Grundsätzlich kann ein Nachbar den Rückbau von baulichen Anlagen verlangen, „die auf seinem Grundstück errichtet“ wurden; hierzu zählt auch das „hineinragende“ Dach.
Ist die Grundstücksgrenze an dieser Stelle aber „offensichtlich“, d.h. klar erkennbar, und besteht kein konkreter „Grund“ für die Rückbauforderung erst jetzt, kann man über das sogenannte Institut der „Verwirkung“ nachdenken: wird ein (offensichtlich) bestehendes Recht - hier der Anspruch auf Rückbau - über einen längeren Zeitraum nicht verfolgt und sind keine nachträglichen Gründe hinzugetreten, die nunmehr erst die Rechtsverfolgung erforderlich machen, gilt das Recht als verwirkt, kann also nicht mehr geltend gemacht werden.
Zur Klarstellung: will der Nachbar jetzt an gleicher Stelle ebenfalls eine Grenzbebauung vornehmen, die durch den „Überstand“ ver- oder behindert wird, kann er sich dennoch auf sein Recht berufen --> nachträglich eingetretene Umstände