Guten Tag Rechtskundige,
im BGB und anderen Gesetzeswerken sind Regelungen zum Schutz der Verbraucher ethalten, indem einem Lieferer von Waren oder Dienstleistungen besondere Pflichten und Anforderungen an seine Lieferungen und Leistungen auferlegt werden. Häufig sind darin auch ungewöhnliche Vorkommnisse bei Störungen des Geschäftsablaufs geregelt. Geht die Vertragsfreiheit so weit, dass einzelne dieser Bestimmungen durch den Lieferer über seine AGB außer Kraft gesetzt werden können, ohne dass der Besteller auf den Verzicht seiner Rechte aufgeklärt wird? Kann man sich in so einem Fall dagegen wehren, indem man den Vertrag wegen Unlauterbarkeit anficht und vom Lieferer die Einhaltung der gesetzlichen Regelung verlangt?
Vielen Dank für Eure Antworten.
Wolfgang D.
Geht die Vertragsfreiheit so weit,
dass einzelne dieser Bestimmungen durch den Lieferer über
seine AGB außer Kraft gesetzt werden können
Viele Vorschriften im BGB sind dispositiv, können also durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien abbedungen werden. Es gibt aber auch viele Dinge, die nicht vereinbart werden können. So kann z.B. die Haftung für Vorsatz nicht im Voraus erlassen werden (§ 276 BGB). Speziell in AGB kann die Gewährleistung bei neu hergestellten Sachen nicht ausgeschlossen werden (§ 309 BGB). Der Ausschluss von Verbraucherrechten im Kaufrecht wird zudem unabhängig davon, ob er in AGB erfolgt oder nicht, eingeschränkt (§ 475 BGB).
ohne dass der
Besteller auf den Verzicht seiner Rechte aufgeklärt wird?
Ein Verzicht kann, wenn er überhaupt zulässig ist, nur vereinbart werden und nicht vom Verkäufer einseitig bestimmt. Wenn das in AGB geschieht, ist das sozusagen die Aufklärung, eigentlich aber die Vereinbarung selbst.
Kann
man sich in so einem Fall dagegen wehren, indem man den
Vertrag wegen Unlauterbarkeit anficht
So etwas gibt es nicht.
und vom Lieferer die
Einhaltung der gesetzlichen Regelung verlangt?
Das ist häufig so, ja.