GmbH Gründung Einzahlung Mindeststammkapital

Hallo zusammen,

trage mich mit dem Gedanken eine Ein-Personen-Unternehmergesellschaft oder eine Ein-Personen-GmbH zu gründen.

  1. Ob UG oder GmbH hängt vom einzuzahlenden Stammkapital ab. Ich habe gelesen, daß bei der Gründung einer GmbH nur die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals eingezahlt werden muß. Das wären also 12.500,- EUR. Ist dies so korrekt und gilt auch bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH? Wann wäre dann der Restanteil von ebenfalls 12.500,- EUR fällig? Muß der Restanteil bis zur Einzahlung irgendwie abgesichert werden (daß er also auf jeden Fall einbezahlt werden kann)? Falls ja wie z.B.?

  2. Zur Gründung scheint ein Gesellschaftsvertrag nötig zu sein. Gilt dies auch bei Gründung einer Ein-Personen-UG/Gmbh oder nur für Mehr-Personen-UG/GmbH? Falls nötig für Ein-Personen-UG/Gmbh was muß der Gesellschaftsvertrag beinhalten?

  3. Wenn das Stammkapital auf ein Bankkonto eingezahlt wird muß das Konto ja schon ein Firmenkonto sein. Das geht theoretisch aber nicht da ja die UG/GmbH noch gar nicht gegründet worden ist. Denke ich da jetzt zu kompliziert oder wie wird dieser Widerspruch in der Praxis gelöst?

Vielen Dank im voraus

Jürgen

Ich habe gelesen, daß bei der Gründung einer GmbH nur die
Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals eingezahlt werden
muß. Das wären also 12.500,- EUR. Ist dies so korrekt

Bei einer GmbH muss die Hälfte des Stammkapitals VOR der Gründung in das Gesellschaftsvermögen eingezahlt sein.

und gilt das auch bei Gründung einer Ein-Personen-GmbH?

ja

Wann wäre dann der Restanteil von ebenfalls 12.500,- EUR fällig?
Muß der Restanteil bis zur Einzahlung irgendwie abgesichert werden
(daß er also auf jeden Fall einbezahlt werden kann)? Falls ja
wie z.B.?

So schnell als möglich den Restanteil einzahlen. Nach dem noteriellen GmbH-Vertrag entsteht rechtlich eine „Vor-GmbH“. Erst nach Einzahlung der vollen Summe darf die Vor-GmbH endgültig in das Handelsregister eingetragen werden und wird so zur „echten“ GmbH. Solange diese Eintragung nicht geschehen ist, stehen die Gesellschafter unter erheblichen Haftungsrisiken.

  1. Zur Gründung scheint ein Gesellschaftsvertrag nötig zu
    sein. Gilt dies auch bei Gründung einer Ein-Personen-UG/Gmbh
    oder nur für Mehr-Personen-UG/GmbH? Falls nötig für
    Ein-Personen-UG/Gmbh was muß der Gesellschaftsvertrag
    beinhalten?

Der notarielle Gesellschaftsvertrag ist immer zwingend. Für die UG gibt es aber durch den Gesetzgeber Musterverträge, die direkt übernommen werden können. Notar oder IHK haben die Verträge.
Wenn man den Mustervertrag 1-zu-1 übernimmt ist auch die Eintragung günstiger. Man verzichtet aber auf jeden Spielraum bei der Vertragsausgestaltung.

  1. Wenn das Stammkapital auf ein Bankkonto eingezahlt wird muß
    das Konto ja schon ein Firmenkonto sein.

Natürlich kann man sich schon ein Firmenkonto anlegen, auch wenn die GmbH noch in Gründung ist. Die GmbH kann ja auch schon vor Eintragung Geschäfte tätigen. Ist also kein Problem. Wie schon gesagt, sind nur die Hsaftungsrisiken grösser, solange die GmbH nicht vollständig eingetragen ist.

Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort!

Grüße

Jürgen

So schnell als möglich den Restanteil einzahlen. Nach dem
noteriellen GmbH-Vertrag entsteht rechtlich eine „Vor-GmbH“. Erst
nach Einzahlung der vollen Summe darf die Vor-GmbH endgültig in
das Handelsregister eingetragen werden und wird so zur „echten“
GmbH. Solange diese Eintragung nicht geschehen ist, stehen die
Gesellschafter unter erheblichen Haftungsrisiken

Das stimmt so nicht. Seit dem Momig kann die Eintragung in das Handelsregister auch bei einer ein-Personen GmbH erfolgen, wenn nur die Hälfte des Stammkapitals eingezahlt wurden.

Siehe hierzu §7 des GmbH-Gesetze:

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

Natürlich kann man sich schon ein Firmenkonto anlegen, auch wenn
die GmbH noch in Gründung ist. Die GmbH kann ja auch schon vor
Eintragung Geschäfte tätigen. Ist also kein Problem. Wie schon
gesagt, sind nur die Hsaftungsrisiken grösser, solange die GmbH
nicht vollständig eingetragen ist

Es MUSS ein Firmenkonto verwendet werden für die Einzahlung. Nur wenn es ein Firmenkonto ist, hat die Gesellschaft das Kapital auch zur Verfügung.

Gruß

Jörg