Hallo,
mich würde mal folgender fiktiver Fall interessieren:
Angenommen, bei einem letztverstorbenen Elternteil würden zwei Kinder das Erbe annehmen (wohnten weiter entfernt) und einer würde das Erbe ausschlagen. Das letztgenannte Kind hätte sich an den Beerdigungskosten beteiligt und ginge nun davon aus, dass keine weitergehenden Ansprüche gestellt werden können wegen der vollzogenen Erbausschlagung.
Nun stellt aber die Friedhofsverwaltung z.B. Ansprüche an dieses Kind für die Pflegekosten des Grabes, das sich seiner räumlichen Nähe befindet. Die Beerdigung selbst und einen eventuellen Vertrag hätte aber eines der Kinder abgeschlossen, das auch das Erbe angenommen hätte.
Nach meinem Dafürhalten können keine weitergehenden Ansprüche für die Grabpflege an das Kind, das das Erbe ausgeschlagen hat, gestellt werden. Ist das richtig, oder irre ich und es muss ausser für anteilige Beerdigungskosten auch für anteilige Grabpflege aufkommen trotz Erbausschlagung?
Viele Grüsse, hemba