Ob das nun Betrug oder sonst etwas ist, keine Ahnung!
Aber evtl. hat der Steuerberater falsche Bilanzen abgeliefert,
indem er Forderungen und Rückstellungen nicht bilanziert hat.
Bei denen welche ihn selbst betreffen und er deshalb genau
kennen musste könnte man ja wohl schon eher Vorsatz
unterstellen.
Unter diesen Umständen könnte man über die Rechnungen wohl
noch einmal gerichtlich oder aussergerichtlich nachverhandeln,
war allerdings alles korrekt bilanziert, dann hat sich der
Verkäufer wohl ziemlich über den Tisch ziehen lassen.
Vielleicht können sich auch bei offensichtlich falschen
Bilanzen, falls diese ausdrücklich dem Kauf zu grunde gelegt
wurden, noch andere Möglichkeiten ergeben.
hallo,
jep, das ist eine gute idee. hierzu müsste aber der steuerberater unter der bilanz unterzeichnet haben, das er für die richtigkeit der buchführung und bilanzierung gerade steht (schlussbemerkung).
zur beruflichen „dritthaftung“ insbesondere von RA, StB und Notar habe ich in der NJW einen beitrag gefunden. leider etwas alt, aber damit kann man die problematik verstehen: NJW 2000, Heft 22 bzw. Seite 1601ff.
der neue gesellschafter sollte sich also die alten bilanzen ansehen. das macht natuerlich auch nur dann sinn, wenn sein kaufentschluss und ggf. die ermittlung des kaufpreises für die anteile auf diesen beruhte.
wenn der kaufpreis nur ausgehandelt wurde nach dem motto: „hey, 25.000 EUR stammkapital, rendite von 8% p.a. war die letzten jahre immer drinn, also 30 jahre erträge zinsen wir mit 2% ab, dann zahlst du mir nun grob gerundet 47.000 EUR“; dann sieht es schlecht aus!
es müssen schon anhaltspunkte vorliegen, dass die bilanzen bzw. aktuelle buchführung der GmbH in die entscheidung ob und was eingeflossen ist. aber wenn das der fall ist, dann dürfte der StB ins boot zu holen sein.
gruss vom
showbee