Grenzbebauung

Hallo,
ich wandere durch ein Neubaugebiet und sehe, dass jemand neben seinem Haus eine Garage errichtet, die bis direkt an die Grundtsücksgrenze geht. Soweit OK, üblich und erlaubt.
Eine Woche später sehe ich, dass die Garage zur Straßenseite nur ein Fenster bekommt, somit ein Wohnraum/Abstellraum/Geräteraum wird (ein Auto kann diesen Raum auf gar keinen Fall erreichen.

Was mich jetzt mal interessiert - ich bin selber absolut nicht betroffen - kann man in NRW legal so bauen? Ich meine, dass Grenzbebauung nur bei Garagen und - natürlich - Reihenhäusern zulässig sei.

Moin,

  1. nicht alles was in der Gegend rumsteht ist legal
  2. § 7(11) LBO NRW http://sgv.im.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5…
    (11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes zulässig
  • ohne Öffnungen in den der Nachbargrenze zugekehrten Wänden,
  • einschließlich darauf errichteter untergeordneter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie und Antennenanlagen jeweils bis zu 1,5 m Höhe,
  • auch, wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein Gebäude angebaut werden,
  • auch, wenn das Gebäude über einen Zugang zu einem anderen Gebäude verfügt.
    Absatz 4 gilt nicht. Die Höhe von Giebelflächen ist bei der Berechnung der mittleren Wandhöhe zu berücksichtigen. Die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als 30° werden der mittleren Wandhöhe hinzugerechnet. Die Gesamtlänge der Bebauung nach Satz 1 darf je Nachbargrenze 9 m und auf einem Grundstück zu allen Nachbargrenzen insgesamt 15 m nicht überschreiten.

vnA

Moin,

  1. nicht alles was in der Gegend rumsteht ist legal

Is klar! Gerade deshalb frage ich.

(11) Gebäude mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m über der
Geländeoberfläche an der Grenze, die als Garage, Gewächshaus
oder zu Abstellzwecken genutzt werden, sind ohne eigene
Abstandflächen sowie in den Abstandflächen eines Gebäudes
zulässig (…)

Interessant, ich dachte, das gelte nur für Garagen.
Wenn aber jemand jetzt den Abstellraum (nachträglich) als Wohnraum nutzen würde, dann wäre es wiederum nicht zulässig, richtig?

Da die Situation nicht bekannt ist und es außerdem in eine Rechtsberatung ausarten würde, kann ich jetzt nicht ‚richtig‘ sagen.

vnA

Da die Situation nicht bekannt ist und es außerdem in eine
Rechtsberatung ausarten würde, kann ich jetzt nicht ‚richtig‘
sagen.

Du würdest sicherlich keine Rechtsberatung machen, wenn Du jemandem, der eine Frage interessehalber stellt, sagst, wie es wäre, wenn jemand ganz anderes, den der Frager noch nicht mal kennt, einen Abstellraum bauen würde, der an ein Haus grenzt, der mit diesem durch eine Tür verbunden ist, diesen Abstellraum aber z.B. in 5 Jahren als Kinderzimmer oder für die Schwiegermutter nutzen würde.

Setzt eine Rechtsberatung nicht voraus, dass es sich um einen „Fall“ handelt? Dass also aus einer Beratung heraus der Beratene Schlüsse für sich selber oder einen Angehörigen/Bekannten zieht?

Hier bei w-w-w wird ja jede Meinungsäußerung zu konkreten Fällen pauschal als Rechtsberatung bezeichnet, ich vermute mal wegen möglicher Abmahnungen. Dass dies regelmäßig durch anonymisierung umgangen wird, ist doch im Grunde lächerlich. Aber bitte jetzt nicht hauen…