bedingt durch das Geldwäschegesetz soll man bei größeren Bareinzahlungen z.B. auf ein Girokonto nachweisen müssen, woher das Geld stammt.
Wer weiß Details?
Wie hoch ist die Grenze?
In welcher Form muss der Nachweis erfolgen?
Gilt die Grenze pro Einzahlung oder werden mehrere Einzahlungen in einer bestimmten Frist zusammengerechnet?
Falls die Grenze z.B. bei EUR 15.000 liegt, was passiert, wenn man täglich EUR 14.999 einzahlt?
Was passiert mit den Informationen, falls man die Herkunft nachweist?
die Betragsgrenze wurde schon beantwortet. Zur Frage der mehrmaligen Einzahlungen unter dem Schwellenwert von 15 TEUR nimmt die Bundesanstaltalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in seiner Verlautbarung über Maßnahmen der Kreditinstitute zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche wie folgt Stellung:
Smurfing
Führt ein Kreditinstitut mehrere Finanztransaktionen im Sinne von § 2 Abs. 1 GwG durch, die zusammen einen Betrag im Wert von 15.000,-- € oder mehr ausmachen, ist es zur Identifizierung der auftretenden Person gemäß § 2 Abs. 2 GwG verpflichtet, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß zwischen den Transaktionen eine Verbindung besteht (sog. Smurfing) und deshalb von einer künstlichen Aufsplittung einer einheitlichen Finanztransaktion ausgegangen werden muß.
Das Bestehen einer Verbindung zwischen Finanztransaktionen ist im Wege einer Gesamtschau aller Einzelfallumstände vom Kreditinstitut festzustellen und zu beurteilen. Dem Kreditinstitut steht bei der Bewertung dieser Umstände ein Beurteilungsspielraum zu.
Da Fälle des sog. Smurfing aufgrund des arbeitsteiligen Geschäftsablaufs einer Bank nur schwer zu erkennen sind, sollen die Kreditinstitute Bareinzahlungen nachträglich zumindest stichprobenartig daraufhin überprüfen, ob in diesen Fällen eine möglicherweise geldwäscherelevante künstliche Aufsplittung eines einheitlichen Betrages anzunehmen ist (allgemeine Überwachungspflicht). In Fällen, in denen sich derartige Anhaltspunkte ergeben, soll das Institut, sofern es sich bei dem betreffenden Kunden um einen Dauerkunden (Kunde, der in einer laufenden Geschäftsbeziehung zum Kreditinstitut steht) handelt, entsprechend Ziffer 24 dieser Verlautbarung prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erstattung einer Verdachtsanzeige gemäß § 11 GwG gegeben sind. Ebenfalls soll die Geschäftsbeziehung gemäß Ziffer 30 dieser Verlautbarung einer längerfristigen Überwachung unterworfen werden. Die Ergebnisse der Smurfing-Kontrolle sind zu dokumentieren.
Leider konnte ich den Sachverhalt nicht kürzer darstelllen.
Mit freudlichem Gruß
divo
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