Hallo RHW,
scheinbar ist ihnen entfallen, welche pauschale Information
Sie weiter oben rausgehauen haben:
Da ich ein höflischer Mensch bin, gehe ich auf diese Formulierungen nicht näher ein.
o Der Betreffende war früher über die Eltern in der PKV
versichert (z.B. als Schüler) und danach längere Zeit im
Nicht-EU-Ausland. Dann hat er kein Recht der GKV beizutreten.
In meiner Antwort habe ich drei Beispiele genannt. Bei einem dieser Beispiele haben Sie die Behauptung aufgestellt, dass die zitierte o.g. Aussage falsch sei. Die Kernbegründung war dann später, dass Sie Fälle erlebt haben, die anders entschieden wurden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist in dem o.g. Beispiel - wenn man die USA und fast alle anderen Nicht-EU-Staaten als Beispiel nimmt - eine GKV rechtlich nicht zulässig. § 5 Absatz 21 Nr. 13 SGB V und § 9 Absatz 1 Nr. 1 und 5 SGB V treffen beide nicht zu.
Falls irrtümlich eine GKV-Mitgliedschaft begründet wurde, wird die Krankenkasse bei Bekanntwerden des Fehlers (oder fehlerhaften Angaben) ggf. die entsprechenden rechtlichen Schritte gegenüber dem Antragsteller prüfen.
Darauf habe ich geantwortet - und hier ist kein Bezug darauf,
dass derjenige bei Rückkehr nach Deutschland einer Arbeit
nachgeht.
Wenn § 9 Absatz 1 Nr. 5 SGB V wegen der fehlenden Beschäftigung nicht zutrifft, bliebe nur eine Versicherung nach § 9 Absatz 1 Nr. 1 SGB V zu prüfen. Ein Ausscheiden aus der GKV liegt aber bei einer Versicherung in den USA nicht vor (die GKV in Deutschland liegt länger als 3 Monate zurück). Eine freiwillige Versicherung scheidet somit hiernach auch aus.
Und nach dem SGB V gibt es immer noch die freiwillige KV.
Ja, das ist korrekt. Das trifft hier aber nicht zu (s.o.).
Gruß
RHW