Hallo,
in wie weit hat ein Gesellschaftsbeschluß zur Geschäftsführerbestellung einer GmbH rechtlichen Bestand, wenn einzelne Gesellschafter nicht gehört wurden, und nicht zur Beschlußfassung geladen wurden? Und wie hoch muß die Anteilsmehrheit sein, um einen solchen Beschluß fassen zu können?
Hat ein Gesellschafter mit wenigen Anteilen (z.B. 30%) überhaupt Einfluß auf solch eine schwerwiegende Entscheidung?
Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen und bedanke mich schon mal für Eure Mühe.
LG
in wie weit hat ein Gesellschaftsbeschluß zur
Geschäftsführerbestellung einer GmbH rechtlichen Bestand, wenn
einzelne Gesellschafter nicht gehört wurden, und nicht zur
Beschlußfassung geladen wurden?
ein eigenes „anhörungsrecht“ der einzelnen gesellschafter gibt es grds. nicht.
liegen fehler bei der einberufung der g-versammlung vor (§§ 49ff. gmbhg), ist der beschluss grds. anfechtbar, § 246 I aktg analog. einer anfechtungsbefugnis nach § 245 aktg analog bedarf es grds. nicht, http://dejure.org/gesetze/AktG/246.html
Und wie hoch muß die
Anteilsmehrheit sein, um einen solchen Beschluß fassen zu
können?
grds. einfach mehrheit ausreichend, § 47 gmbhg. die vorschrift ist zwar abdingbar (z.b. durch geschäftsordnung), lässt aber nach hm keine abstimmung durch minderheit zu.
Hat ein Gesellschafter mit wenigen Anteilen (z.B. 30%)
überhaupt Einfluß auf solch eine schwerwiegende Entscheidung?
minderheiten werden durch das gesetz ausreichend geschützt.
außerdem wäre es möglich, dass durch die satzung eine qualifizierte mehrheit erforderlich wäre (z.b. 75%). dann würde stets derjenige mit 30% entscheidungsrelevant abstimmen.