nur mal angenommen man hat eine GmbH deren Bilanz 2000
ein buchmäßiges Eigenkapital von wesentlich weniger als
die gefordeten 50% der Einlage (50TDM) ausweist, eben nur 20% (also 10TDM).
Die GmbH wurde trotz dieser buchmäßigen „Pleite“ trotzdem weitergeführt, das bis jetzt. Eine Bilanz 2001 wurde noch
nicht erstellt. Ist dies dann schon mit einer verschleppten
Zahlungsunfähigkeit oder wie man das nennt gleichzusetzen ?
Entstanden ist dieses buchmäßige Ergebnis durch hereinnahme
eines Pensionsanspruches zu Gunsten des Geschäftsführer
(gleichzeitig 100%iger Gesellschafter). Zudem ist es sehr Zweifelhaft das der Inventurbestand den Tatsachen entspricht.
Auch das GF-Gehalt ist überdimensioniert, so das zumindestens
die Jahre 99 - 01 nur Verluste ausgewiesen werden können.
Mich interessiert letztendlich, was passieren würde, wenn
nun das FA prüfen kommen würde. Und wer würde einerseits
hier bei einem „Vergehen“ strafrechtlich und andererseits
Geldmäßig haften ? Ich würde ja tippen, das strafrechtlich
der damalige GF dran wäre, evt. Nachforderungen vom FA
jedoch die Gesellschaft tragen müßte ?!
die gefordeten 50% der Einlage (50TDM) ausweist, eben nur 20%
(also 10TDM).
der Betrag von € 25.000 ist nur interessant bei Gründung der Gesallschaft. Solange das Eigenkapital nicht negativ ist, ist die Gesellschaft auch nicht pleite. Wie hoch das Stamkapital ist, spielt zu Beurteilung der Situation keine Rolle.
Ich denke, damit haben sich die anderen Fragen größtenteils erledigt. Das Finanzamt wird sich nur dann für den Fall brennend interessieren, wenn der Pensionsanspruch und das Gf-Gehalt das übersteigen, was ansonsten branchenüblich ist. Wenn das der Fall sein sollte, ist das zwar eine sog. verdeckte Gewinnausschüttung, die dann steuerliche Konsequenzen hat, beeinträchtigt aber nicht per se den Fortbestand der Gesellschaft
Ich frage natürlich nicht ohne Grund. Denn ich hab zwei Steuerberater gefragt, der eine sieht es wie du, der andere
sagte beim Aufschlagen der Bilanz „die firma ist hiernach
bereits pleite“ mit der Begründung das mindestens
die Hälfte (12.500 Euro) buchmäßiges Eigenkapital
vorhanden sein müsse. Er bezeichnete dies jedoch
als „gelbe Karte“ … nicht als rote.
er meint die überschuldung der kapitalgesellschaft, welche gem. § 19 InsO grund für die insolvenzverfahrenseröffnung ist.
der StB muss aber noch lernen, das hier nicht die buchwertmäßige überschuldung gemeint ist.
bsp.
gmbh besteht seit 10 jahren, wirtschaftsgüter wurden zur gruendung gekauft und sind mittlerweile alle auf erinnerungswert 1,- euro abgeschrieben worden.
im umlaufvermögen sind nur liquide mittel von 9.995,- euro. also aktivposten von sagen wir exakt 10.000,- euro.
hat das unternehmen nun noch ein darlehen von 20.000,- euro zu stehen, ist es buchwertmäßig überschuldet. reell sind aber die wirtschaftsgüter nicht alle 1,- wert sondern vielleicht sogar im wert gestiegen. dann ergibt sich vielleicht ein reelles aktivum von 100.000,- euro wogegen die 20.000,- schulden nur ein klacks sind…
diesem fehler sind deine herren bestimmt aufgesessen
Danke, dann hat der ein also unrecht so wie es aussieht.
Nun noch eine letzte Frage, wo erfahre ich wie hoch ein
angemessenes branchenübliches GF-Gehalt ist ?
Hier ist es der Bereich des Services an elektronischen
Geräten, GF-Gehalt brutto 4000 Euro / Monat bei 30 Std/Woche.
