Greift §18WEG bei Privatinsolvenz eineEigentümers

Guten Tag,

wer weiß, 0b §18 des WEgesetzes greift (Unzumutbarkeit für die anderen Eigentümer, da der eine Eigentümer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt), wenn der angesprochene Eigentümer mitten in der Privatinsolvenz steckt?
Wer muss für die auflaufenden Kosten aufkommen und die Rechnungsanteile des Eigentümers mitzahlen? Müssen die anderen Eigentümer die zusätzlichen Kosten mitzahlen? Und ist das dann schon Unzumutbarkeit für die anderen Eigentümer? ´
Und letzte Frage: was genau bedeutet 3/100 Einheitswertes seines Wohnungseigentums??
Wer weiß was?

Für ausstehende Zahlungen bei ganz allgemeinen Zahlungsverzügen würde erstmal das klassische Verfahren Zahlungsgebot - Mahnbescheid - Vollstreckung in Frage kommen. Das wird sinngem. im § 18 (2) Nr. 1 WEG gefordert (http://dejure.org/gesetze/WEG/18.html) - Formulierung „Abmahnung“.
Ist eine Privatinsolvenz im Spiel, müsste ermittelt werden, welche dieser Forderungen bereits als InsO- Forderung betitelt wurden oder ggf. unter eine Restschuldbefreiung fallen und welche der Forderungen neu sind (nach Eröffnung der Privat-InsO). Bei „neuen“ Schulden kann auch bei in InsO befindlichen Personen der o.g. Weg eingeschlagen werden, aber mit Vollstreckung nach § 850 f III ZPO (frag besser den RA).
Eine zusätzliche „Motivation“ aktuelle Zahlungen zusätzlich zu den Raten zu begleichen, kann ein Antrag beim InsO-Verwalter auf Versagung der Restschuldbefreiung sein. Das geht nur, wenn man selber Gläubiger im InsO-Verfahren ist.

Ansonsten hilft vielleicht diese Urteilssammlung: http://dejure.org/dienste/lex/WEG/18/1.html.

Zum Einheitswert: Der EW wird vom Finanzamt „gesondert & einheitlich“ festgestellt, wenn es sich um mehrere Eigentümer handelt. Zuständig ist das sog. „Lagefinanzamt“, also was sich örtlich im Gebiet der Immobilie befindet. Der EW wurde i.d.R. zuletzt bei der Bildung der Eigentümergemeinschaft festgestellt. Danach kann es u.U. noch sog. „Fortschreibungen“ gegeben haben, z.B. wird der EW höher („Wertfortschreibung“). Der Bescheid wird nur dem gegenüber dem Finanzamt benannten Vertreter der Gemeinschaft zugesandt. Im Bescheid stehen die auf jede WE (Wohneinheit) entfallenden Bruchteile des EW. Man müsste nur wissen, wer der Vertreter ist. Im Falle der Beauftragung eines Beraters auch als Zustellungsbevollmächtigten erhält nur der Berater den Bescheid.
Wenn kein Weg zum Erfolg führt, den Bescheidadressaten herauszufinden bzw. dieser den Bescheid nicht rausrückt, bleibt eine Anfrage beim Finanzamt. Die können sich dann nicht auf § 30 AO (Steuergeheimnis) berufen, weil § 18 (2) 2 WEG ausdrücklich eine Ausnahme formuliert.

Die Voraussetzungen des § 18 (1) WEG sind bei Vorliegen des § 18 (2) 2 erfüllt - m.E. gibt es in diesem Fall keinen Ermessens-Spielraum. Eine reine Ermessensfrage ergäbe sich, wenn nur § 18 (2) 1 erfüllt wäre. Dann würden die Tatbestände „gröblich“ und „wiederholt“ vom Gericht auseinandergenommen werden.

Es grüßt der
AallRounder