Grenze der Preisauszeichnungspflicht?

Hallo

Eine kurze(?) Frage zur Preisauszeichnungspflicht. Ist es erlaubt, Waren oder Leistungen unter Angabe einer fiktiven, aber definierten Währung anzupreisen?
Zum Beispiel verkaufe ich 1 Wurst für 10 Orue.
Ausserdem verkaufe ich vorab 100 Orue für 3,99 Euro, 1000 Orue für 34,99 Euro. Die Wurst kann nicht direkt mit Euro bezahlt werden.

Das ganze ist ein beliebtes Modell im Internet, wahrscheinlich um Mirkotransaktionen einfacher zu verarbeiten, aber natürlich auch um den Geldwert in den Hintergrund zu stellen, zu verschleiern.

In der Preisverordnung habe ich nichts dazu gefunden. Andererseits gibt es ja schon lange ähnliche Modelle, wie zB Getränkemarken auf grösseren Verantaltungen, das wird ja auch nicht bemängelt. Ausserdem wäre wahrscheinlich schon längst eine Abmahnwelle unterwegs, wenn es wirklich ordnungswidrig wäre…

Kann das jemand mit ein paar Worten aufklären? Trifft die Verordnung hier einfach nicht zu?

Danke,
DW.

Hallo,
in §1 Abs6 PAngV (http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__1.html) findet man:
„Die Angaben nach dieser Verordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.“
Eine Angabe in „Orue“, die ich erst mal mühsam umrechnen muss, entspricht imho ganz und gar nicht dem Grundsatz von Klarheit.

Und in §4 Abs4 PAngV (http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/__4.html) findet man:
„(4) Waren, die nach Katalogen oder Warenlisten oder auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren oder in mit den Katalogen oder Warenlisten im Zusammenhang stehenden Preisverzeichnissen angegeben werden.“
Auch das ist bei der Pseudowährung nicht erfüllt.

Also: nicht erlaubt. Aber: ianal.
Gruß
loderunner