Hallo,
ein Verfahren wird nach § 495a ZPO schriftlich durchgeführt. Greift hier auch der § 128 (2) ZPO oder kann die Entscheidung des Gerichts beliebig lang hinausgezögert werden?
Liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn die Entscheidung nicht innerhalb von 3 Monaten ergeht und wie kann man dagegen vorgehen, wenn man eine mündliche Verhandlung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten vermeiden möchte?
Vielen Dank vorab für Infos,
Schöne Grüße
Martin
Hallo,
ein Verfahren wird nach § 495a ZPO schriftlich durchgeführt.
Greift hier auch der § 128 (2) ZPO oder kann die Entscheidung
des Gerichts beliebig lang hinausgezögert werden?
§ 495a ZPO und § 128 Abs. 2 ZPO haben nichts miteinander zu tun, so dass dort auch die 3-Monatsfrist nicht gilt.
Das Gericht darf eine Entscheidung natürlich nicht beliebig lange herauszögern, da es dem Beschleunigungsgrundsatz unterliegt. Eine konkrete Normierung eines Entscheidungszeitpunkts kennt das Verfahren nach § 495a ZPO aber nicht.
Liegt ein Verfahrensfehler vor, wenn die Entscheidung nicht
innerhalb von 3 Monaten ergeht
Nein.
und wie kann man dagegen
vorgehen, wenn man eine mündliche Verhandlung aufgrund
unverhältnismäßiger Kosten vermeiden möchte?
Die Frage ist nicht ganz verständlich. In dem Verfahren nach § 495a ZPO muss ja gerade nicht mündlich verhandelt werden. Allerdings kann das Gericht eine Verhandlung nach eigenem Ermessen ansetzen und muss es, wenn eine Partei das beantragt. Dagegen ist dann auch nichts zu machen.
Gruß
Dea