Hallo Experten,
nur mal rein hypothetisch angenommen: A stirbt und hat vorher ihr Haus (Wert 300.000,–) an B verschenkt. C der nach Erbfolge mit B gleichberechtigt wäre wurde somit enterbt. Um einen Streit zu vermeiden einigen B und C sich wie folgt: C zahlt an B 17.000,-- EUR für 1/3 des Hauses und verzichtet auf das Einklagen seines Pflichtteilsergänzungsanspruchw (1/4).
Soweit alles okay - doch dann kommt das böses böse Finanzamt und schickt C einen Grunderwerbssteuerbescheid. Und zwar über 3.300,-- , also nicht nur fürr den tatsächlich gekauften Anteil (17.000,–) sondern für 100.000,-- also auch über den, C im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruch zustehenden Teil.
C versteht das nun überhaupt nicht, da ja eine Erbschaft/Schenkung unter Verwandten 1 Grades eigentlich grunderwerbssteuerfrei wäre.
Wo ist nun der Denkfehler. Bei C oder beim FA?
Vielen Dank im Voraus + beste Grüße vom
Sera
Tach,
also…ich kann die Begründung für den Steuerbescheid nicht wirklich erkennen…da liegt allenfalls zu einem kleinene Teil ein Kauf vor…das sollte man auch hypothetisch nicht akzeptieren…
C versteht das nun überhaupt nicht, da ja eine
Erbschaft/Schenkung unter Verwandten 1 Grades eigentlich
grunderwerbssteuerfrei wäre.
Wo ist nun der Denkfehler. Bei C oder beim FA?
Hallo,
der Denkfehler ist, dass Geschwister nicht in gerader Linie,
sondern nur 2. Grades verwandt sind. Gerade Linie ist Uropa-
Opa-Papa-Sohn-Enkel-Urenkel…
§ 3 Nr. 6 GrESt:
Von der Besteuerung sind ausgenommen … der Erwerb eines
Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader
Linie verwandt sind.
Die Verwandschaft ist hier nicht mehr gerade, weil sozusagen
bei Mama&:stuck_out_tongue_winking_eye:apa eine „Gabelung“ vorliegt, insoweit 2. Grad!
Nachzulesen: § 1589 BGB
Mfg vom
showbee
Hallo Showbee,
und danke für die Antwort.
Meine Gedanken gingen allerdings nicht in Richtung steuerfrei wegen Schenkung B an C. Vielmehr leite ich die Steuerfreiheit aus dem Pflichteilergänzungsanspruch ab, und der kommt aus dem 1.Grad - nämlich C Sohn von A.
B veräußerte das Haus ja nur deshalb so günstig weil B auf den Pflichtteil verzichtet (steht auch im Kaufvertrag). In der Schnekungssteuererklärung von C wird dies auch vom FA so akzeptiert, d.h. Freibetrag C aus „Erbschaft von A“ war Bemessungsgrundlage. Alle Klarheiten beseitigt 
Gruß vom Sera
p.s. was macht die Honda
Hallo,
der Denkfehler ist, dass Geschwister nicht in gerader Linie,
sondern nur 2. Grades verwandt sind. Gerade Linie ist Uropa-
Opa-Papa-Sohn-Enkel-Urenkel…
§ 3 Nr. 6 GrESt:
Von der Besteuerung sind ausgenommen … der Erwerb eines
Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader
Linie verwandt sind.
Die Verwandschaft ist hier nicht mehr gerade, weil sozusagen
bei Mama&:stuck_out_tongue_winking_eye:apa eine „Gabelung“ vorliegt, insoweit 2. Grad!
Nachzulesen: § 1589 BGB
Mfg vom
showbee
Hallo,
ja, die Höhe ist fraglich.
Vielmehr leite ich die Steuerfreiheit
aus dem Pflichteilergänzungsanspruch ab, und der kommt aus dem
1.Grad - nämlich C Sohn von A.
Man könnte daran denken hier die 17.000 Euro mit GrESt zu belasten,
den Pflichtteil frei zu lassen und die restliche Bereichung als
Schenkung.
B veräußerte das Haus ja nur deshalb so günstig weil B auf den
Pflichtteil verzichtet (steht auch im Kaufvertrag). In der
Schnekungssteuererklärung von C wird dies auch vom FA so
akzeptiert, d.h. Freibetrag C aus „Erbschaft von A“ war
Bemessungsgrundlage.
Ja, das ist schon klar. Also hier verzichtet jd. auf den
Pflichtteilsergänzungsanspruch, gel? Also Erbschaft wurde ja vor
Erbfall durch Schenkung gemindert.
Also müsste in Höhe des PFAnspruches steuerfrei sein, seh ich auch
so. Aber bezgl. des Restes (also Differenz zwischen Anspruch und
Zahlung) - soweit es einen gibt - könnte GrESt entfallen. Auf jeden
Fall sollte man hier mal genauer nachlesen. Steh gerad selbst auf dem
Schlauch…
Alle Klarheiten beseitigt 
Jetzt ja!
p.s. was macht die Honda
schläft ruhig und seelig bis sie verkauft wird
ab mitte Februar
inserier ich das gute Teil, ich bin jung und brauche das Geld 
Gruß,
showbee
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