Greift die Nahtlosigkeitsregelung, wenn man gekündigt wurde ?

Hallo Community,

folgende Frage habe ich an euch :slight_smile:

Vom Freund läuft das Krankengeld Ende Oktober aus, er wurde zu Ende Mai 2017 gekündigt.
Greift bei ihm die Natlosgkeitsregelung? Er ist weiterhin Krankgeschrieben.

In seinem Beruf kann ich nicht mehr Arbeiten (das wurde vom Arzt her festgehalten), eine Umschulung wurde abgelehnt (da er Psychische Probleme hat).

Wer kann mir hierbei helfen bzw. Tips geben, was in solchen Fällen sinnvoll ist.

Danke!!!

Hallo,

die eigentliche „Nahtlosigkeitsregelung“ des § 145 SGB III greift nur dann, wenn ein Rentenantrag gestellt wurde.

Bei Aussteuerung wegen AU ohne Erwerbsminderung hat man Anspruch auf ALG I, wenn man seine Arbeitskraft unter Hinweis auf evtl. Leistungseinschränkungen „dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Rahmen der Restleistungsfähigkeit“ zur Verfügung stellt.
Dabei darf man auf keinen Fall der AA eine AU-Bescheinigung vorlegen, denn diese beendet den Anspruch auf ALG I.

&Tschüß
Wolfgang