GmbH nur nebenberufl. mitgruenden (f. SV-Pflicht)

Hallo zusammen!

Damit ihr entscheiden koennt, ob ihr den ganzen Text lesen wollt: es gehtum die sozialversicherungsrechtlichen Moeglichkeiten, hauptberuflich abhaengig beschaeftigt zu sein und gleichzeitig an einer neu zu gruendenen GmbH auf eine Weise teilzuhaben, die entweder nur unter nebenberufliche oder unter gar keine Selbststaendigkeit faellt.

Ich hoffe, ich bin dabei im richtigen Unterforum. :smile:

Bitte betrachtet folgenden Fall:

Ein AN ist bei seinem einzigen AG in Teilzeit in einem ueblichen Angestelltenverhaeltnis abhaengig beschaeftigt, also voll sozialversicherungspflichtig (effektiv teilen sich AN und AG auf bekannte Weise die SV-Abgaben).

Nun erhaelt der AN ein Angebot fuer eine Beteiligung an einer in naher Zukunft zu gruendenden GmbH.

Der AN moechte aber im Falle des Eingehens auf das Angebot seine aktuelle Beschaeftigung zunaechst behalten und hat das primaere Ziel, dass sich seine bisherige SV-Lage nicht aendern soll.
D.h. seine Befuerchtung liegt darin, dass er als hauptberuflich selbststaendig eingestuft werden wuerde und dadurch…
…zum einen der besagte AG nicht mehr die Haelfte der SV-Abgaben uebernehmen muss (zumindest bei bestimmten SV-Gebieten, insbesondere der KV/PV) und
…zum anderen deswegen der AN gezwungen sein wuerde, freiwillig krankenversichert zu sein, da sich dann die KV-Beitraege am theoretischen Mindesteinkommen fuer hauptberuflich Selbststaendige orientiert, welches deutlich hoeher ist als sein tatsaechliches Einkommen aus besagter Beschaeftigung (der AN moechte auch in seiner GKV bleiben und nicht zu einer PKV wechseln).

Es ist bekannt, dass es einen Fragebogen gibt, aufgrund dessen und aufgrund des Gesellschaftervertrages die SV-rechtliche Situation vom Versicherungstraeger (ich nehme an, die KV des AN) geprueft werden kann.
Es ist dem AN aber das finanzielle Risiko zu gross, es im Nachhinein erstdarauf ankommen zu lassen (d.h. erst nach dem evtl. Unterschreiben eines Gesellschaftervertrages).
Es sei denn, es ist mgl., eine theoretische Situation pruefen zu lassen, jedoch braeuchte man eine Garantie, dass z.B. dann spaeter bei der ernsthaften Pruefung ein anderer Mitarbeiter der KV einfach anders entscheidet.

Die Hauptfrage lautet letztendlich:

Auf welche Weise laesst sich nun die Beteiligung des AN an der GmbH realisieren?

Folgende Punkte bzw. Fragestellungen stehen dabei zur Beruecksichtigung:

(a)

Alle Gesellschafter wuerden einen Anteil zw. 15% und 25% halten.

(b)

Der AN wuerde nicht von der GmbH beschaeftigt werden, schon gar nicht als Geschaeftsfuehrer, d.h. es existiert kein Arbeitsvertrag oder Dienstvertrag mangels Taetigkeit. Insbesondere wird kein Gehalt gezahlt.
Kann er dann in Anbetracht obiger Befuerchtung trotzdem richtiger Mitgruender / vollwertiger Gesellschafter sein, also auf ueblichem Wege namentlich mit seinen Anteilen im normalen Gesellschaftervertrag erwaehnt werden? Oder unterstellt der Gesetzgeber bzw. der Versicherungstraeger (?) dann trotzdem irgendeine Form von Taetigkeit fuer die GmbH alleine aufgrund des Gesellschafter-„Daseins“?

©

Ist es korrekt, dass er als typischer stiller Gesellschafter (wenn solch ein Weg gewaehlt wuerde) die obige Befuerchtung nicht mehr haben muss (also die besagte gefuerchtete Bezeichnung „hauptberufl. selbstst.“ bzw. „unternehmeraehnlicher AN“)?

(d1)

Falls © wahr ist, ist er dann als typischer stiller Gesellschafter im Normalfall an Gesellschafterversammlungen beteiligt und kann entsprechend seines Anteils am Unternehmen strategische Entscheidungen der GmbH mit abstimmen, so als waere er „vollwertiger Gruendungsgesellschafter“?

(d2)

Oder muesste man sowas in den Vertrag ueber die stille Teilhabe explizit reinschreiben (vorausgesetzt, man kann sowas machen, ohne dass er dann automatisch als atypischer gilt)?

(e)

Falls (d1) und evlt. auch (d2) wahr ist, wird es dann nicht als „zu unternehmerisch“ betrachtet, weil der stille Gesellschafter dann ja involviert ist in die Geschicke der GmbH, auch wenn er aufgrund der Anteilsverhaeltnisse keine absolute Entscheidungsgewalt hat?

