Grab entfernen Grabstein/Bepflanzung und eineb

Hallo zusammen,

wir hatten vor geraumer Zeit eine Interessante Diskussion und haben mal fiktiv folgenden Fall angenommen:

Ein ( geschiedener ) Vater mit Namen X starb im Jahre 1986.
Das Begräbnis wurde aus der Erbmasse bestritten, die Organisatione hatte der Sohn übernommen.
Erbberechtigt waren z.B. 3 Kinder ( sagen wir Sohn A, Tochter B, Tochter C ).
Nun sind 25 Jahre ins Land gegangen und das Grab z.B. in Rheinland Pfalz muss geräumt werden.
Der Sohn hatte dies in die Hand genommen und ein Fachunternehmen beauftragt dies zu erledigen,
also den schweren Grabstein abzunehmen und das Grab einzuebnen.
Nun schrieb Sohn A seine beiden Schwestern an sich doch bitte an den Kosten
für die Einebnung zu beteiligen. Schwester B beteiligt sich daran, jedoch Schwester C
( Weitere Annahme: Der Bruder A hat seit 25 Jahren keinen Kontakt mehr zu Schwester C ) würde die Uahlung verweigern

Begründung: Dies hätte man auch alleine machen können dann wäre es nicht so teuer geworden.
Nehmen wir einfach mal Kosten von ca. 300€ an.

Nun unsere Frage dazu, könnte der Bruder die Kosten anteilig von Schwester C einklagen ? Da schliesslich alle 3 Kinder erbbererechtigt waren und man so ein Grab ja nicht wie einen Garten behandeln kann ( fach und sachgerechte Entsorgung des Steines fach und sachgerechte Einebnung des Grabes. ).

Bin für Nachfragen oder Meinungen für unsere Diskussionsrunde dankbar. Kann mir jemand einen Tipp geben wie die Rechtslage dazu aussehen könnte ?

Liebe Grüße Carmen

Servus,

ich denke § 1968 BGB ist da relativ eindeutig: „Der Erbe [die Erben] trägt [tragen] die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“

Dazu gehört auch die Entfernung des Grabes nach 25 Jahren.

Ungewöhnlich an dem vorliegenden Fall ist, dass der Sohn das Geld eintreiben muss. In der Regel wird doch die Einebnung durch die Gemeinde durchgeführt und dann an die Verpflichteten die Rechnung zugestellt bzw. im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens eingetrieben.

In vorliegenden Fall könnte aber der Sohn möglicherweise unter Berufung auf § 677 ff. BGB (Gesachäftsführung ohne Auftrag) i.V.m. § 1968 BGB Ansprüche gegen die Tochter C ableiten.

Gruß,
Sax

Hallo,

die Begründung ist falsch, die Bestattung ist ja schon gelaufen, selbst die Grabpflege unterfällt nicht mehr dieser Norm, jedenfalls nach herrschender Auffassung (Rechtsprechung). Schon seit dem Reichsgericht in Zivilsachen.

RGZ 160, 255, 256.; BGHZ 61, 238, 239; OLG Oldenburg DNotZ 1993, 135; OLG München NJW 1974, 703, NJW 1974, 704; MünchKomm/Siegmann, § 1968 BGB, Rn. 4

Auch wenn manche Anwälte im Internet anderes erzählen, vor allem ohne Hinweis auf aktuelle entgegenstehende Rechtsprechung:
http://www.institut-fuer-internationales-erbrecht.de…
http://www.palm-bonn.de/grabpflege.htm

Die würden mal besser das hier lesen:
http://www.senioreninfo.de/recht/tipps-von-senioreni…

Kostenpflichtig ist der Erwerber der Grabstelle („Nutzungsberechtigter“). Das kann auch eine Erbengemeinschaft sein, muss aber nicht.

Ist einer der Nutzungsberechtigter, kann er grds. einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Miterben geltend machen nach dem Recht der Geschäftsbesorgung.

http://www.frag-einen-anwalt.de/Grabpflegeverg%C3%BC…

Hier finden sich vielleicht noch ein paar Tipps:

http://bestatterweblog.de/archives/Abraeumung-des-Gr…
http://www.erbrecht-heute.de/Grabpflege.html
http://forum.jurathek.de/showthread.php?t=36217

VG
EK

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