[GrdSt] Länge Frist Nacherhebung der Grundsteuer?

Ist es rechtlich möglich, dass vom Finanzamt eine Nachzahlung der Grundsteuer verlangt werden kann von 2003 bis 2005, obwohl sich der Steuersatz erst dieses Jahr erhöht hat? Wie kann man dagegen Einspruch erheben und in welchen Gesetzen findet man womöglich eine Lösung für das Problem?

Hallo,

Ist es rechtlich möglich, dass vom Finanzamt eine Nachzahlung
der Grundsteuer verlangt werden kann von 2003 bis 2005, obwohl
sich der Steuersatz erst dieses Jahr erhöht hat?

Das ist nicht nur rechtlich, sondern auch technisch nicht möglich, weil das FA den Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid) erlässt, in dem keine Grundsteuer festgesetzt wird, sondern der Grundsteuermessbetrag. Das Steueramt der zuständigen Gemeinde erlässt den Grundsteuerbescheid, in dem die Grundsteuer festgesetzt wird.

Das ist keine Rosinenpickerei, sondern für die Frage des Rechtsbehelfes entscheidend wichtig: Ein Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid, der sich aber gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages richtet (die Gemeinde macht nichts, außer den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz zu multiplizieren), ginge ins Leere.

Wie kann man dagegen Einspruch erheben

Das kommt drauf an, was genau betroffen ist: Grundsteuerbescheid oder Grundsteuermessbescheid. Und wie genau die Abweichung vom Erwarteten aussieht: Ist tatsächlich ein Hebesatz angewendet, der zum betreffenden Zeitpunkt nicht gültig war? Das ist denkbar wenig wahrscheinlich, aber ausschließen kann man bei den vorliegenden Angaben nichts.

Wenn die Nachforderung sich aber auf einen neu festgesetzten Grundsteuermessbetrag bezieht, und wenn die Einspruchsfrist für diesen Grundlagenbescheid verstrichen ist, ist es nicht so nützlich, den Grundlagenbescheid inhaltlich zu prüfen, weil man da dann (außer in Spezialfällen, z.B. offenbare Unrichtigkeit) nix mehr dran tun kann.

und in welchen Gesetzen findet man womöglich eine Lösung für das Problem?

In dieser allgemeinen Weise: Im Grundsteuergesetz und in der Abgabenordnung.

Genauere Schilderung des Falles führt zu genaueren Quellenangaben.

Schöne Grüße

MM

Betroffen sind sowohl der Grundsteuermessbescheid als auch der Grundsteuerbescheid. Die Mitteilung des Grundsteuermessbetrags erfolgte bereits am 07. August. In diesem Schreiben wurde mitgeteilt, dass die Grundsteuer zum 01.01.2003 auf 62,57 € erhöht wird. Ist es rechtlich möglich, dass eine Erhöhung 3 Jahre später erfolgen kann?
Für das Haus wurden jährlich 58,48 € bezahlt. Es handelt sich dabei um einen Altbau von 1880 (geschätzter Einheitswert = 7820 €), der ab 1984 bis heute ständig modernisiert wurde. Ab 2006 wurde die Grundsteuer auf 275,31 € erhöht. Für 2005 und 2004 wurde die Grundsteuer rückwirkend auf 250,28 € und für 2003 auf 219 € erhöht. Daraus ist zu schließen, dass die Grundsteuer auf insgesamt 469 % angehoben wurde. Ist eine so enorme Anhebung der Grundsteuer gerechtfertigt und muss der Betrag wirklich nachgezahlt werden?

Servus Kristin,

Betroffen sind sowohl der Grundsteuermessbescheid als auch der
Grundsteuerbescheid. Die Mitteilung des Grundsteuermessbetrags
erfolgte bereits am 07. August. In diesem Schreiben wurde
mitgeteilt, dass die Grundsteuer zum 01.01.2003 auf 62,57 €
erhöht wird. Ist es rechtlich möglich, dass eine Erhöhung 3
Jahre später erfolgen kann?

Ja. Es ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Mehr lässt sich dazu nicht sagen, weil in dem Grundsteuermessbescheid nicht nur die Erhöhung des Grundsteuermessbetrages mitgeteilt worden ist, sondern auch, warum diese Erhöhung vorgenommen worden ist. In der Regel wird es sich um eine Änderung des Einheitswertes handeln. Falls dieses so ist, steht auf dem maßgeblichen Einheitswertbescheid, was zu der Feststellung geführt hat. Stichworte: Wertfortschreibung, Artfortschreibung, eventuell auch (hier unwahrscheinlich) Zurechnungsfortschreibung.

Auch andere Gründe, die nicht im Feststellungsverfahren über den Einheitswert führen, und fehlerhaft festgestellte Einheitswerte können zu einer Neufestsetzung des Grundsteuermessbetrages führen.

Steht aber alles auf dem Bescheid.

Ist eine so
enorme Anhebung der Grundsteuer gerechtfertigt und muss der
Betrag wirklich nachgezahlt werden?

Der Grundsteuermessbetrag wird nicht auf der Grundlage eines geschätzten Einheitswertes festgesetzt, sondern auf der Grundlage des festgesetzten Einheitswertes. Was ist mit dem Einheitswert geschehen, welche Feststellung / Fortschreibung hat stattgefunden, was steht auf dem Einheitswertbescheid, was steht auf dem Grundsteuermessbescheid?

Wenn hier eine Beurteilung des Falles abgegeben werden soll, wird der gesamte Fall benötigt. Anders ist das bloß Rumrühren im Nebel.

Schöne Grüße

MM