Greift Haftpflicht bei Sachbesch. Farbe Mietwohng?

Hallo liebe Gemeinde.

Angenommen ein Mieter hat 2 Wände in 2 Räumen seiner Wohnung beispielsweise rot angestrichen. Er hat dies gemacht da im Mietvertrag geregelt war, dass er für die Renovierung bei Einzug selbst verantwortlich ist und er nicht wusste, dass es bei bestimmter Farbgebung rechtliche Grauzonen gibt.

Bei Auszug bemängelt dann der Vermieter tatsächlich die Wandfarbe im Übergabeprotokoll.

Unseres Wissens gilt dieser Fall dann als Sachbeschädigung und müsste doch über eine Haftpflichtversicherung abzuwickeln sein.

Oder greift hier das Problem Vorsatz, wenn auch nicht böswillig, nur unwissend?

Danke Vorab!

Hallo,
welche Haftpflicht?
Die Privathaftpflicht schließt in aller Regel die Haftung für geliehene oder gemietete Sachen aus.
Der Rest ist eine Frage für das Mietrecht, dort FAQ:1129 beachten.

Cu Rene

Unseres Wissens gilt dieser Fall dann als Sachbeschädigung und
müsste doch über eine Haftpflichtversicherung abzuwickeln sein.

Nur wenn Mietsachschäden mit versichert sind.

Oder greift hier das Problem Vorsatz, wenn auch nicht böswillig, nur unwissend?

Das würde ich so sehen. Sonst könte man sich jede Renovierung von der Versicherung bezahlen lassen.

Hallo HappyFamily,

Unseres Wissens gilt dieser Fall dann als Sachbeschädigung und
müsste doch über eine Haftpflichtversicherung abzuwickeln
sein.

DAS ist genau die (1.) Frage: Liegt eine Sachbeschädigung vor? Dies kann aus der Distanz und ohne Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten nicht entschieden werden, könnte sich aber zum zentralen Streitpunkt entwickeln.

Ist beispielsweise die Farbwahl so extrem, dass hiermit eine Wertminderung des Mietobjekts verbunden ist, liegt die Annahme einer Sachbeschädigung nahe.
Handelt es sich lediglich um das - möglicherweise übertriebene - Farbempfinden des Vermieters, dem der Mieter hier nicht Genüge getan hat, könnte ein hinzugezogener SV zu dem Schluss kommen, dass es KEINE Sachbeschädigung ist.
Im Zweifelsfall kann dies nur durch eine Schlichter oder gar ein Gericht entschieden werden (allerdings besteht - je nach Schadenhöhe - immer auch die Möglichkeit eines gütlichen Vergleichs).

Ob die Haftpflicht leistet, ist die andere, die 2. Frage: In vielen Haftpflichtverträgen sind die Mietsachschäden an gemieteten Immobilien via Zusatzbedingung mitversichert. Ob dies hier auch der Fall ist, klärt ein Blick ins Vertragswerk.

Oder greift hier das Problem Vorsatz, wenn auch nicht
böswillig, nur unwissend?

Solange die Wände nicht mit der Absicht, dem Vermieter „eins auszuwischen“, versaubeutelt wurden, kann ich keinen Vorsatz erkennen.
Übrigens stehen die Begriffe „Vorsatz“ und „unwissend“ (*Klugscheißmodus on* Es müsste auch „unwissentlich“ heißen. *Klugscheißmodus off*) im Widerspruch. Entweder ich füge jemandem einen Schaden mit vollster Absicht zu (= Vorsatz), dann mache ich es auch bewußt bzw. wissentlich. Oder ich tue es unabsichtlich (= fahrlässig), dann ist es kein Vorsatz.

Viele Güße
Loroth

Hallo der René,

gemietete und geliehene, mobile Sachen sind in der Tat meist ausgeschlossen (Einschluss über Klauseln zwischenzeitlich aber durchaus üblich, bis zu bestimmten Limits).

Mietsachschäden an Immobilien (gemietete Wohnung) sind aber durchaus oft mit abgesichert, hier hilft ein Blick in den Vertrag…

Grüße

Lars Grimm