Hallo zusammen,
folgende Fragestellung unter Beachtung der hier gültigen Spielregeln:
Zwei Mitarbeiterinnen einer GmbH stellen in der Geschäftsführung der GmbH-Geschäftsführerin G erhebliche Mängel fest. G reagiert auf deren Einwände nicht. Die Mitarbeiterinnen gehen zum (Allein-)gesellschafter. Dieser steht zu seiner Geschäftsführerin. Die beiden Mitarbeiterinnen sollen nun gegen das Verschwiegenheitsgebot in ihrem Arbeitsvertrag verstossen haben, weil sie sich an den Gesellschafter gewendet haben.
Jedoch ergibt sich aus dem § 46 GmbHG die Aufgabe der Gesellschafter „Überwachung“ der Geschäftsführung. So könnte man andersherum auch das Recht der Mitarbeiter ableiten, sich an den Gesellschafter zu wenden?!
Der „politische“ Druck auf die beiden Mitarbeiterinnen bleibt, aber der rechtliche Druck des Rechtsverstosses wäre damit vom Tisch.
Oder gibt es noch bessere §§ außerhalb des GmbHG die o.g. Auffassung stützen oder aber stürzen ???
Danke für eine gute Diskussion …
Gruß
Steffi
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§ 46 GmbHG - Aufgaben der Gesellschafter
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
(…) - die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
- die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
(…)