die kürzung des vorwegabzuges bei den vorsorgeaufwendungen unterbleibt ja bei dem nicht versicherungspflichtigen alleingesellschafter-GF, trotz anwartschaft auf altersversorgung durch die gesellschaft…
wie siehts jetzt bei 2 gesellschafter - GF (50/50) und beide versicherungsfrei aus - wird hier auch gekürzt ???
P.S. die pensionszusage, hat nur der eine ges. (ist aber glaube ich nicht relevant)
wird also nur ungekürzt gerechnet bei pensionszusage mit 100% anteilen, oder auch bei 50/50 ?
der BFH hat dieses (oder war das Ende letzten Jahres ?) Jahr entschieden, dass der ungekürzte Vorwegabzug auch bei zwei Gesellschafter-Geschäftsführern zu gewähren ist.
In dem Urteil wurde so entschieden, wenn beide quotal ihre Zusage erhalten.
Wie man das sehen muss, wenn diese Zusage nicht quotal verteilt ist, wurde allerdings nicht gesagt.
Das Urteil ist aber (noch) nicht im BStBl veröffentlicht und daher darf die Finanzverwaltung das auch (noch) nicht anwenden.
Gelesen habe ich das in DStR.
Urteil gefunden !
Habe gerade das Urteil auf der homepage des BFH gefunden:
XI R 29/03 vom 23.02.2005
„Keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen wenn der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers dessen quotaler Beteiligung an der GmbH entspricht“
die kürzung des vorwegabzuges bei den vorsorgeaufwendungen
unterbleibt ja bei dem nicht versicherungspflichtigen
alleingesellschafter-GF, trotz anwartschaft auf
altersversorgung durch die gesellschaft…
wie siehts jetzt bei 2 gesellschafter - GF (50/50) und beide
versicherungsfrei aus - wird hier auch gekürzt ???
Den Hinweis auf das Urteil, hast Du ja schon bekommen.
P.S. die pensionszusage, hat nur der eine ges. (ist aber
glaube ich nicht relevant)
Leider glaube ich, dass genau das der Unterscheid zum im Urteil entschiedenen Fall und damit auch das Problem ist.
Wenn nur ein Gesellschafter eine Pensionszusage hat, dann trägt er den Aufwand für diese nicht voll selbst.
Hätten beide eine Pensionszusage, dann kann man sagen, dass bei Gewinnverteilung 50:50 jeder seine Pensionszusage selbst trägt und deshalb der Vorwegabzug nicht zu kürzen wäre.