GmbH: Übertragung Gesellschaftsanteile - knifflig

Hallo,

ich bin mal gespannt, ob ich hier eine Antwort finden werden, die Experten im Insolvenzforum kamen nicht weiter :wink:. Ich habe drei GmbH-Fragen mit Bezug zum Insolvenzrecht.

  1. Wann genau gilt die Übertragung eines Gesellschaftsanteils als erfolgt? Mit notarieller Beurkundung oder Bekanntmachung gegenüber dem Handelsregister? Oder ist etwas ganz anderes maßgeblich?

  2. Sind Gesellschafter, deren Gesellschaft durch Insolvenzeröffnung aufgelöst ist (§ 60 GmbHG), rechtlich in der Lage, eine auch für den Insolvenzverwalter wirksame Veränderung ihrer Gesellschaftsanteile vorzunehmen? (-> Anteilsübertragung nach Insolvenzeröffnung)

  3. zu § 20 GmbHG: Hier wird von „der rechten Zeit“ gesprochen. Welches ist die rechte Zeit der Einzahlung des Stammkapitals im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens? Sofort nach Aufforderung durch den Verwalter?

Gruß Oskar

  1. Wann genau gilt die Übertragung eines Gesellschaftsanteils
    als erfolgt? Mit notarieller Beurkundung oder Bekanntmachung
    gegenüber dem Handelsregister? Oder ist etwas ganz anderes
    maßgeblich?

Die Übertragung eines Anteils kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu max. 8 Monate vor der Anmeldung beim Registergericht erfolgen. Auf diesen Zeitpunkt darf eine Übertragungsbilanz erstellt werden. Eine Sekunde nach der Übertragung geht die GmbH unter; im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gelten alle Handlungen im Namen und auf Rechnung des Rechtsnachfolgers. Aber vorsichtig, dass ist ohnehin nicht einfach und wenn man es falsch macht auch richtig teuer.
Ich bezweifele allerdings stark, dass dies noch möglich ist, wenn bereits der Insolvenzverwalter „im Sattel“ sitzt.

  1. Wann genau gilt die Übertragung eines Gesellschaftsanteils
    als erfolgt? Mit notarieller Beurkundung oder Bekanntmachung
    gegenüber dem Handelsregister? Oder ist etwas ganz anderes
    maßgeblich?

Hallo,

die Übertragung erfolgt durch notarielle Beurkundung und ist mit dieser wirksam. Die Gesellschafterliste im HR wirkt nicht konstitutiv. Es gilt das Datum der Urkunde. Der Erwerber gilt der Gesellschaft gegenüber aber erst nach Mitteilung des Erwerbs als Gesellschafter.

  1. Sind Gesellschafter, deren Gesellschaft durch
    Insolvenzeröffnung aufgelöst ist (§ 60 GmbHG), rechtlich in
    der Lage, eine auch für den Insolvenzverwalter wirksame
    Veränderung ihrer Gesellschaftsanteile vorzunehmen? (->
    Anteilsübertragung nach Insolvenzeröffnung)

Klar, die Gesellschafterebene hat nichts mit der Gesellschaftsebene zu tun. Wenn Inso bei der GmbH eröffnet wurde, ist die GmbH als solche, nicht jedoch die Gesellschafter in ihrer Verfügung beschränkt.

  1. zu § 20 GmbHG: Hier wird von „der rechten Zeit“ gesprochen.
    Welches ist die rechte Zeit der Einzahlung des Stammkapitals
    im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens? Sofort nach
    Aufforderung durch den Verwalter?

Die Rechte Zeit meint die Fälligkeit. Diese kann sich aus der Satzung ergeben oder eben aus der Aufforderung des gesetzlichen Vertreters.

Mfg vom

showbee

Hallo Showbee,

sehr hilfreich, die Antwort! Eine doofe Nachfrage noch, um aber ganz sicher zu gehen:

Der Erwerber gilt der Gesellschaft gegenüber aber erst nach Mitteilung des Erwerbs als Gesellschafter.

Damit ist gemeint: Mitteilung an die Gesellschaft, ja?

Gruß Oskar