wieder entspannen können.
Wenn also keine Insolvenzverschleppung vorlag, kann ich nicht erkennen, weshalb der Unternehmer den Vorsteuererstattungsanspruch pflichtwidrig geltend gemacht haben sollte §§16(2),18(1),15,17 UStG.

Die Tilgungsquote scheint zu stimmen, so dass Haftung nach §69AO m.E. nicht in Betracht kommt.

Ciao!
Nemo

Haftungszeitraum ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine
Pflichtverletzung bestand. Er endet mit dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens (=Zahlungsunfähigkeit).

rehi nemo,

ja, der haftungszeitraum ist korrekt, also ist die frage, zu welchem zeitpunkt der stpfl. nicht mehr mit begleichung (bzw. interner verrechnung) rechnen konnte. insoweit begrenzt sich also der haftungszeitraum und auch die summe? konkret geht es also um die vorsteuern vom 2. quartal… das 3. quartal wurde ja gar nicht mehr gemeldet (also juli und august), da keine ust und keine abzgsf. vost bestand.

wenn ich nun sagen wir im 2. qt. vorsteuern von xxx habe und von bemerkter zahlungsunfähigkeit bis 30.06. ein bruchteil davon aber nur anfiel, könnte er doch auch nur für den anteil gerade stehen, oder?

ich glaube ich sehe ein licht am ende des tunnels.

gruss und dank

vom showbee