Hallo,
ich habe im Mai 1990 gemeinsam mit meiner Frau ein Grundstück mit Doppelhaushälfte gekauft.
Im Mai 2005 wurde unsere Ehe geschieden.
Im Mai 2006 wurden im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung die vermögensrechtlichen Belange der Scheidung geklärt.
Darin wurde u.a. die Übertragung des 1/2 Miteigentums am Grundstück auf mich rückwirkend zum August 2003 vereinbart. Die Übertragung wurde vom Finanzamt im Juli 2006 durch den Bescheid zur Grunderwerbssteuer mit „steuerfrei“ und der Eintragung im Grundbuch abgeschlossen.
Im Gegenzug erhielt meine Exfrau neben anderen Wertgegenständen eine Einmalzahlung in Höhe von 10 T€. Diesen Betrag musste ich kreditieren.
Nun soll ein Teil des jetzt mir alleine gehörenden Grundstücks als Bauland verkauft werden um u.a. diesen Kredit zu tilgen.
Fällt der Verkauf dieses Grundstückteils unter die sogenannte Spekulationssteuer?
Oder wie sieht hier die steuerrechtliche Wertung aus?
Für eine kurzfristige Antwort wäre ich sehr dankbar.
mfG Scheidungsopfer
Hallo,
ich habe im Mai 1990 gemeinsam mit meiner Frau ein Grundstück
mit Doppelhaushälfte gekauft.
Die ursprünglich eigene Hälfte ist damit mindestens seit Juni 2010 aus der Frist heraus und kann ohne Gewinnversteuerung verkauft werden.
Im Mai 2006 wurden im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung …die Übertragung des 1/2 Miteigentums am
Grundstück auf mich rückwirkend zum August 2003 vereinbart.
Steuerlich wirkt das nicht zurück. Für die 10-Jahresfrist der zweiten Hälfte wäre das Vertragsdatum Mai 2006 maßgeblich, wenn sie zum Tragen käme, siehe unten.
Im Gegenzug erhielt meine Exfrau neben anderen
Wertgegenständen eine Einmalzahlung in Höhe von 10 T€.
Neben diesen Leistungen sind als Anschaffungskosten noch eventuell übernommene Finanzierungen anteilig zu berücksichtigen. Dann sind die Anschaffungskosten auf Gebäude und Bodenwert aufzuteilen; das richtet sich nach der örtlichen Marktlage. Mit dem qm-Preis daraus ist der zu verkaufende Teil (bzw. dessen ideelle Hälfte) zu bewerten. Liegt der Verkaufspreis abzüglich evtl. weiterer Veräußerungskosten (Inserate, eigener Makleranteil o.ä., jeweils auch 1/2) über diesem Wert, wäre grundsätzlich soweit ein Veräußerungsgewinn gegeben. Ich sehe aber nicht, dass er zu versteuern ist.
Ausnahme von dem Grundsatz ist nämlich der Verkauf eines selbst genutzten Einfamilienhauses. Da der Grundstücksteil bisher dazu gehört hat (?), müsste der Verkauf bei dieser Fallkonstellation steuerfrei sein.
Bei so einem Vorgang ist auf jeden Fall ein Berater vor Ort zu empfehlen. Der kennt die Wertverhältnisse und wird sich die Verträge und Unterlagen über das Objekt ansehen, um das abschließend zu beurteilen.
Hallo und zunächst herzlichen Dank für Deine Antwort.
Die Sache mit der ausschließlich eigenen Nutzung als Ausschlussgrund für die Besteuerung wurde mir inzwischen auch schon von anderer Seite bestätigt. Grundstück und Haus bilden natürlich seit dem Kauf 1990 eine untrennbare Einheit und somit wäre die Sache eigentlich klar.
Mir wurde aber auch von einem Informationspapier des Bundesfinanzministeriums berichtet, in dem die Grundstücksgröße eine entscheidende Rolle spielen soll.
Mein Grundstück ist 2500 qm und damit sehr groß.
Nach diesem Informationspapier soll die Ausnahmeregelung bezüglich der ausschließlich eigenen Nutzung bei „übergroßen Grundstücken“ (die getrennt und eine Teil davon als Bauland verkauft werden) nicht zum Tragen kommen. Kannst Du mir eventuell dazu etwas sagen oder kennst Du eine solche Regelung. Für ein Antwort dazu wäre ich Dir sehr dankbar.
Ich habe am Donnerstag ein Informationsgespräch zur Vorbereitung des Grundstückverkaufs beim Notar. Natürlich werde ich ihn dazu auch befragen und Dir dann seine Sichtweise dazu mitteilen.
Herzliche Grüße vom Scheidungsopfer
Nach diesem Informationspapier soll die Ausnahmeregelung
bezüglich der ausschließlich eigenen Nutzung bei „übergroßen
Grundstücken“ (die getrennt und eine Teil davon als Bauland
verkauft werden) nicht zum Tragen kommen.
