Hallo!
Wegen Schädigung eines Nervs der Halswirbelsäule usw. war ich beim Orthopäden.
Außer chiropraktischen Eingriffen röntgte er die HWS und liquidierte u. a.:
5100 Rö HWS, 2 Ebenen
9298 erhöhter Steigerungsfaktor nach GOÄ wg. Digitaler Radiografie
5977 Zuschlag computergest. Analyse, modifiziertes Verfahren
Die Bundes-Beihilfestelle schrieb in der Leistungsabrechnung:
„Die Begründung halten wir gebührenrechtlich für nicht ausreichend.“
Ich rief die Beihilfestelle an.
Mir wurde gesagt, das sei eine technische Begründung. Der Arzt müsse aber eine persönliche Begründung liefern.
Darauf fuhr ich zur Praxis und zeigte dem Arzt die Liquidation und Ablehnung der Beihilfestelle.
Der Arzt kopierte aus den GOÄ-Vorschriften eine Seite zu Pos. 9298. Er sagte, die Begründung sei korrekt. Einer persönlichen Begründung bedürfe es nicht.
Das schrieb ich der Beihilfestelle und sandte die GOÄ-Seite mit. Ich bat, sollten sie mit der Aussage nicht zufrieden sein, bitte das direkt mit dem Arzt zu klären.
Gestern rief die Beihilfestelle zurück. Die Begründung soll wohl in Ordnung sein, nur die Pos. 9298 oder 5977 sei unzulässig. Sie würden den Arzt nicht anrufen.
Tatsache ist: Vor einem Jahr hat mich dieser Arzt bei akutem Prolaps L5/S1 durch seine Behandlung vor einer Operation bewahrt.
Ich komme nicht weiter. Ich verlasse mich auf die korrekte Arztaussage. Die Beihilfestelle mauert. Mit diesem Arzt habe sie schon öfter Schwierigkeiten gehabt.
Für Fachleute: Anzuwenden ist betr. Beihilfestelle u. a. die Verwaltungsverfahrensordnung mit der Verwaltungsgerichtsordnung und die Satzung der Beihilfe-Ergänzungskasse, obwohl für GOÄ-Forderungen der Behandler das neue BGB anzuwenden ist.
Black Eddy