Grenzgänger F-D arbeiten in Kuwait

Hallo,

wir haben aus aktuellem Anlass folgendes Gedankenkonstrukt erstellt.

Was ist wenn ein Deutscher der in Franreich wohnt und somit den
Grenzgängerstatus erhält, d.h. arbeiten in D Steuern in F bezahlen,
länger als es die Grenzgängerregelung erlaubt (45 Tage) außerhalb der
Grenzzone,für eine deutsche Firma die sich innert der Grenzzone
befindet, arbeitet aber nicht in D sondern z.B.: in Kuwait also in
einem Land in dem meines Wissens keine EK-steuer entrichtet.

Konkret: Wie wird ein solcher Mitarbeiter Steuerklassenmäßig
eingeteilt und gibt es hier Sonderregelungen??

Gruß aus Frankreich
Uwe

Hallo,

wir haben aus aktuellem Anlass folgendes Gedankenkonstrukt
erstellt.

echt hübsche Frage

Was ist wenn ein Deutscher der in Franreich wohnt und somit
den
Grenzgängerstatus erhält, d.h. arbeiten in D Steuern in F
bezahlen,
länger als es die Grenzgängerregelung erlaubt (45 Tage)
außerhalb der
Grenzzone,

er verliert den Grenzgängerstatus.
Allgemein zu Grenzgänger Frankreich
/t/est-der-gemeine-grenzgaenger-eu-harmonisierung/33…

Da er nicht in Deutschland wohnt, ist er beschränkt steuerpflichtig. Wenn er zu mehr als 90% seine Einkünfte aus Deutschland bezieht, kann er auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden => § 1 Abs. 3 EStG, was vermutlich hier nicht zu erfüllen ist. Steuermerkmale sind mit einem besonderen Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zu erklären
=> § 39 d EStG
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//__39d.html

für eine deutsche Firma die sich innert der
Grenzzone
befindet, arbeitet aber nicht in D sondern z.B.: in Kuwait

Das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland Kuweit kann er nicht in Anspruch nehmen, da er in keinem dieser Staaten ansässig ist (=kein Wohnsitz dort).
Es ist das (vielleicht vorhandene) Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich Kuweit zu prüfen.

Bei der deutschen beschränkten Steuerpflicht ist nur der Lohn soweit er für eine Tätigkeit in Deutschland gezahlt wird, in Deutschland zu versteuern.

also in
einem Land in dem meines Wissens keine EK-steuer entrichtet.

ja, davon habe ich auch schon gelesen. Der Ansässigkeitsstaat hat dafür eventuell ein Besteuerungsrecht, genaueres kann ich über französisches Steuerrecht aber nicht sagen.

Ach und noch ein paar Links auf die ich bei der Recherche gestossen bin
http://209.85.129.104/search?q=cache:RwYX05SzcA0J:ww…

http://www.google.com/search?hl=de&client=firefox-a&…

Schöne Grüße aus Deutschland
C.

Hallo Cirwalda,

danke für die Antwort. Etwas weiter bin ich jetzt schon gekommen.

du hast folgendes geschrieben.
–Bei der deutschen beschränkten Steuerpflicht ist nur der Lohn soweit er für eine Tätigkeit in Deutschland gezahlt wird, in Deutschland zu versteuern.–

Wie sieht das in Zahlen/ Steuerklassen aus? Wie wird der ehemalige Grenzgänger dann steuerlich eingestuft.? Er hat ja schließlich keine Lohnsteuerkarte.

Gruß aus Frankreich
Uwe

Hi,

–Bei der deutschen beschränkten Steuerpflicht ist nur der
Lohn soweit er für eine Tätigkeit in Deutschland gezahlt wird,
in Deutschland zu versteuern.–

Wie sieht das in Zahlen/ Steuerklassen aus? Wie wird der
ehemalige Grenzgänger dann steuerlich eingestuft.? Er hat ja
schließlich keine Lohnsteuerkarte.

Hilfreich wäre es, wenn du die passenden §§ mal lesen würdest.
http://www.gesetze-im-internet.de/estg//index.html

von § 39 d dann auch die Verweise.

Fazit: statt der Lohnsteuerkarte wird auf Antrag die Bescheinigung nach § 39 d ausgestellt. Dann gilt Steuerklasse I. Wird sie nicht vorgelegt, gilt Steuerklasse VI. Alle Werbungskosten sollten gleich beantragt werden, denn sonst kann es sein, dass keine Veranlagung mehr durchzuführen ist und diese nicht mehr berücksichtigt werden.

Schöne Grüße
C.

–Hilfreich wäre es, wenn du die passenden §§ mal lesen würdest.
http://www.gesetze-im-internet.de/est… –

Danke für die Zurechtweisung, könnte von mir kommen.
Aber ich muß gestehen als ich deinen Link öffnete, öffnete sich bei mir gleichzeitig eine Klappe im Schädel an dem ein weißes Fähnchen herauskam.
Waren einfach zuviel §§ obwohl du zugegebener Maßen auf den richtigen hingewießen hast.

So und jetzt noch besten Dank für die kurze und einfach verständliche Anwort im letzten Post.

Gruß
Uwe