Guten Morgen,
zwischenzeitlich habe ich versucht, die Frage der Größe des zughörigen Grundstücks zu beantworten. Etwas Endgültiges gibt es da noch nicht. Es wird aber überwiegend vertreten, dass dies so zu beurteilen ist, wie die steuerfreie Entnahme von Betriebswohnungen in der Landwirtschaft. Dort stützt sich die Finanzverwaltung auf ein Urteil des BFH(Bundesfinanzhofs) aus den Achtzigern, in dem dieser ca. 1000 qm als angemessene Größe ansieht. Da ging es um 1600 qm, aus denen 500 heraus parzelliert worden sind. Es ist also mit Versteuerung der zu verkaufenden Fläche zu rechnen, wenn der Ablauf der zehn Jahre nicht abgewartet werden kann.
Oder man macht sich darauf gefasst, dem BFH selbst die Chance zu geben, dazu etwas zu sagen, schließlich ist das noch nicht entschieden. Allerdings vertritt gerade ein Vorsitzender Richter am BFH die genannte Regelung und auf den beziehen sich einige andere Kommentatoren zustimmend.
Für den Fall, dass man einen Käufer hat, der nicht warten will, aber man selbst kann noch ein paar Jahre zwischenfinanzieren:
Vielleicht kommt man mit der Konstruktion klar, ein Erbbaurecht zu bestellen und das nach ein paar Jahren ablösen zu lassen. Aber das wäre genauer zu untersuchen und sprengt den Rahmen dieses Forums.
Guten Morgen,
zwischenzeitlich habe ich versucht, die Frage der Größe des
zughörigen Grundstücks zu beantworten. Etwas Endgültiges gibt
es da noch nicht. Es wird aber überwiegend vertreten, dass
dies so zu beurteilen ist, wie die steuerfreie Entnahme von
Betriebswohnungen in der Landwirtschaft. Dort stützt sich die
Finanzverwaltung auf ein Urteil des BFH(Bundesfinanzhofs) aus
den Achtzigern, in dem dieser ca. 1000 qm als angemessene
Größe ansieht. Da ging es um 1600 qm, aus denen 500 heraus
parzelliert worden sind. Es ist also mit Versteuerung der zu
verkaufenden Fläche zu rechnen, wenn der Ablauf der zehn Jahre
nicht abgewartet werden kann.Oder man macht sich darauf gefasst, dem BFH selbst die Chance
zu geben, dazu etwas zu sagen, schließlich ist das noch nicht
entschieden. Allerdings vertritt gerade ein Vorsitzender
Richter am BFH die genannte Regelung und auf den beziehen sich
einige andere Kommentatoren zustimmend.
Hallo und vielen Dank für Deine Mühe.
Ich hatte zwischenzeitlich ein Gespräch mit dem Notar.
Der vertrat die Auffassung, das die hälftige Übertragung der Eigentumsanteile meiner Exfrau an mich in Bezug auf die „Gewinnsteuer“ wie eine Erbschaft zu sehen sei. Damit tritt für den Kauf das Datum von 1990 in Kraft und die 10 Jahresfrist ist eingehalten. Demzufolge sollte der Verkauf „Gewinnsteuerfrei“ über die Bühne gehen.
Nochmals herzlichen Dank für die Informationen.
Viele Grüße vom Scheidungsopfer
Der vertrat die Auffassung, das die hälftige Übertragung der
Eigentumsanteile meiner Exfrau an mich in Bezug auf die
„Gewinnsteuer“ wie eine Erbschaft zu sehen sei. Damit tritt
für den Kauf das Datum von 1990 in Kraft und die 10
Jahresfrist ist eingehalten. Demzufolge sollte der Verkauf
„Gewinnsteuerfrei“ über die Bühne gehen.
Die Auffassung kann ich nicht teilen. Gibt er das schriftlich?
Die Auffassung kann ich nicht teilen. Gibt er das schriftlich?
Nein, schriftlich habe ich dazu leider nichts von ihm bekommen und wird er mir wohl auch nicht geben.
Was wäre denn daran so falsch?
Was wäre denn daran so falsch
M.E. hat das nichts mit Schenkung zu tun, sondern ist ein Erwerb im Rahmen der Auseinandersetzung. Es gab eine Bruchteilsgemeinschaft, die sich auseinander gesetzt hat und ein Gemeinschafter hat den anderen abgefunden. Damit ist der Anteil entgeltlich erworben. Das wäre auch bei intakter Ehe so. Es sind Verpflichtungen übernommen worden, also ist die Übertragung nicht unentgeltlich erfolgt. Also: die Auffassung des Notars vertreten und eine Rücklage für meine Auffassung bilden, wenn die zehn Jahre nicht abgewartet werden können.