GmbH und freiwillig gesetzl. Kversichert

Hallo RHW,

solche Vorgänge habe ich ständig und bisher haben alle Krankenkassen entschieden, dass meine Kunden in der GKV aufgenommen wurden.

Die Anträge wurden immer richtig ausgefüllt.

Allerdings gibt es im Anmeldebogen zur freiwilligen KV keine Frage nach der letzten Deutschen Versicherung.

Scheinbar gibt es Entscheidungen bei den GKV´s über die Du nicht informiert bist.

Gruß Merger

Hallo Merger,

hier ist ein Muster für einen Versicherungsantrag nach Nr. 13. Hier ist unter Punkt 2 ausdrücklich nach der letzten Krankenversicherung in Deutschland gefragt. Punkt 2 und 2.1 sind sehr eindeutige Fragestellungen. Ich kann mir keinen Fragebogen vorstellen, in dem diese entscheidenden Fragen fehlen.

Evtl. einen Blankobogen einstellen, in dem diese wes…

Hallo RHW,

mir liegt ein Antrag (Anmeldung zur freiwilligen Krankenversicherung) vor, darin steht nur

Versicherungsverhältnis: letzte Krankenkasse vom bis

weitere Fragen hinsichtlich der letzten Vorversicherung in Deutschland fehlen.

Dieser Antrag wird bei allen mir bekannten GKV akzeptiert.

Gruß

Hallo Merger,

der Kommentar vom 20.8. befasst sich mit der gesetzlichen Regelung für die Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V. Meine Kommentare bezogen sich ebenfalls auf diese Regelung. Der Schwenk zu einer freiwilligen Krankenversiocherung ist m.E. ein abrupter Themenwechsel (wie ein Kunde der zunächst Paragraphen zu einer Kfz-Haftplicht zitiert und dann plötzlich von einer Vollkasko spricht). Die Versicherung ist - falls nicht bekannt - eine Pflichtversicherung.

Wir können aber auch gerne über eine freiwillige Krankenversicherung nach Auslandsaufenthalt sprechen. Diese ist § 9 Absatz 1 Nr. 5 SGB V geregelt.

Dort ist zwingende Voraussetzung, dass die Mitglieds…Wenn man hier keine korrekten Angaben macht, kommt e…GrußRHW

Hallo RHW,

scheinbar ist ihnen entfallen, welche pauschale Information Sie weiter oben rausgehauen haben:

o Der Betreffende war früher über die Eltern in der PKV
versichert (z.B. als Schüler) und danach längere Zeit im
Nicht-EU-Ausland. Dann hat er kein Recht der GKV beizutreten.

Darauf habe ich geantwortet - und hier ist kein Bezug darauf,
dass derjenige bei Rückkehr nach Deutschland einer Arbeit nachgeht.

Und nach dem SGB V gibt es immer noch die freiwillige KV.

Und damit ist für mich Schluss bei diesem Thema.

Gruß Merger

Hallo RHW,

scheinbar ist ihnen entfallen, welche pauschale Information
Sie weiter oben rausgehauen haben:

Da ich ein höflischer Mensch bin, gehe ich auf diese Formulierungen nicht näher ein.

o Der Betreffende war früher über die Eltern in der PKV
versichert (z.B. als Schüler) und danach längere Zeit im
Nicht-EU-Ausland. Dann hat er kein Recht der GKV beizutreten.

In meiner Antwort habe ich drei Beispiele genannt. Bei einem dieser Beispiele haben Sie die Behauptung aufgestellt, dass die zitierte o.g. Aussage falsch sei. Die Kernbegründung war dann später, dass Sie Fälle erlebt haben, die anders entschieden wurden.

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist in dem o.g. Beispiel - wenn man die USA und fast alle anderen Nicht-EU-Staaten als Beispiel nimmt - eine GKV rechtlich nicht zulässig. § 5 Absatz 21 Nr. 13 SGB V und § 9 Absatz 1 Nr. 1 und 5 SGB V treffen beide nicht zu.

Falls irrtümlich eine GKV-Mitgliedschaft begründet wurde, wird die Krankenkasse bei Bekanntwerden des Fehlers (oder fehlerhaften Angaben) ggf. die entsprechenden rechtlichen Schritte gegenüber dem Antragsteller prüfen.

Darauf habe ich geantwortet - und hier ist kein Bezug darauf,
dass derjenige bei Rückkehr nach Deutschland einer Arbeit
nachgeht.

Wenn § 9 Absatz 1 Nr. 5 SGB V wegen der fehlenden Beschäftigung nicht zutrifft, bliebe nur eine Versicherung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 SGB V zu prüfen. Ein Ausscheiden aus der GKV liegt aber bei einer Versicherung in den USA nicht vor (die GKV in Deutschland liegt länger als 3 Monate zurück). Eine freiwillige Versicherung scheidet somit hiernach auch aus.

Und nach dem SGB V gibt es immer noch die freiwillige KV.

Ja, das ist korrekt. Das trifft hier aber nicht zu (s.o.).

Gruß

RHW