Grabpflege bei Erbausschlagung

Hallo,
mich würde mal folgender fiktiver Fall interessieren:
Angenommen, bei einem letztverstorbenen Elternteil würden zwei Kinder das Erbe annehmen (wohnten weiter entfernt) und einer würde das Erbe ausschlagen. Das letztgenannte Kind hätte sich an den Beerdigungskosten beteiligt und ginge nun davon aus, dass keine weitergehenden Ansprüche gestellt werden können wegen der vollzogenen Erbausschlagung.

Nun stellt aber die Friedhofsverwaltung z.B. Ansprüche an dieses Kind für die Pflegekosten des Grabes, das sich seiner räumlichen Nähe befindet. Die Beerdigung selbst und einen eventuellen Vertrag hätte aber eines der Kinder abgeschlossen, das auch das Erbe angenommen hätte.

Nach meinem Dafürhalten können keine weitergehenden Ansprüche für die Grabpflege an das Kind, das das Erbe ausgeschlagen hat, gestellt werden. Ist das richtig, oder irre ich und es muss ausser für anteilige Beerdigungskosten auch für anteilige Grabpflege aufkommen trotz Erbausschlagung?

Viele Grüsse, hemba

Hallo1

das sind 2 verschiedene Sachen.

Erbschaft und Erbausschlagen sind eine Sache.

Es hat aber nichts damit zu tun, das die nächsten Angehörigen für die Bestattung verantwortlich sind und auch zu dessen Kosten herangezogen werden.
Üblich ist die Begleichung aus der Erbschaft. Aber wenn es kein Geld gibt, dann müssen die Angehörigen es aus eigener Tasche bezahlen.
Sie bestimmen ja auch den Umfang der Kosten bei der Wahl der Bestattungsart usw.

Die Friedhofverwaltung kann sich nicht an einen anderen Angehörigen wenden, als den mit dem sie den Vertrag über die Grabstätte gemacht hat !
Wer bestellt, zahlt. Das ist hier nicht anders.
Anders ist es nur im Innenverhältnis der Angehörigen untereinander. Die müssen sich eben einigen über die Verteilung der Kosten.

mfG
duck313

Nun stellt aber die Friedhofsverwaltung z.B. Ansprüche an
dieses Kind für die Pflegekosten des Grabes

Sicher, dass es die Friedhofsverwaltung ist und nicht etwa eine Gärtnerei in Friedhofsnähe?

Ersteres ist mir noch nicht unter gekommen, denn für gewöhnlich wird das Grab mit einer einmaligen Zahlung für x Jahre gemietet und Ende. Die Friedhofsverwaltung bietet für gewöhnlich keinen Pflegeservice an.

Bei der zweiten Möglichkeit würde ich an den Vertragspartner verweisen und jegliche Forderung abweisen, weil eben kein Vertrag mit dem Angeschriebenen besteht.

Hi hemba,

vor allem ist bei Kosten gegenüber der Verwaltung wichtig wer ist hier eingetragen als Nutzungsberechtigter der Grabstätte - der haftet für die Kosten, Standsicherheit, gepflegter Zustand des Grabes und alle sonstigen Friedhofssatzungssachen.

Falls für die Grabpflege eine Gärtnerei beauftragt wird zahlt natürlich wer bestellt.

Sonst ist meines Wissens niemand verpflichtet. Grabpflege ist nicht ausdrücklich bestandteil des Erbes außer es wurde Geld hierfür zweckbezogen im Erbe vorgesehen.

LG

Hallo,

dazu einmal (§ 1936 BGB) lesen…es ist ein „übler Trick“ vieler Kommunen und anderer Leute,die Hinterbliebenen unter Druck zu setzen mit der
vermeintlichen Verpflichtung

die Beerdigung bezahlen zu müssen.

Hallo,

dazu einmal (§ 1936 BGB) lesen…es ist ein „übler Trick“

Aha. Und wo steht da jetzt was davon, das Angehörige nicht verpflichtet sind die Beerdigungskosten zu bezahlen?

vieler Kommunen und anderer Leute,die Hinterbliebenen unter
Druck zu setzen mit der
vermeintlichen Verpflichtung

die Beerdigung bezahlen zu müssen.

Och nee. Zur Erstattung die Beerdigungskosten verpflichtet sind -> der Erbe oder falls kein Erbe oder keine Erbmasse vorhanden sind -> diejenigen, die dem Verstorbenen zu Unterhalt verpflichtet wären…

http://www.bestattungen.de/ratgeber/bestattungskoste…

Hallo,

weil es den Paragraphen sonst ad absurdum führt…

Denn „Vater Staat“ verschafft sich hier rechtswirdrig einen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern eines Verstorbenen.

Sinn und Zweck des Paragraphen ist es nun einmal,ein überschuldetes Erbe ablehnen zu können.

Hallo,

weil es den Paragraphen sonst ad absurdum führt…

Nö und Dein Rat kann dem UP eine Menge Kohle kosten, spätestens dann, wenn noch Vollstreckungskosten oben drauf kommen…

Denn „Vater Staat“ verschafft sich hier rechtswirdrig einen
Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern eines Verstorbenen.

Vater Staat sind wir alle. Du scheinst zu vergessen, daß wir mit unseren Steuergeldern für die Beerdigungskosten aufkommen müssen.

Ist Erbmasse da, wird die Beerdigung aus dieser beglichen, unabhängig davon, ob der Staat oder jemand anderes Erbe geworden ist.

Ist keine Erbmasse da, sind diejenigen Erstattungspflichtig, die dem Erbe zu Unterhalt verpflichtet gewesen wären.

Sinn und Zweck des Paragraphen ist es nun einmal,ein
überschuldetes Erbe ablehnen zu können.

Ein überschuldetes Erbe. Das hat mit den Beerdigungskosten aber eben nichts zu tun. Die können nicht so einfach abgelehnt werden.