Hier die erste der zahlreiche Antworten
Bei einer Neuvermietung gibt es grundsätzlich keine Bindungen, daß heißt die Miete ist zunächst frei zu vereinbaren. Eine Überprüfung des Preises kann nur im Rahmen des § 5 Wirtschaftsstrafgesetzes (Mietpreisüberhöhung) oder § 291 Strafgesetzbuch (Wucher) erfolgen. Dies greift aber erst, wenn der Preis mehr als 20 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt >und