Hallo Seba78,
Deine Anfrage ist leider noch ein wenig unklar.
Ich versuche mal, Deine Aussagen so zu interpretieren, dass eine sinnvolle Antwort möglich ist. Wenn der Sachverhalt anders ist, als ich annehme, bitte noch mal konkretisiern.
Zunächst gehe ich nach Deiner Beschreibung davon aus, dass es sich bei der Gesellschaft um eine sogenannte Einmann-GmbH handelt, die in Deutschland ohne Weiteres möglich ist.
Es ist für mich nun nicht ganz ersichtlich, ob das im Gesellschaftsvertrag benannte Stammkapital (Einlage) bereits auf das Gesellschaftskonto gezahlt wurde oder nicht. „Hinterlegt“ bedeutet eigentlich, dass es noch nicht eingezahlt wurde. Wurde es noch nicht eingezahlt, hat die GmbH gegen ihren einzigen Gesellschafter erstmal noch Anspruch auf vollständige Zahlung. Andernfalls ist das Thema „GmbH“ erstmal positiv erledigt, heißt die GmbH besteht mit einem Gesellschafter.
Jetzt stellt sich die weitere Frage, was Du mit „Gesellschafterdarlehen“ meinst. Dabei kann es sich ja nicht um die Einlage handeln, denn die kann nicht als „Darlehen“ einbezahlt werden, sondern muss ohne Bedingungen an die Gesellschaft fließen.
Handelt es sich um zusätzliches Geld, dass der Gesellschafter eingeschossen hat, ist die Frage, warum er dies gemacht hat. Benötigt die Gesellschaft das Geld, um nicht insolvent zu werden/sein, kann der Gesellschafter die Rückzahlung nicht ohne Weiteres verlangen. Hat er das Geld aber der Gesellschaft zur Verfügung gestellt, obwohl diese es nicht unbedingt „brauchte“, kann er das „Darlehen“ auch als „Einlage“ in eine neue Gesellschaft, die dann „GmbH & Still“ heißt, einbringen. Er ist dann „offener“ Gesellschafter der GmbH und „stiller Gesellschafter“ der GmbH & Still. Zu beachten ist, dass die GmbH & Still nicht dieselbe Gesellschaft ist wie die GmbH.
Ich hoffe, ich konnte ein wenig helfen. Ich denke, um das Problem klar zu machen, wirst Du noch etwas weiter fragen müssen.
Gruß
Ewurscht