Moinsen,
mal angenommen, man würde bei einem Internet-Auktionshaus von privat einen Artikel ersteigern, z.B. eine Kühlbox. Diese würde auch problemlos geliefert, alles super gelaufen. Nur, dass man neben dem bestellten Artikel noch einen zweiten Karton bekommen hätte, in dem sich ein Beamer befände. Unaufgefordert, einfach so. Ohne Rechnung, ohne Schreiben, einfach ein Beamer.
Was MÜSSTE man tun, was nicht? Zurücksenden? Lagern, wenn ja, wie lange? Ab wann könnte man sich Gedanken über die Anschlußmöglichkeiten am eigenen dvd-Player machen? 
Danke und Gruß
Markus
Hallo,
du mailst den Versender an, dass du ein zweites Paket bekommen hast und was du damit tun sollst. Und gut ist.
- Du kannst es nicht éinfach behalten. (Das ist unehrlich)
- Er hat das Paket mit einer Tracking-Nummer verschickt. (Er findet dich eh)
Gruß
Peter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Ab wann könnte man sich Gedanken über die
Anschlußmöglichkeiten am eigenen dvd-Player machen? 
Bist Du Dir 100% sicher, dass der Beamer nicht zur Kühlbox gehört? Also so einen Gedanken hätte ich gar nicht gehabt. Sicherlich gehört der Beamer auf die Kühlbox in die Nähe des DVD-Players und Du hast einfach falsch gedacht.
Ich kenne mich mit Technik ja nicht so gut aus.
Eencockniedo
Die Moral mal wieder…
Moinsen!
- Du kannst es nicht einfach behalten. (Das ist unehrlich)
Erstens geht es nicht um mich, sondern nur um eine virtuelle Dritte Person, die mir ähnelt, siehe Brettbeschreibung. Zweitens ist ihm die moralische Seite durchaus bewusst, er wird parallel dazu aber das Forum „Ethik und Moral“ konsultieren und zusätzlichen Rat einholen. Mir gehts hier ums Rechtliche, sonst hätte ich ein anderes Brett gewählt.
Gruß
Markus
2 „Gefällt mir“
Hallo, Markus,
es handelt sich also um „unverlangt zugesandte Ware“. Das regelt § 241 a BGB neuer Fassung.
Hier setzt sich ein Rechtsgelehrter mit diesem Thema auseinander http://www.uni-leipzig.de/urheberrecht/ressrc/materi…
Gruß
Eckard
Du solltest den § einfach mal zu Ende lesen…
Levay
1 „Gefällt mir“
Hallo, Levay,
habe ich etwas Falsches geschrieben? Wenn ja, was?
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/lehre/gk1/rep/fal…
enthält eine ähnliche Beurteilung.
Gruß
Eckard
habe ich etwas Falsches geschrieben? Wenn ja, was?
Wie gesagt: Lies doch einfach mal den §, z.B. den zweiten Absatz. Bei einer irrtümlichen Lieferung ist die Begründung eines Schuldverhältnisses nicht ausgeschlossen. Es geht vielmehr um die Fälle, von Verbrauchern Waren aufgedrängt werden und man sie in einen Vertrag locken will. So ein Verhalten ist nicht schutzwürdig.
Levay
Du solltest den Gesetzestext nicht nur zu Ende lesen, sondern überhaupt erst mal. Der § betrifft nur Lieferungen von einem Unternehmer an einen Verbraucher! In dem hier zugrundeliegneden Ausgangsfall steht aber ausdrücklich, daß ein Kauf von privat vorliegt!
Gruß, Alex
2 „Gefällt mir“