Grenzabstand bei altem Baum

1979 habe ich auf meinem Grundstück ca. 3500 Bäume und 1500 Heckenpflanzen gepflanzt, die
gepflanzten Bäume haben zum benachbarten,landwirtschaftlich genutzten Grundstück 8 Meter.
Nun haben die Mäuse in den Folgejahren auch Eichen im 7-m-breiten Heckenbereich gepflanzt,und zwar nur knapp 1 Meter von der Grenze.
Vor 2 Jahren sind jetzt 2 Häuser gebaut worden, wobei die 2 Eichbäume jeweils auf den Ecken
des eines Grundstückes stehen. 2012 habe ich im FRühjahr auf Wunsch des Nachbarn die Bäume auf ca.6-7 Meter hochgeastet, jetzt verlangt er die
Entfernung der 12-15 Meter hohen Eichen,Alter ca.25 -30 Jahre.
M.E kann er diese Forderung nicht aufstellen, denn die Bäume standen in dieser Größe bereits
zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs bzw. Haus-
bau.
Natürlich möchte ich keinen Ärger in der Nachbarschaft, dennoch ist mir um die rechtliche Klärung gelegen um dann einen Kompromiss zu finden. Bei den 6000 Eichen, die ich bisher gepflanzt hab, sollte es auf 2 „Wildlinge“ nicht ankommen.
Wäre für Kommentare oder rechtsachkundige Auskunft sehr dankbar.

Du hast einen Forst ? (3500 Bäume !). Dann gilt soviel ich weiß auf Deinem Grundstück Forstrecht. Dein Nachbar hat an einen Forst angrenzend gebaut. Er kann nicht verlangen, dass Du einen breiten Randstreifen ohne Bäume einhältst. Das Entfernen der Randbäume würde Deinen Waldrand destabilisieren und für Sturmschäden anfällig machen. Ich würde mal den zuständigen Revierförster um Rat fragen.
Udo Becker

Hallo,

Du hast einen Forst ? (3500 Bäume !).

Sowas dachte ich auch.

Sollte es nicht so sein, dann gibt möglicherweise das Nachbarrechtsgesetz des Bundeslandes unter dem Stichwort „Verjährung“ etwas her.

Wenn nicht, dann könnte die Frage unter Beachtung von FAQ:1129 im Rechtsbrett eingestellt werden.

Gruß
Jörg Zabel

hallo,

erkundige dich erstmal beim Amt, ob die Bäume überhaupt gefällt werden DÜRFEN - Baumschutz. Wenn sie nicht gefällt werden dürfen, hast du dem Nachbarn gegenüber ein gutes Argument.

Grüsse,
Hannelore

Da kommt´s aufs Bundesland an.
Ich kann´s nur für Niedersachsen sagen:
Hier hat der Nachbarn sieben Jahre Widerspruchsrecht, verpennt er das, hat er Pech gehabt. Er kann höchstens noch verlangen, daß das Gesträuch auf derselben Höhe gehalten wird.
Die Bepflanzung der ersten 25cm ab Grenze ist aber generell nicht erlaubt.

Sollte es sich um landwirtschaftliche Nutzfläche handeln, dann empfehle ich, das mal nebenbei zu erwähnen. Denn zwei Eichen stören die lieben Nachbarn meist weniger als die Ankündigung einer anvisierten Pferde- (Tauben/Hühner/Gänse)zucht. ;o)

lg

Forst auf dem das Waldrecht gilt ist es nicht automatisch, es hängt davon ab als was es im Kataster geführt wird.
Bei Nachbarschaft und Bäumen gelten zwei wesentliche Sachen immer:

  1. Bäume haben je nach Bundesland einen Bestandschutz: dies ist Abhängig von Pflanzjahr usw.

  2. Dein Nachbar, darf nur die Fällung der Bäume durchsetzen wenn durch die Bäume eine Nutzungseinschränkung für sein Grundstück vorliegt
    Grundsätzlich gilt hierbei:
    dort wo er nur zu fuß hinkommt dürfen auf seinem Grundstück auf den unteren 2,5m keine Bäume stehen
    dort wo es befahrbar ist 4,5m
    Sind wurzeln vorhanden die sein Rasen oder sogar bauliche Einrichtungen zerstören müssen diese von dir entfernt werden.

Du bist für die Vekrehrssicherheit verantwortlich, das heißt, deine Bäume müssen kontrolliert werden und diese Kontrolle muß dokumentiert werden

Schattenwurf und Laubwurf sind von deinem Nachbarn zu tollerieren da dies als höhere Gewalt gewertet wird.