GmbH und Vollhaftung als Gesellschafter

Hallo zusammen,

kann mir jemand bitte eine Auskunft geben zum nachfolgend geschilderten Fall.

Bei einer GmbH haftet man ja nur mit seiner Einlage als Gesellschafter. Diese muss bei einer „Einzelgesellschafter“ GmbH 25.000 € und wenn mehr als ein Gesellschafter vorhanden ist 12.500 € betragen. Wenn ich das soweit Richtig verstanden habe.

Mir hat jemand dann erzählt, wenn man als Gesellschafter seine vertraglich vereinbarte Einlage nicht oder nicht vollständig bezahlt hat. Dann ist man solange Vollhafter bis die bezahlt sind, d.h. wenn was sein sollte haftet man mit allem was man hat, u.a. auch Privatvermögen.

Sowas ähnliches habe ich auch bei einer Limited gehört, wenn man nicht rechtzeitig so eine englische Bilanz einreicht, dann ist man auch Vollhafter auf einmal.

Weiß jemand vielleicht mehr dazu und hat auch die entsprechenden Quellen (z.B. § im GmbH Gesetz, etc.). Im Prinzip ist die Frage, gibt es Konstellationen die einen Gesellschafter in einer GmbH bzw. Limited zu einen Vollhafter (Haftung mit gesamten Privatvermögen) machen.

Weil das Märchen das man nur mit 25.000 € bzw. 1 Pfund
haftet ist zuschön um wahr zu sein.

Vielen Dank im Vorraus und Gruß

Hallo!

Es gibt hier einige juristische Fallstricke. Die GmbH entfaltet erst ihre haftungsbeschränkte Wirkung mit Eintragung ins Handelsregister. Für Geschäfts die man zwischen Gründung (Notar) und Eintragung ins Handelsregister macht, haftet man generell auch privat. Will man das vermeiden, macht man halt einfach keine Geschäfte vor Handelsregistereintragung oder man muss sich eine Vorratsgesellschaft kaufen. Handelsregistereintragung kann man frühestens erreichen, wenn die 12.500 € eingezahlt sind.

Wenn man bei der Gründung nur 12.500 € einzahlt, das Stammkapital sind ja mindestens 25.000 €, muss man im Fall der Fälle (Insolvenz) logischerweise die restlichen 12.500 € nachschießen.

Es gibt Haftungsgefahren, die man als Geschäftsfüher hat, z.B. bei Insolvenzverschleppung

http://de.wikipedia.org/wiki/GmbH-Gesch%C3%A4ftsf%C3…

Die Limited ist eine englische Gesellschaftsform, die durch Rechtssprechung des EuGH in Deutschland nutzbar ist. Bei der Limitet befindet man sich im Graubereich, weil vielfach noch ungeklärt ist, ob deutsches Handels- und Insolvenzrecht auf eine englische Limited angewandt werden muss oder kann. In aller Regel geht man davon aus.

Also sind auch hier die Grundsätze der GmbH-anzuwenden. Die Besonderheit, dass die Limited einfach im Handelsregister gelöscht wird wenn kein Jahresabschluss eingereicht wird´, ob diese zu einer persönlichen Haftung führt bezweifle ich.

Statts eine Limited zu Gründen würde ich generell das deutsche Pendant die UG empfehlen, da die jährlichen Kosten dieser wesentlich geringer sind und man sich nicht mit englischen Gesetzen und Richtlinien rumschlagen muss.

Gruß

Jörg

UG
Wie sieht das bei einer UG aus?

Eine UG ist eine GmbH mit niedrigerem Stammkapital, also zwischen 1€ und 24.999€.

Für sie gelten die gleichen Spielregeln wie für die GmbH.

Gruß

Jörg

die UG hat zusätzliche spielregeln:

Die Einlage muss sofort und in voller Höhe geleistet werden (sacheinlagen sind nicht erlaubt)

Die UG muss jedes jahr vom Jahresüberschuss 25% als Rücklage bilden. Diese Verpflichtung besteht so lange, bis man einen kapitalerhöhungsbeschluss auf 25000 EUR fasst. Macht man das nicht, ist man jedes jahr verpflichtet diese Rücklage zu bilden unbahängig vom Wert der bereits gebildeten Rücklagen. Auch nach einem Kapitalerhöhungsbeschluss auf 25.000 EUR ist man nach wie vor eine UG (haftungsbeschränkt), man wird also nicht automatisch zur GmbH. Hierfür sind weitere (kostenintensive) Schritte notwendig (Prüfung der Bilanz durch Wirtschaftsprüfer etc)

Gruß
Stefan