GmbH: nur persönliche Abstimmung

Hallo,

ist die folgende Regelung im GmbH- Vertrag von der Vertragsfreiheit gedeckt:
§2 Gesellschafter sind …(namentliche Nennung mit Einlage)
§3 Die Gesellschafter gemäß §2 können ausschliesslich persönlich an der Gesellschafterversammlung teilnehmen. Eine Übertragung des Rede- und Antragsrecht und der Stimme eines Gesellschafters ist nicht gestattet.

alternativer §3
Ausschliesslich die in §2 genannten Personen und auf Einladung der Geschäftsführer dürfen an der Gesellschafterversammlung teilnehmen.

Oder sind die oben genannten Formulierungen des §3 durch übergeordnetes Recht (BGB, GG) erfolgsversprechend angreifbar?

Vielen Dank füre eure Einschätzung

sagt maxet.

hi,

ein vertretungsverbot so absolut find ich zu „krass“. zwar ist das verbot an sich sachlich gerechtfertigt, da hier die belange der gesellschaft betroffen sind, aber es gibt auch fälle, in denen diese absolutheit m.E. vor einem gericht nicht standhält.

bsp. minderheitsgesellschafter mit nur 4% will abstimmen, wohnt aber xhundert km vom versammlungsort. hier wäre es m.E. unverhältnismäßig, wenn er nicht bspw. den RA xyz als vertreter schicken kann.

oder im falle der krankheit, wenn die versammlung einberufen ist und der gesellschafter X im krankenhaus liegt, dann kann er durch ein vertretungsverbot in seinen gesellschaftsrechten zu stark betroffen sein.

den satzungsteil würde ich wie folgt schreiben: „Grundsätzlich soll der Gesellschafter persönlich … eine Vertretung soll nur im Sonderfall (bspw. …) erfolgen.“

mfg vom

showbee

hi,

ein vertretungsverbot so absolut find ich zu „krass“.

Diese Einschätziung teile ich.

aber es gibt auch fälle, in denen diese absolutheit m.E. vor
einem gericht nicht standhält.

Die Frage auf Grundlage welchen § würde man das für nichtig erklärten können ? Gibt es unterhalb des „Eigentum-Schutz“- Artikel des GG einen anderen Ansatzpunkt ?

Ciao maxet.