(f)

Soweit verstanden wurde, kann sich eine stille Teilhabe auch auf das Vermoegen der Gesellschaft erstrecken, wenn das vertraglich so festlegt wird. Bedeutet dies, dass der stille Gesellschafter dann gemaess seines Anteils am Erloes im Falle des Verkaufs des Unternehmens beteiligt waere wie es bei vollwertigen Gesellschaftern ueblich ist?

(g)

Falls (d2) nicht wahr ist in dem Sinne, dass ein strategischer Einfluss des stillen Gesellschafters ihn zu einem atypischen stillen macht, welche Wege und Methoden, falls vorhanden, gibt es, um die Befuerchtung des AN zu entkraeften/aufzuheben?

Habe stundenlang das Netz abgegrast, aber meine Fragen sind wohl doch spezieller.
Habe ich irgendwo offensichtliche Denkfehler oder grundsaetzliche Verstaendnisprobleme bzgl. des Falls?

Ich bedanke mich recht herzlich fuer alle hilfreichen Antworten und Kommentare!

Hallo,

für die beurteilung durch die Krankenkasse ob hauptberufliche Selbständigkeit voriegt oder nicht sind folgende Fragen zu klären

  1. Beteiligung an der GmbH. ?
    Anwort: 15 -25 %
    Schlussfolgerung:
    Spricht gegen eine hauptberufliche Selbständigkeit

  2. Sperrminorität vorhanden ?
    Anwort : nein
    Schlussfolgerung:
    Spricht gegen eine hauptberufliche Selbständigkeit

  3. Als Geschäftsführer der GmbH. tätig ?
    Antwort : nein
    Schlussfolgerung :
    Spricht gegen eine hauptberufliche Selbständigkeit

Das würde mir in der Praxis schon genügen um auf „weiterhin Arbeitnehmer“ im bereich der Kranken- und Pflegeversicherung zu entscheiden.

Gruß

Czauderna

Vielen Dank schonmal fuer diese Einschaetzung!

Ich habe leider bei dem Fall eine Annahme vergessen:

Die GmbH bestrebt langfristig, mehr als einen geringfuegig Beschaeftigten zu haben.

Dazu habe ich schon mehrfach gelesen, dass es dann fuer einen Gesellschafter immer bedeuten soll, dass er hauptberuflich selbststaendig sei.

Inwiefern das dann von der Art der Teilhabe des Gesellschafters an der GmbH und welchen sonstigen Bedingungen abhaengt, ist zwar zunaechst nur eine Zusatzfrage, aber vielleicht wirft es auch ein ganz neues Licht auf die Information in meinem ersten Beitrag?!

Danke schonmal allen weiteren Antworten… :smile:

Hallo,

solange man nur Mitgesellschafter durch Bereitstellung von Kapital ist, hat das überhaupt keine soz.vers.rechtlichen Auswirkungen. Man bringt ja keine Arbeitskraft ein. In diesem Falle ist man nicht selbständig tätig. Die aus der GmbH fliessenden Einkünfte sind solche aus Kapitalvermögen ( § 20 EStG) und weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch selbständiger Tätigkeit.

Gruß Woko

Hallo,
nein, das damit nix zu tun - das was du meinst betrifft Personengesellschaften - also nicht die Gmbh.
Die Personen sind hier bei der GmbH. nicht bei einer bestimmten Person (Gesellschafter) beschäftigt.
Gruß
Czauderna

Hallo Woko,

solange man nur Mitgesellschafter durch Bereitstellung von
Kapital ist, hat das überhaupt keine soz.vers.rechtlichen
Auswirkungen. Man bringt ja keine Arbeitskraft ein. In diesem
Falle ist man nicht selbständig tätig. Die aus der GmbH
fliessenden Einkünfte sind solche aus Kapitalvermögen ( § 20
EStG) und weder Einkünfte aus Gewerbebetrieb noch
selbständiger Tätigkeit.

ist das auch bzgl. „normale/vollwertige“ Gesellschafter einer GmbH gemeint oder nur bzgl. typische stille Gesellschafter, bei denen es sich ja erst recht nicht viel anders verhaelt als wenn man Aktien einer AG an der Boese ersteht?

Danke!

nein, das damit nix zu tun - das was du meinst betrifft
Personengesellschaften - also nicht die Gmbh.
Die Personen sind hier bei der GmbH. nicht bei einer
bestimmten Person (Gesellschafter) beschäftigt.

Ah, interessant!

Vielen Dank, das wusste ich nicht!

Hallo,

entscheidend ist hier, welche Stellung der Gesellschafter für die Gesellschaft übernimmt. Ist er gleichzeitig Gesellschafter-Geschäftsführer und bringt er damit seine Arbeitskraft ein und trifft er Personalentscheidungen, ist er wohl in einer Arbeitgeberfuntion und hauptberuflich selbständig. Das gleiche wird gelten, wenn er aufgrund seiner Stimmrechte einen entscheidenden Einfluss auf die Gesellschaft hat. Tritt er dagegen nur als einer von mehreren Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung auf, ohne entscheidenden Einfluss zu haben, dann ist er auch nicht hauptberuflich selbständig tätig.

Letztlich sollte man im Vorfeld das Gespräch mit der KK suchen, da diese die Entscheidung treffen muss.

Gruß Woko