Hallo Claus,
Grundsätzlich ist ein Gartenhaus dieser Größenordnung nach §50 Abs. 1 LBO „verfahrensfrei“, d.h. es kann ohne Genehmigung errichtet werden. Das Problem liegt hier aber im Wörtchen „grundsätzlich“, da § 50 Abs. 5 LBO ausdrücklich darauf hinweist, dass auch solche verfahrensfreien Vorhaben den anderen Bauvorschriften entsprechen müssen.
Andere wichtige Vorschriften sind natürlich die LBO aber auch das BauGB, der für das Grundstück geltende Bebauungsplan oder andere örtliche Satzungen. Über den Abstand zur Grenze sagt die Vefahrensfreiheit aber nichts aus.
mögliche Problembereiche:
- Bebauungsplan läßt keine weiteren baulichen Anlagen
(= Gartenhaus) ausser dem Wohngebäude auf Grundstück zu
- außerhalb der nach Bebauungsplan festgelegten überbaubaren Grundstücksfläche darf nix gebaut werden
- Bebauung auf Grenze bei Gartenhaus dieser Größe grundsätzlich (schon wieder *g*) zulässig, aber: sagt der Bebauungsplan hier was anderes ? Ist die Grenze schon bebaut (maximale Bebauung auf Grenze 9 m …) § 6 LBO
Das ganze hängt also sehr von den örtlichen Gegebenheiten ab, der Teufel steckt hier oft im Detail.
Mein Tip: Kopiere doch von Deinem Baugesuch für Dein Reihenhaus den Lageplan und zeichne ungefähr maßstäblich das Gartenhaus hinein. Nimm noch den Gartenhausprospekt mit, auf dem das Haus zu sehen ist und gehe damit auf Deine Gemeindeverwaltung / zuständige Baubehörde.
Beim Sachbearbeiter dann einfach mal fragen, ob das Gartenhaus so gebaut werden kann (eine Art „formlose“ Bauvoranfrage, eine „richtige“ Bauvoranfrage kostet bloß Geld).
Wenn der Sachbearbeiter dann auch einigermaßen freundlich ist, wird er die Frage beantworten (ihm evtl. auch Zeit lassen, damit er sich die Sache in Ruhe anschauen kann).
Bei uns auf dem Amt wird das so gehandhabt, wir sehen das als Bürgerservice an (und schließlich möchte man ja Nachbarstreitigkeiten vermeiden, oder ?)
Viel Erfolg
pingoin