Grenzüberbauung

Liebe/-r Experte/-in,

mein Mann und ich leben in einer Eigentümergemeinschaft. Auf dem Gemeinschaftsgrundstück stehen zwei von einander unabhängige Häuser. Das eine Haus (MFH) gehört meinem Mann und mir, das andere Haus (EFH) einem andern Ehepaar. Vor ca. 15 Jahren haben die Voreigentümer des EFH einen Balkon angebaut, der die Grenze des Nachbargrundstückes erheblich überragt. Diese Nachbargrundstück ist Gartenland und gehörte der Stadt, dies das offensichtlich nicht störte, zumal der Garten von den Eigentümern des EFH angepachtet war. Vor etwa 5 Jahren haben die Eigentümer des EFH im Zuge der nachträgliche Erwirkung einer Baugenehmigung für die Terrasse das Gartenland von der Stadt gekauft. Somit sind sie nun ausschließliche Eigentümer des Nachbargrundstückes. Das Grundstück, auf dem das Haus steht, befindet sich jedoch im Gemeinschaftseigentum der Eigentümer EFH und der Eigentümer MFH. Da die Grundstücke nun nicht zusammengeführt sind, handelt es sich hier um einen Grenzüberbauung, oder nicht?

Herzlichen Dank für die fachmännische Auskunft.

Der Balkon war auch zu Zeiten seiner Errichtung schon eine Grenzüberbauung und ist es auch weiterhin, da die Grundstücke weder vereinigt (NRW) noch verschmolzen sind. Der Balkon dürfte damit bereits bei seiner Errichtung illegal gewesen sein. Ob es hierfür eine bauordnungsrechtliche Genehmigung gibt, wäre zu überprüfen.

Liebe Eigentümer,
dies ist mit Sicherheit ein Überbau. Im BGB ist geregelt, was in so einem Fall zu tun ist. allerdings muss neben der privatrechtlichen auch die öffentlich rechtliche Seite gesehen werden. Dazu gehört das bauordnungsrechtliche. Wenn es eine offizielle Baugenehmigung gibt, dann müsste die Stadt dort eigentlich eine Regelung getroffen haben. Zumindest hat sie als Eigentümer des Grundstücks damals ihr Einverstädnis zu dieser Form der Überbauung gegeben. Allerdings ist unter Umständen bei Veränderungen dennoch eine Vereinigungsbaulast (in NRW § 4(2) BauO NRW, in anderen Bundesländern meistens auch geregelt) notwendig.
Gruß Geoli

In der Tat handelt es sich hier um eine Grenzüberbauung. Allerdings sehe ich kein Problem darin, da er ja von seinem Haus auf sein Grunstück überbaut hat.

keine Ahnung.
aber an der Art Ihrer Fragestellung könnte man den Eindruck haben, dass Sie gerne „Gewissheit“ drüber hätten, das es eine Grenzbebauung ist. Nur was machen Sie dann mit der Gewissheit? offensichtlich „schmeckt“ Ihnen das nicht und sie wollen sich dagegen wehren. Aber warum, wenn es Sie vorher auch nicht gestört hat?
Was ist der nähere Hintergrund Ihrer Frage?

Hallole,

natürlich liegt eine Überbauung einer Grundstücksgrenze vor. Da aber der Nachbar sein eigenes Grundstück mit der Überbauung beansprucht, sehe ich keine Nachteile für irgend jemanden. Auch ist offensichtlich keine Baulast notwendig. Für das Gemeinschaftsgrundstück sehe ich ebenfalls keine Nachteile oder Einschränkungen.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo,
nachdem Ihr Miteigentümer das Nachbargrundstück gekauft hat, ist sicherlich im Zuge der Genehmigung die Abstandsregelung ev. durch eine Baulaust geregelt worden und damit ist die Angelegenheit rechtlich in Ordnung.Da ich das Verfahren und auch die Örtlichkeit nicht kenne, empfehle ich Ihnen, sich beim Bauamt zu erkundigen. Das kostet nichts und Sie erfahren Ihre Frage aus erster Hand.
Viel Erfolg!!

HALLO,
ich verstehe die Sache so, das die Überbauung zu Lasten des ehemaligen städtischen (jetzt Eigentum des „Überbauers“) Eigentums erfolgt ist. Es ist m. E. somit eine legale Grenzüberbauung (Baugenehmigung liegt wohl inzwischen vor). Die Überbauung wird wohl somit im Baulastenverzeichnis oder als Grunddienstbarkeit im Grundbuch des Grundstückes des Überbauers festgehalten worden sein.
Das Gemeinschaftseigentum ist m. E. nicht betroffen und auch nicht benachteiligt.

mfg db