Servus,
so, jetzt hab ich meinen Unmut angesichts der von Dir blind in die Debatte geworfenen „60-Tage-Regel“, die genauso vage an den Theken von Spesenritterhotels herumgeistert wie eine ominöse „183-Tage-Regel“, die es in dieser Form nicht gibt, ein wenig besänftigt.
Also nochmal zum Mitschreiben:
Zu prüfen ist der Sachverhalt genau in der Reihenfolge, wie er in dem verlinkten DBA D-CH steht.
Wenn es sich bei einem Arbeitnehmer nicht um einen Grenzgänger handelt, und wenn er nicht von einem Arbeitgeber in Deutschland in die CH entsendet wird, braucht man sich über irgendwelche 60 Tage keine Gedanken machen. Ohne Dir Klarheit über die Begriffe „Grenzgänger“ und „Entsendung“ zu verschaffen, brauchst Du das Thema gar nicht erst groß angehen.
Wenn es sich um einen Grenzgänger handelt, spielt ein Zeitraum von 60 Tagen dann eine Rolle, wenn er nicht täglich pendelt, obwohl er in D grenznah wohnt. In diesem Fall bleibt er Grenzgänger und seine Schweizer Einkünfte werden in D versteuert, wenn das tägliche Pendeln für einen Zeitraum von nicht mehr als 60 Tagen unterbrochen wird.
Das alles ist aber nur von Bedeutung, wenn das Thema Grenzgänger überhaupt eine Rolle spielt. Das hängt davon ab, ob und wo ein Arbeitnehmer in Deutschland wohnt, wenn er in der CH arbeitet.
Ein hübscher Artikel zum Thema „Arbeiten in der Schweiz“, der zehnmal besser ist als alles, was Vertriebler im Außendienst, Monteure und „Gipsy Engineers“ abends an der Theke erzählen (falls Dir KPMG nichts sagt, kannst Du leicht rauskriegen, wer das ist), ist hier: http://www.kpmg.com/CH/de/Library/KPMG-in-the-Media/…
Das Aufsätzlein ist ein bissle leichter zu lesen als das Doppelbesteuerungsabkommen. Wenn Du danach noch Fragen hast, jederzeit gerne.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder