normalerweise bin ich im GmbH-Recht ganz gut, hier stehe ich allerdings vor einem völligem Blackout bzw. mache irgendwo einen Denkfehler…
Folgende Situation:
• A und B gründen 1997 eine stinknormale 50 TDM-GmbH (die GmbH tut gar nix, außer eine Beteiligung an einem Projekt zu halten).
• A und B vertreten gemeinsam, sind allerdings vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Sitz der Gesellschaft ist die Privatanschrift von A.
• Irgendwann kriegen sich A und B in die Haare, woraufhin A die Gesellschaft kündigt. Allerdings
a) legt A nicht sein Amt als GF nieder und
b) bietet A seinen Anteil B bzw. der Gesellschaft nicht - wie in der Satzung vorgesehen - zur Übernahme an.
• Da A und B nur gemeinsam vertreten können, sind B die Hände gebunden, d. h. weder B noch die Gesellschaft können ihr Erwerbsrecht ausüben, da sich A sträubt, seinen Pflichten als GF nachzukommen (davon abgesehen, ist die in der Satzung vorgesehene Frist zur Auübung des Erwerbsrechts eh längst abgelaufen).
Aus meiner Sicht kann sich A die Kündigung vor den Hintern klatschen, weil er den Vollzug selbst blockiert.
Meine Frage: wat mache ich denn jetzt mit diesem Scheiß (sorry)? Inzwischen rennen B nämlich sowohl das Registergericht (aktuelle Gesellschafterliste) als auch das Finanzamt die Bude ein…
Hat jemand von Euch einen Geistesbiltz? Mir gehen nämlich so langsam die Ideen aus.
Spontaner Gedanke:
Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung mit nur einem einzigen Tagesordnungspunkt: „Ausschluss des Gesellschafters A aus der GmbH“
_§ 737 BGB Ausschluss eines Gesellschafters
Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter._
Oder klagen.
_§ 140 HGB
(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist._
Wie gesagt, nur eine Idee. Auf jeden Fall einen Juristen fragen.
Das habe ich auch schon in Erwägung gezogen… Das Dumme daran ist nur, daß es zwischen A und B eine Patt-Situation gibt, d. h. die Jungs sind mit jeweils 50 % beteiligt. Nach dieser bescheuerten Satzung ist für den Fall des Ausschlusses blöderweise eine 75 %-Mehrheit… *grrrrr* Der Notar, der die Satzung damals zusammengebastelt hat gehört echt verhauen und/oder standesrechtlich erschossen.
Mit einer Außerordentlichen komme ich auch nicht wirklich weiter, weil: siehe oben! Vermaledeit sei diese verdammte Satzung.
Oder klagen.
Sach bloß sowat nich! Wenn Schwachkopf B das Wort ‚Klage‘ hört, ist er nämlich sofort und grundsätzlich, und außerdem auch noch ohne Rücksicht auf Verluste (also: auf die theoretisch immer bestehende Möglichkeit, daß er verlieren könnte) dabei.
Wie gesagt, nur eine Idee. Auf jeden Fall einen Juristen
fragen.
Das werde ich eh tun… Ich dachte nur, daß jemand vielleicht schon mal vorab eine Idee hat…
Merci noch einmal & beste Grüße
Tessa
PS. Ich habe Dir vorhin - in einer anderen Angelegenheit - etwas geschickt. Ist es inzwischen eingetrudelt?
Verstoß gg. nicht kodifizierte Treuepflicht?!
hi tessa,
da die gesellschaft sehr personalistisch (richtiger ausdruck?) ist (2 gesell. sind auch GF) besteht eine allg. anerkannte erhöhte treuepflicht ggü. der gesellschaft. er hat im rahmen des zumutbaren alles zu tun was die gesell. fördert und alles zu verhindern was ihr schadet. genau das tut er nicht. er ist also ein lästiger gesellschafter. ich denke hier kommt nur eine auflösung durch urteil (61) in frage, da qualifizierte mehrheit wohl nicht zu bekommen ist …
des weiteren koennte noch in frage kommen die einberufung der gesellschafterversammlung durch die gesellschafter. da der B wohl mehr als 10% hält kann er eine versammlung n. §§ 50f. GmbHG einberufen. erscheint zur versammlung der B nicht, ist sie jedoch ordnungsgemäß einberufen, ist sie m.E. beschlußfähig, oder?
…
was meinst du?
was ich nicht recht verstehe. du schreibst, er hat „die gesellschaft gekündigt“ … das geht doch nur bei einer personengesellschaft, oder?