Grenzbebauung von Gasleitungen?

Folgender Fall:

Auf dem Land ist links von einer Straße landwirtschaftliche Nutzfläche zum Bauland erklärt worden. Deshalb wurde linksseitig auch Strom und Wasser verlegt. Die rechte Seite der Straße war vor etlichen Jahren als Bauland vorgesehen, wurde aber aufgrund der damaligen Umweltpolitik als Nutzland belassen. Jetzt hat die Stadt rechts von der Straße eine Gasleitung gelegt, und zwar direkt an der Grenze (ein Überschreiten der Leitung um einige Zentimeter ist nicht auszuschließen).
Frage:
Kann uns durch die an unserer Grenze gelegte Gasleitung Nachteile entstehen, dergestallt, das wir bei eventuellen Arbeiten an der Grenze( Zaun oder ähnliches) Sicherheitsabstand halten müssen?

Oder muß die Stadt einen Sicherheitsabstand mit Gasleitungen zur Grenzen einhalten?

Welches Gesetz greift hier (wenn möglich, mit Paragrapfen), Stichwort Hammerschlagparagraf?

Und wenn die rechte Seite auch noch zu Bauland erklärt wird (wie wir hoffen), welche Konsequenzen kann es dann haben?

Danke für Antworten im Vorraus,
Peter.p.

Frage:
Kann uns durch die an unserer Grenze
gelegte Gasleitung Nachteile entstehen,
dergestallt, das wir bei eventuellen
Arbeiten an der Grenze( Zaun oder
ähnliches) Sicherheitsabstand halten
müssen?

Es entsteht auf jeden Fall ein rechtlicher Nachteil, da dann der Grund nicht mehr nach Belieben bebaut werden kann, so aus sicherheitstechnischen Gründen, wobei aber vertraglich oder per Grunddienstbarkeit vorher vereinbart werden sollte, daß dies nicht geschieht, und wer bei Veränderungen welche Baulast zu tragen hat.

Oder muß die Stadt einen
Sicherheitsabstand mit Gasleitungen zur
Grenze einhalten?

Vermutlich ja, oder sie sollte es zumindest zur Sicherstellung der Einhaltung von technischen Normen, die dies vorsehen. Dies ist aber auch nicht strikt vorgeschrieben, z. B. für besondere Engpässe und Härten. Auch wird bei einer Verlegung in der Stadt nicht überall genügend Abstand eingehalten werden können. Wie weit ein Abstand vom Nachbarn einklagbar ist, ist mir derzeit unbekannt.

Welches Gesetz greift hier (wenn möglich,
mit Paragrapfen), Stichwort
Hammerschlagparagraf?

Eine Rolle spielen hier technische DIN-Normen. Wie verbindlich diese sind, ist mit nicht vollständig klar. Hier obliegt es dem Betreiber der Anlage, die für deren Einhaltung notwendigen Rechte wie Grunddienstbarkeiten zu sichern. Es könnten aber auch noch sonstige allgemeine Sicherheitsansprüche gelten, wozu auch wieder die Normen zur Orientierung herangezogen werden könnten.

Und wenn die rechte Seite auch noch zu
Bauland erklärt wird (wie wir hoffen),
welche Konsequenzen kann es dann haben?

Wenn die Gasleitung legal gelegt wurde, kann ggf. ein Sicherheitsabstand zum Schutz gefordert werden, falls dieser nicht schon zuvor per Grunddienstbarkeit vereinbart wurde, wie es den technischen DIN-Normen für eine ordentliche juristisch abgesicherte Betreibung entsprechen würde.
Bei illegaler oder nachbarrechtsverletzender Verlegung kann unter Umständen ein Schaden geltend gemacht werden.

Ich selbst bin leider mit einigen ähnlicher Fällen konfrontiert, die aber überwiegend mit Grunddienstbarkeiten abgesichert sind.
Deshalb würde ich mich auch freuen, nähere Quellen zur Rechtsprechung hierüber zu finden. Die Fachliteratur über solche Spezialprobleme scheint sehr dünn und schwer zu finden zu sein.

Gruß
Gerald Schneider