GmbH und Stille Gesellschaft

Hallo und vielen Dank für Euer Gehör,

Man stelle ich sich folgenden Sachverhalt vor:

Eine GmbH hat einen alleinigen Gesellschafter, der eine Stammeinlage in Höhe der Summe X hinterlegt hat.
Was wäre, wenn dieser Gesellschafter einen Teil des Gesellschafterdarlehens zu einer stillen Beteiligung erkären würde?
Kann er sowohl als Gesellschafter als auch als stiller Gesellschafter an dieser („seiner“) GmbH beteiligt sein?

Danke

Hallo Seba78,

Deine Anfrage ist leider noch ein wenig unklar.
Ich versuche mal, Deine Aussagen so zu interpretieren, dass eine sinnvolle Antwort möglich ist. Wenn der Sachverhalt anders ist, als ich annehme, bitte noch mal konkretisiern.

Zunächst gehe ich nach Deiner Beschreibung davon aus, dass es sich bei der Gesellschaft um eine sogenannte Einmann-GmbH handelt, die in Deutschland ohne Weiteres möglich ist.

Es ist für mich nun nicht ganz ersichtlich, ob das im Gesellschaftsvertrag benannte Stammkapital (Einlage) bereits auf das Gesellschaftskonto gezahlt wurde oder nicht. „Hinterlegt“ bedeutet eigentlich, dass es noch nicht eingezahlt wurde. Wurde es noch nicht eingezahlt, hat die GmbH gegen ihren einzigen Gesellschafter erstmal noch Anspruch auf vollständige Zahlung. Andernfalls ist das Thema „GmbH“ erstmal positiv erledigt, heißt die GmbH besteht mit einem Gesellschafter.

Jetzt stellt sich die weitere Frage, was Du mit „Gesellschafterdarlehen“ meinst. Dabei kann es sich ja nicht um die Einlage handeln, denn die kann nicht als „Darlehen“ einbezahlt werden, sondern muss ohne Bedingungen an die Gesellschaft fließen.

Handelt es sich um zusätzliches Geld, dass der Gesellschafter eingeschossen hat, ist die Frage, warum er dies gemacht hat. Benötigt die Gesellschaft das Geld, um nicht insolvent zu werden/sein, kann der Gesellschafter die Rückzahlung nicht ohne Weiteres verlangen. Hat er das Geld aber der Gesellschaft zur Verfügung gestellt, obwohl diese es nicht unbedingt „brauchte“, kann er das „Darlehen“ auch als „Einlage“ in eine neue Gesellschaft, die dann „GmbH & Still“ heißt, einbringen. Er ist dann „offener“ Gesellschafter der GmbH und „stiller Gesellschafter“ der GmbH & Still. Zu beachten ist, dass die GmbH & Still nicht dieselbe Gesellschaft ist wie die GmbH.

Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen. Ich denke, um das Problem klar zu machen, wirst Du noch etwas weiter fragen müssen.

Gruß

Ewurscht

Wieso sollte denn die GmbH dann GmbH und Still heißen?
Und wieso sollte der einzige Gesellschafter auch noch
eine STille einlage machen? Der Sinn leuchtet mir nicht
ganz ein.

Ich danke euch beiden für die Antworten und versuche das Ganze noch etwas zu präzisieren.
Da ich absoluter Laie auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechtes bin - wie ihr nachweislich bemerkt habt - fällt es mir schwer, den genauen Kern bzw. die Beweggründe hinter diesem Sachverhalt zu erkennen.

Das einzige was bei mir hängen geblieben ist, ist die Frage, ob die Einzelperson, die hinter der Ein-Mann-Gmbh steckt, auch stiller Gesellschafter eben dieser GmbH sein kann.
Oder ist bei einer stillen Gesellschaft zwingend erforderlich, dass eine Person Beteiligter wird, die bis dato in keiner Form (hier wäre er ja bereits alleiniger Gesellschafter) an der GmbH „teilnimmt“?

Ich hoffe, dass für die Experten unter euch jetzt eine Antwort möglich ist. Falls nicht, liegt es allein an meiner Wenigkeit.

Liebe Grüße

Schwierige Frage, ich habe jetzt auch keinen Kommentar zur
Hand.
Das Gesetz spricht auch nur von „Handelsgwerbe, das ein anderer
betreibt“ bzw. vom „Inhaber des Handelsgeschäftes“;
Inhaber müßte die GmbH als Juristische Person sein;
der alleinige Gesellschafter als natürliche Person müßte sich demnach als Stiller Gesellschafter beteiligen können.
Die Stille Gesellschaft ist allerdings eine reine Innengesellschaft;
dass heißt es bleibt bei der GmbH als Firmenname bzw. Handelsgeschäft .

Mir ist aber auch nicht ganz klar, was die Aktion soll.

Hallo nochmal,

bevor da was verwechselt wird, nochmal zur Klarstellung:

Die GmbH hat, auch wenn sie nur einen Gesellschafter hat, eine eigene Rechtspersönlichkeit - juristische Person. In diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann niemand „still“ eintreten. Die Gesellschafter müssen bekannt sein, sie werden im Handelsregister veröffentlicht. Natürlich ist es möglich, das jemand dieser GmbH ein Darlehen gibt, das kann auch der Gesellschafter selbst tun.

Will jemand „still“, also ohne dass es nach außen erkennbar wird, einer Gesellschaft beitreten oder sie gründen, braucht er nach deutschem Recht einen Partner, der den „offenen“ Part übernimmt. Das kann auch eine GmbH sein. Die Bezeichnung „GmbH & Still“ sollte lediglich ausdrücken, dass es sich dabei nicht um die GmbH selbst, sondern um eine neue Gesellschaft mit der GmbH und mit „Still“ als Gesellschafter handelt. Auch wenn es sich dabei um eine reine „Innengesellschaft“ handelt, bleibt es eine Gesellschaft, für die die Regeln des HGB gelten.

Um es nochmal mit einfachen Worten zu sagen:

  1. Eine Einzelperson kann eine GmbH gründen.
  2. Dieselbe Einzelperson kann dann zusammen mit der GmbH eine stille Gesellschaft gründen.

Der „stille“ Eintritt in eine GmbH ist dagegen nicht möglich.

Der „Sinn“ bei der Geschichte ist, dass die Einzelperson als Gesellschafter der GmbH an Gewinn und Verlust teilnimmt. Dieselbe Einzelperson als stiller gesellschafter der „GmbH und Still“ kann aber vereinbaren, bspw. nur am Gewinn beteiligt zu werden, während die Verluste komplett zulasten der GmbH als „offenem“ Gesellschafter gehen, vgl. § 231 Abs. 2 HGB.

Ich hoffe, das hilft jetzt weiter.

Schönen Abend

Ewurscht

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Der Sinn bei der ganzen Geschichte sollen aber wohl
Steuersparmölichkeiten sein?

Entschuldigt bitte, dass ich mich erst jetzt melde.
Augrund wichtiger privater Ereignisse war mir ein Internetbesuch vorher nicht möglich.

Ich danke euch beiden sehr.

Und letztlich hat Ewurscht meine Frage auch zur Genüge beantwortet.
Ich gehe auch davon aus, dass Steuerersparnisse das Ziel einer solchen Aktion sein dürften.

Liebe Grüße

seba78