Ist das als ok anzusehen ? Oder kann das ärger mit dem
FA geben, wenn man dazu die Verluste sieht ? Vor 99 hat
die Gesellschaft noch zumindestens ausgeglichene Ergebnisse
ausweisen können.
ich denke da vielleicht an die IHK/HWK die ggf. solche listen parat haben, vielleicht erfragst du hier mal.
wenn der verlust daher rührt, das das gehalt erhöht wurde, ist diese erhöhung wie exc schon sagt eine vGA und „unangemessen“. resultiert allerdings der verlust aus weggefallenem umsatz und ist das gehalt wie in den vorjahren, sehe ich hier kein hinderniss, da ja der angestellte für die arbeit und nicht für den erfolg bezahlt wird mit dem gehalt. kritisch wäre die sache, wenn eine %teil des gehaltes umsatz/gewinntantieme wäre …
Ich frage natürlich nicht ohne Grund. Denn ich hab zwei
Steuerberater gefragt, der eine sieht es wie du, der andere
sagte beim Aufschlagen der Bilanz „die firma ist hiernach
bereits pleite“ mit der Begründung das mindestens
die Hälfte (12.500 Euro) buchmäßiges Eigenkapital
vorhanden sein müsse. Er bezeichnete dies jedoch
als „gelbe Karte“ … nicht als rote.
Hallo,
vom Begriff „pleite“ sollte man sich auch besser trennen, er ist zu unscharf. Die Insolvenzordnung kennt Insolvenzgründe, nämlich Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Es kann ein Unternehmen insolvenzreif sein, obwohl die Bilanz ein beliebiges Vielfaches des Stammkapitals ausweist. Am Stammkapital und an dessen traurigen Resten sollte man die Insolvenzreife zumindest isoliert betrachtet nicht festmachen. Es gibt zahllose Kapitalgesellschaften, die längst rein formal überschuldet sind und dennoch beantragen weder GF oder Externe die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Das schärfste Kriterium ist die Zahlungsunfähigkeit. Wird diese festgestellt, muß der Inso-Antrag spätestens innerhalb von 3 Wochen gestellt werden. Es sei denn, das Unternehmen kommt zwischenzeitlich wieder zu frischem Kapital, z. B. in Form von Kredit.
Die bei manchen Leuten beliebten Sachgründungen, die aus ein paar Möbeln und einem Gebrauchtwagen bestehen, verzehren ihr Stammkapital per Abschreibung von ganz alleine. Bleibt die Firma zahlungsfähig, kräht bis dahin kein Hahn danach. Andere Gesellschaften wirtschaften mit Krediten, die z. B. vom GF persönlich verbürgt das Stammkapital weit übersteigen. Kommt dabei Sand ins Getriebe und die Bank bekommt plötzlich kalte Füße, gehen die Lichter aus. Dann reicht die Masse i. d. R. nicht einmal, um die Kosten eines Inso-Verfahrens zu decken. Das Verfahren wird deshalb nicht eröffnet.
Schließlich kann man die Inso-Reife nicht nur am nackten Zahlenwerk der Bilanz feststellen, so lange das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Man muß die Umstände des Einzelfalles sehen. Manche Firma vollführt einen dauernden Drahtseilakt mit ständig zu enger Liquidität bei längst aufgezehrtem Eigenkapital. Geht dabei etwas schief und ein Staatsanwalt interessiert sich dafür, steht der Verschleppungsvorwurf im Raum. Aber sogar ein längerer finanzieller „Eiertanz“ kann zu rechtfertigen sein, z. B. bedingt durch Umstrukturierung oder Produktentwicklungen, wenn eine realistische Einschätzung der Zukunfts- und Marktperspektiven Licht am Ende des Tunnels sehen läßt.
Von der „gelben Karte“, die der Steuerberater erwähnte, kann man sprechen, wenn der Vermögensstatus eine kontinuierliche Tendenz nach unten aufweist, ohne daß Grund zur Hoffnung auf Besserung besteht. Dann werden offenkundig permanent Verluste produziert und in solcher Situation wird es sehr schwer, z. B. eine Bank zu einem Engagement zu bewegen. Denn immerhin kostet ein Kredit weiteres Geld und zur Finanzierung von Verlusten ohne Perspektive gibt niemand Geld.