vor knapp 2 Jahren wurde in einem Neubaugebiet eine
Doppelhaushälfte gekauft. Durch eine vom Eigentümer beauftragte Fachfirma wurden vor diesem Haus
über einen Teil der Gründstücksbreite von 10m
Pflasterarbeiten durchgeführt.
Nun sollen in dem Wohngebiet die Baustraßen durch die regulären
Straßen und Bürgersteige ersetzt werden.Bei der Vermessung dieser Straßen
stellte sich heraus das die Fachfirma die Grenzen zur öffentlichen
Straße, ohne das Wissen des Eigentümers ca 5cm überschritten haben. Es wurden u.a.
massive große L-Steine (80x40) benutzt die wahrscheinlich nicht
gepasst und vermutlich geschnitten hätten werden müssen. Meine Frage
ist, muss man damit rechnen dies wieder zurückbauen zu müssen oder
gibt es eine Toleranz,da es sich in dem Bereich nur um einen
Bürgersteig handelt? Und müsste die Fachfirma für den Rückbau sorgen,da
dies ohne Kenntniss des Eigentümers erfolgte?
Hier hat sich meines Erachtens der Gesetzgeber mal richtig was gedacht…
Allerdings ist die Gewährleistungsfrist in diesem Bereich meines Wissens fünf Jahre und hier mal beherzt mit der großen Flex „was gerade ziehen“ wäre durchaus eine Option.
Meine Meinung: Cool bleiben aber doch nach einem Kompromiss suchen.
leider handelt es sich hierbei nicht um ein gebäude sondern um L-Steine mit 10 cm dicke,die über eine Länge von 6m mit 5 cm über die grenze ragen.Deshalb die frage ob es da was ausmacht.Bei dem rest von 4m sind es größere Kopfsteinpflaster mit 5 cm Grenzüberschreitung.
Trotzdem vielen dank für die schnelle antwort und Tipps!
Hallo,
Toleranzen im eigentlichen Sinne gibt es da keine. Es gibt zwar gewisse (strecken- und lageabhängige) Fehlergrenzen für Vermessungsarbeiten, die sind hier aber in der Regel nicht relevant. Das Ergebnis der Straßenschlussvermessung ist normalerweise maßgebend.
Üngewöhnlich ist ein derartiger Überbau nicht. Man sollte sich mit der Stadt bzw. mit dem Erschließungsträger verständigen, inwieweit er überhaupt „stört“ und nicht ohnehin als Hang- oder Böschungssicherung erforderlich ist (ein L-Stein ist ja normalerweise zum Abfangen eines solchen da). Inwieweit eine derart kleine Überschreitung eine mangelhafte Straßenbereite oder ein zu sehr eingeschränktes Lichtraumprofil auslöst, kann man per Ferndiagnose nicht „ermitteln“.
Sollten es derart viele und gravierende Überbauten sein, dass eine Grundstücksveränderung nötig wäre (was man einem Rückbau normalerweise vorziehen würde), würde das über eine Vereinfachte Umlegung (ehemals Grenzregelung) relativ kostengünstig ausgehen können.