Hallo,
laut der Sächsichschen BO ist es wohl so, dass z.Bsp. genehmigungsfreie Gartenhäuser (>10 m²) von der allgemeinen Grenzabstandsregelung ausgenommen sind, also auch z.Bsp.nur 10 cm von der Grenze des Nachbarn errichtet werden dürfen.
Nehmen wir mal A) macht von dieser Rechtslage gebrauch und der angrenzende Nachbar B) will auf die Grenze bauen (was ja wohl sein Recht ist) , damit wären ja A u. B in ihrem Hammerschlagsrecht (sprich der Möglichkeit der Instandhaltung ) abgeschnitten.
Liegt da möglicherweise ein Fehler in der Gestzgebung vor oder würde dies durch Ausführungsbestimmungen geregelt werden?