Greift in einem solchen Fall die Privathaftpflicht

Hallo,

Ich hab mal eine Frage zu den Haftungsumfeld einer Privathaftpflichtversicherung.
Angenommen, eine Privathaftpflicht, die alle im Haushalt lebenden Personen (also auch 2 jährigen Sohn) mit einschließt, wurde abgeschlossen.
Greift in folgenden Fall die Haftpflicht?

Der Vater parkt seinen PKW auf einem Parkplatz. Dem Sohn werden auf der Rückbank die Schuhe angezogen. Er öffnet anschließend die Fahrzeugtür und schlägt sie mit voller Wucht gegen ein daneben parkendes Auto.
Wird der entstandene Schaden von der Privathaftpflicht getragen?

Vielen Dank für Eure Antworten…

Viele Grüße

René

Hallo,
den eigenen schaden zahlt, falls vorhanden die vollkasko. falls keine abgeschlossen wurde, pech gehabt.
den des anderen autos die kfz-haftpflicht.
die phv greift nicht.
snake

ergänzend:

Der Sohn ist in dem Fall mit 2 Jahren gar nicht haftpflichtig zu machen. Es sei denn die Eltern haben die Aufsichtspflicht verletzt, dann könnte man an diese herantreten. Das fremde Auto bzw. der Halter kann den Schaden schön selber bezahlen…

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

ergänzend:

Der Sohn ist in dem Fall mit 2 Jahren gar nicht haftpflichtig
zu machen. Es sei denn die Eltern haben die Aufsichtspflicht
verletzt, dann könnte man an diese herantreten. Das fremde
Auto bzw. der Halter kann den Schaden schön selber
bezahlen…

bei einem 2jährigen müssen die eltern aber in dieser situation damit rechnen–also sind die eltern haftbar.

ja das seh ich ja genauso - deswegen ja die Frage mit der Haftpfluicht

Gruß

René

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Diese Aussage hat nichts mit einer etwaigen Übernahme durch die Haftpflichtversicherung zu tun. Die einzige Frage ist, ob der Schaden durch/bei der Nutzung des KFZ entstanden ist!

Alternativ könnte auch geprüft werden, ob eine Aufsichtpflichtverletzung vorliegt, ist dies nicht der Fall, bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen!

bei einem 2jährigen müssen die eltern aber in dieser situation
damit rechnen–also sind die eltern haftbar.

Es ist erst einmal weniger eine Frage der Haftpflicht, sondern der Haftung nach §823 BGB, und dann die Aufsichtspflicht nach §832 BGB…

Frank Wilke

Alternativ könnte auch geprüft werden, ob eine
Aufsichtpflichtverletzung vorliegt, ist dies nicht der Fall,
bleibt der Geschädigte auf seinem Schaden sitzen!

Na ja, es gibt ja noch ne private Schadenszahlung aus ethischen Gründen!