Mein HNO Arzt berechnet die Ziffern 1412 und 1413 mehrfach, die ALLIANZ behauptet, das ist nicht rechtens…
Kann jemand helfen - klären?
Danke schon mal
Versicherungsbrett? owt
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Hallo Rolf,
ich kann in meiner GOÄ nichts darüber finden, dass beide Ziffern nicht nebeneinander berechnet werden dürften.
Vieleicht gibt es noch einen Kundigen, der deine Frage beantwortet. Zuständigkeitshalber verschiebe ich sie deshalb ins Versicherungsbrett.
Die ALLIANZ ist wie auch andere Versicherungsunternehmen schnell bei der Hand mit Rechnungskürzungen. Man muss auf einer genauen Begründung der Kürzung bestehen.
Gruß
Montanus
Hallo,
Mein HNO Arzt berechnet die Ziffern 1412 und 1413 mehrfach,
die ALLIANZ behauptet, das ist nicht rechtens…
Kann jemand helfen - klären?
Versuch`s mal hier:
http://www.unabhaengige-patientenberatung.de/
Vielleicht kann dort geholfen werden.
Gruß Joerg Koenig
Hallo,
Hallo Rolf,
ich kann in meiner GOÄ nichts darüber finden, dass beide
Ziffern nicht nebeneinander berechnet werden dürften.
Es stand aber nicht drin, dass sie nicht NEBENEINANDER berechnet werden, sondern dass sie MEHRFACH berechnet würden!
Gruß cooler
Hallo cooler,
Es stand aber nicht drin, dass sie nicht NEBENEINANDER
berechnet werden, sondern dass sie MEHRFACH berechnet würden!
Du hast recht. Ich habe das falsch gelesen. Zum MEHRFACHEN kann ich leider nichts sagen.
Grüße
Montanus
Guten Tag,
Mein HNO Arzt berechnet die Ziffern 1412 und 1413 mehrfach,
die ALLIANZ behauptet, das ist nicht rechtens…
Kann jemand helfen - klären?
Danke schon mal#
Inzwischen ist die Sache geklärt: Der Arzt sagt, die GOÄ ist hier interpretierungsfähig, die Ärzte sagen : dann eben zweimal abrechnen, der Mensch hat hat zwei Ohren!! - Die Kassen, spez. Allianz, sagen, das geht nicht - der Patient sitzt dazwischen…
Also irgendwie einigen…, Kasse gibt jedenfalls nicht nach!
Ähm, kann die Aussage deines Arztes nicht so ganz nachvollziehen, außer dass der Mensch i.d.R. zwei Ohren hat.
Weiss er überhaupt, was er da gemacht hat bzw. hat er das überhaupt gemacht?
GOÄ 1412 Experimentelle Prüfung des statischen Gleichgewichts (Drehversuch, kalorische Prüfung und Lagenystagmus)
Nystagmus = unkontrollierbare, rhythmisch verlaufende Bewegungen des Auges.
Drehversuch = künstlicher Drehreiz (z.B. durch Stuhldrehen) unter z.B. Frenzelbrille mit Beurteilung der Augenbewegungen
Kalorische Prüfung = Bei der thermischen Prüfung wird der äußere Gehörgang mit kaltem und warmem Wasser gespült, um die periphere Erregbarkeit des Vestibularorgans zu untersuchen. Es erfolgt die Spülung mit warmem Wasser im rechten und linken Ohr, dann die Spülung mit kaltem Wasser. Der auftretende Nystagmus wird entweder mit der Elektronystagmographie registriert oder unter der Leuchtbrille beobachtet. Die Erregbarkeiten der Vestibularorgane im rechten und linken Ohr werden verglichen.
Lagenystagmus = durch optiokinetische Untersuchung (Lagewechsel)
ggf. mechanische Reizauslösung an den Ohren - wieder im Vergleich
Natürlich sind, jedenfalls bei der kalorischen Prüfung und bei ggf. mechanischer Reizauslösung beide Ohren betroffen. Ansonsten könnte die Untersuchung auch gar nicht durchgeführt werden, da die jeweiligen Reaktionen verglichen werden. Ohne Vergleich, keine Beurteilung.
GOÄ 1413 Elektronystagmographische Untersuchung
Als Elektronystagmographie, kurz ENG, bezeichnet man ein in der HNO-Heilkunde angewandtes Untersuchungsverfahren zur Registrierung schneller Augenbewegungen mit Hilfe von aufgeklebten Elektroden.
Zur ENG-Untersuchung gehören:
- Prüfung der Augenbewegungen: Der Patient soll z.B. mit seinen Augen bewegende Objekte verfolgen, die Bewegungen werden dabei dokumentiert. Die korrekte Funktion der Augenmuskeln und der sie versorgenden Nerven an sich ist dabei vorausgesetzt.
- Prüfung der Reaktion des Gleichgewichtssystems auf Lage bzw. Lagerung
- Prüfung der Reaktion des Gleichgewichtsystems auf kalorische Reizung
Das hat nun gar nichts mit zwei Ohren zu tun, im Gegenteil, das beinhaltet sogar die Leistungen, die nach GOÄ 1412 erbracht werden.
An sich hätte, bei korrekter Abrechnung, nur einmalig die GOÄ 1413 abgerechnet werden dürfen.