eine kurze Frage. Wir wohnen in Bayern. Mein Nachbar hat eine Grenzbepflanzung mit hohen Sträuchern und Büschen an der Mauer unserer Garage.
Auf unserer Garage haben wir eine Solaranlage. Nun sind die Büsche schon höher als 2 Meter und somit gehen sie auch schon über die Garage drüber und beschatten somit in der Früh meine Solaranlage. Ich möchte das nicht, da es mir Ertrag kostet. Er weigert sich aber die Bepflanzung zurück zu schneiden.
Er beruft sich auf Art. 50 Ausnahmen vom Grenzabstand
„“(1) 1. Art. 47 und 48 sind nicht auf Gewächse anzuwenden, die sich hinter einer Mauer oder einer sonstigen dichten Einfriedung befinden und diese nicht oder nicht erheblich überragen. 2. Sie gelten ferner nicht für Bepflanzungen, die längs einer öffentlichen Straße oder auf einem öffentlichen Platz gehalten werden, sowie für Bepflanzungen, die zum Uferschutz, zum Schutz von Abhängen oder Böschungen oder zum Schutz einer Eisenbahn dienen. „“
Was heißt in diesem Zusammenhang „erheblich“ wo ist das definiert, bzw. ist die Beschattung meiner Solaranlage ein Grund ihn zum zurückschneiden zu zwingen? Gibt es irgendwo Ähnliche Fälle?
Nicht das mich jemand falsch versteht, generell ist mir das alles recht, ich möchte nur nicht, dass die Büsche noch mehr wachsen und ich in der Früh nur noch wenig Ertrag von meiner Anlage bekomme.
Ich würde mich freuen, wenn jemand etwas zu diesem Fall sagen könnte.
Hier ist doch das Nachbarschaftsgestz gefragt und dieses ist Bundessache und unter Google im Web zu finden.
Zitat:
"Fundstelle: BayRS IV, S. 571
Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze -AGBGB - (BayRS 400-1-J), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 714)
Ausgabe im Zusammenhang
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Art. 47
Grenzabstand von Pflanzen
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß auf einem Nachbargrundstück nicht Bäume, Sträucher oder Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer geringeren Entfernung als 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer geringeren Entfernung als 2 m von der Grenze seines Grundstücks gehalten werden.
(2) Zugunsten eines Waldgrundstücks kann nur die Einhaltung eines Abstands von 0,50 m verlangt werden. Das gleiche gilt, wenn Wein oder Hopfen auf einem Grundstück angebaut wird, in dessen Lage dieser Anbau nach den örtlichen Verhältnissen üblich ist.
Was heißt in diesem Zusammenhang „erheblich“ wo ist das definiert, bzw. ist die Beschattung meiner Solaranlage ein Grund ihn zum zurückschneiden zu zwingen?
der Begriff erheblich ist vermutlich absichtlich nicht genau definiert um den Richtern hier Spielraum zu geben. Eventuell findet sich in den Kommentaren zum AGBGB (ein Rechtsanwalt mit Fachrichtung Nachbarrecht könnte so was haben).
Generell ergibt sich „erheblich“ aus der Auswirkung. In dem Moment, in dem sich die Überschreitung messbar auf die Stromerzeugung auswirkt, ist es eine Störung des Besitzes und damit aus meiner Sicht erheblich.
Allerdings solltet Ihr vielleicht auch mal prüfen ob bei diesem Sonnenstand der Wandler überhaupt schon angesprungen ist. Bei wenig Licht macht er das nämlich nicht.
Ansonsten würde ich Euch raten einen Mediator einzuschalten. Zieht das ganze nicht zu sehr in die Länge. Entweder ihr findet gemeinsam eine Lösung, ihr gebt nach oder ihr schlägt entschlossen vor Gericht zu. Ein langes „wollt Ihr nicht doch nachgeben“ ist zwecklos (schmerzvolle Eigenerfahrung).
Hallo,
grundsätzlich sind die Grenzbepflanzungen und Ähnliches von Bundesland zu Bundeslang unterschiedlich zu bewerten. Hierüber gibt die Bauordnung der einzelnen Gemeinden Auskunft. Wenn eine Grenzbepflanzung ihre Lebensqualität und somit ein Nachteil für sie entsteht, könnten sie mit einem guten Anwalt eine Entscheidung zum Niedrigschneiden der Büsche bewirken. Erkundigen sie sich bei einem kompetenten Anwalt. Manchmal reicht schon ein Schreiben, dies kostet nicht viel. Alles Gute
U.M.
Hallo Thomas,
da Bayern im Nachbarschaftsrecht auf den BGB verweist sind die § 903 u.f. zu beachten.
In der Rechtsprechung gilt der Grenzabstand der Pflanzen sehr wohl wenn diese die Wand über wachsen.
Wenn es keine Einigung mit dem Nachbarn gibt würde ich zu einem örtlichen Schlichter gehen, da auch die örtlichen Vorschriften der Gemeinde zu beachten sind.
Wie sieht es mit einer Beschädigung der Garagenwand durch die Hecke aus? Reiben die Äste an der Wand?
Wenn ja ist das eine Möglichkeit gegen die Hecke vorzugehen.
mfg
Ben
die Einhaltung von Grenzabständen nachbarlicher Anpflanzungen kann nach dem Nachbarrecht Bayerns nach einer Duldung von mehr als fünf Jahren nicht mehr gefordert werden:
; „Art. 52 Verjährung der nachbarrechtlichen Ansprüche“
Dies scheint mir in Ihrem Fall das Entscheidende zu sein.
Ein Rechtsanwalt kennt womöglich eine Lücke im Gesetz, die Ihnen zu einem Recht nach Ihrem Geschmack verhilft. Für ein geringes Honorar können Sie Ihre Frage auch im Netz von einem Rechtsanwalt beantworten lassen.
Aber auch unter dem Link gibt es interessante Neuigkeiten zu Ihrem Thema. Offenbar gibt das Nachbarrecht in Bayern dem Naturschutz den Vorzug. In Schleswig-Holstein ist das nicht der Fall.